1C_123/2025
Sachverhalt:
A. Die Parzellen Nrn. 719-724, 728-734, 1361, 1622, 1803 und 3477 in der Gemeinde Ermatingen bilden das Gebiet "Pöschen". Sie sind mit Ausnahme der Parzelle Nr. 732 unüberbaut, der Wohnzone W2 zugewiesen und mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt. Im Rahmen der Gesamtrevision ihrer Rahmennutzungsplanung beabsichtigt die Gemeinde, diese Liegenschaften der Wohnzone W2c zuzuweisen. Sie legte den revidierten Rahmennutzungsplan, bestehend aus Zonenplan und Baureglement, vom 18. Februar 2022 bis 9. März 2022 öffentlich auf. Die von der A.________ AG (Eigentümerin der Parzelle Nr. 735), der B.________ AG (Eigentümerin der Parzelle Nr. 736) und C.________ (Eigentümerin der Parzelle Nr. 1265) dagegen erhobenen Einsprachen wies sie am 16. Mai 2022 ab. An der Gemeindeversammlung vom 31. August 2022 wurde die Revision des Rahmennutzungsplans genehmigt.
Sowohl die A.________ AG als auch die B.________ AG und C.________ erhoben in der Folge beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) des Kantons Thurgau Rekurs. Sie beantragten, die Liegenschaften Nrn. 719-724, 728-734, 1361, 1622 und 1803 seien dem Nichtbaugebiet zuzuweisen bzw. aus dem Siedlungsgebiet herauszunehmen und der Landschaftsschutzzone zuzuweisen (die eingangs erwähnte Liegenschaft Nr. 3477 wurde nach Rekurserhebung von der Liegenschaft Nr. 719 abparzelliert). Das DBU vereinigte die beiden Rekursverfahren und holte beim kantonalen Amt für Raumentwicklung (ARE/TG) einen Amtsbericht ein. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2023 wies es die Rekurse ab, soweit es darauf eintrat. Zudem genehmigte es mit einem separaten Entscheid gleichen Datums den am 31. August 2022 beschlossenen Rahmennutzungsplan mit hier nicht relevanten Ausnahmen und Ergänzungsaufträgen.
Gegen den Rekursentscheid erhoben die A.________ AG, die B.________ AG und C.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Sie beantragten nebst der Aufhebung des Rekursentscheids auch diejenige des kommunalen Einspracheentscheids vom 16. Mai 2022 und des Genehmigungsbeschlusses der Gemeindeversammlung vom 31. August 2022. Weiter stellten sie den Antrag, die Liegenschaften Nrn. 719, 721-724, 728-734, 1361 und 1803 seien der Landschaftsschutzzone zuzuweisen. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2024 wies das Verwaltungsgericht das Rechtsmittel ab.
B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 27. Februar 2025 beantragen die A.________ AG, die B.________ AG und C.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts und der kommunale Einspracheentscheid seien aufzuheben. Ebenso sei der Genehmigungsbeschluss der Gemeindeversammlung hinsichtlich der soeben aufgeführten Liegenschaften aufzuheben und diese seien der Landschaftsschutzzone zuzuweisen.
Das Verwaltungsgericht und die Gemeinde beantragen die Abweisung der Beschwerde, der Kanton deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Die weiteren Verfahrensbeteiligten haben sich nicht vernehmen lassen. Das ebenfalls zu Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Beschwerdeführerinnen haben eine Replik eingereicht.
Erwägungen:
1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG), der das Bau- und Planungsrecht betrifft. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerinnen sind Eigentümerinnen von Liegenschaften, die gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen maximal 75 m vom Gebiet Pöschen entfernt liegen bzw. im Fall der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sogar direkt bzw. fast direkt an dieses angrenzen. Die Ablehnung, den Grossteil dieses Gebiets einer Nichtbauzone zuzuweisen statt in einer Bauzone zu belassen, belastet zumindest die Beschwerdeführerinnen 1 und 2, deren Parzellen in der Bauzone liegen; ob auch die Beschwerdeführerin 3, deren Parzelle etwas weiter entfernt in der Landschaftsschutzzone liegt, direkt betroffen und zur Beschwerde berechtigt ist, kann offenbleiben (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG und BGE 141 II 50; Urteil 1C_360/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1). Unzulässig ist indessen der Antrag, auch die Beschlüsse der Vorinstanzen des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Diese sind durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gelten als inhaltlich mitangefochten (BGE 139 II 404 E. 2.5 mit Hinweis). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist im Übrigen einzutreten.
2.
2.1. Das Verwaltungsgericht stützte sein Urteil auf drei voneinander unabhängige Begründungen. Die Beschwerde sei erstens schon deshalb abzuweisen, weil die Beschwerdeführerinnen den Genehmigungsentscheid des DBU vom 31. Oktober 2023 nicht angefochten haben. Zweitens stehe der Auszonung der vierzehn streitbetroffenen Parzellen der Grundsatz der Planbeständigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG (SR 700) entgegen. Drittens erweise sich die Beschwerde auch als unbegründet, weil die Gemeinde Ermatingen durch die Zuweisung der Parzellen zur Zone W2c mit Gestaltungsplanpflicht keine planungsrechtlichen Grundsätze verletzt habe.
2.2. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren voneinander unabhängigen Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln (eine Haupt- und eine Eventualbegründung oder verschiedene Alternativbegründungen), müssen für eine Gutheissung der Beschwerde alle Begründungen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen. Erweist sich mit anderen Worten von mehreren vorinstanzlichen Begründungen, die den Rechtsstreit vor der Vorinstanz unabhängig voneinander beenden konnten, auch nur eine als bundesrechtskonform, so ist es auch der angefochtene Entscheid selbst (BGE 142 III 364 E. 2.4; 136 III 534 E. 2; 133 IV 119 E. 6.3; je mit Hinweisen).
2.3. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, hält die dritte der drei erwähnten Alternativbegründungen der Kritik der Beschwerdeführerinnen stand. Es erübrigt sich damit grundsätzlich eine Auseinandersetzung mit der ersten und der zweiten. Immerhin ist kurz auf die vorinstanzliche Behauptung einzugehen, wonach ein Genehmigungsentscheid (Art. 26 Abs. 1 RPG) aus Gründen der Verfahrenskoordination (Art. 25a RPG) zwingend mitangefochten werden müsse. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass die Einhaltung von Art. 25a RPG eine behördliche bzw. staatliche Aufgabe ist und nicht eine solche der von einer Planung betroffenen privaten Beschwerdeführenden. Dies geht bereits aus dem Gesetzeswortlaut hervor. Auf eine im Übrigen zulässige Beschwerde gegen einen Rechtsmittelentscheid mit der Begründung nicht einzutreten (bzw. sie abzuweisen), sie widerspreche der Koordinationspflicht, verkennt deren Zielrichtung. Im Übrigen hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zum Koordinationsgebot festgehalten, dass die Rechtsmittelbehörde nicht an den Genehmigungsentscheid gebunden ist und dass dieser spätestens im Rahmen des Verfahrens vor der letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz eingeholt und in die Beurteilung miteinbezogen werden muss (Urteil 1C_370/2022 vom 19. Juni 2023 E. 2.2). Auch daraus lässt sich ableiten, dass die Beurteilung eines Rechtsmittels nicht von der Anfechtung des Genehmigungsentscheids abhängig gemacht werden kann.
3. Im Zusammenhang mit der dritten Alternativbegründung (Einhaltung der planungsrechtlichen Grundsätze) sind die Beschwerdeführerinnen zum einen der Auffassung, dass ein Gutachten durch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) hätte eingeholt werden müssen (siehe dazu E. 4 hiernach) und dass die Stellungnahme des ARE/TG wegen Befangenheit dieser Behörde nicht hätte berücksichtigt werden dürfen (siehe dazu E. 5 hiernach).
4. Die von den Beschwerdeführerinnen geforderte Begutachtung durch die ENHK ist gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) nur dann obligatorisch, wenn eine Bundesaufgabe in Frage steht (vgl. dazu und zur fakultativen Begutachtung Urteil 1C_262/2024 vom 22. August 2025 E. 3 mit Hinweis). Letzteres ist hier allerdings nicht der Fall. Die mit Hinweisen auf Art. 15 RPG und BGE 142 II 509 untermauerte Behauptung der Beschwerdeführerinnen, eine Bundesaufgabe sei immer dann zu bejahen, wenn in einem Verfahren die Grenzziehung zwischen Bauzone und Nichtbauzone streitig ist, ist unzutreffend. Im zitierten Urteil hat das Bundesgericht vielmehr entschieden, dass Neueinzonungen, die sich auf Art. 15 des revidierten RPG (in der Fassung vom 15. Juni 2012) stützen, als Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG zu qualifizieren sind (a.a.O., E. 2; bestätigt u.a. in Urteil 1C_472/2019 vom 15. Dezember 2020 E. 1.4; je mit Hinweisen). Um eine solche Neueinzonung geht es hier nicht. Allein der Antrag der Beschwerdeführerinnen, ein rechtskräftig der Bauzone zugeteiltes Gebiet auszuzonen, begründet keine Bundesaufgabe.
5.
5.1. Das DBU stellte dem ARE/TG im Rahmen des Rekursverfahrens die Fragen, ob bei einer Überbauung des Gebiets Pöschen das Objekt Nr. 1411 des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler erheblich beeinträchtigt würde und ob ein Gutachten der ENHK einzuholen sei. Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2023 verneinte das ARE/TG beide Fragen. Das Verwaltungsgericht bezeichnete diese Stellungnahme als Amtsbericht. Die Beschwerdeführerinnen sind der Auffassung, diese Qualifizierung sei willkürlich und es handle sich vielmehr um ein Gutachten. Diese Rüge erweist sich als unbegründet, da es sich beim ARE/TG um ein Amt und nicht eine Drittperson handelt (vgl. BGE 136 V 117 E. 3.3.2.3 mit Hinweisen). Im Übrigen ist ohnehin nicht erkennbar, inwiefern die Qualifikation im vorliegenden Zusammenhang entscheidwesentlich sein sollte: Das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Gebot der Unbefangenheit, das gemäss den Beschwerdeführerinnen verletzt worden sein soll, gilt auch für die Verfasser von Amtsberichten, da diese an der Vorbereitung des Entscheids mitwirken (vgl. Urteil 1C_522/2022 vom 25. März 2024 E. 3.3).
5.2. Der Kanton Thurgau ist Eigentümer der vom Auszonungsantrag der Beschwerdeführerinnen betroffenen Parzellen Nrn. 733 und 734. Das Verwaltungsgericht erblickte in diesem Umstand keinen Grund, den Amtsbericht des ARE/TG wegen Befangenheit unberücksichtigt zu lassen. Die Beschwerdeführerinnen bringen dagegen vor, die Mitarbeitenden des ARE/TG seien vom Kanton angestellt und dieser habe als Grundeigentümer ein finanzielles Interesse am Verfahrensausgang.
5.3. Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit der Behörden bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Allerdings können die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit (gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. So begründen etwa amtliche Mehrfachbefassungen, die im öffentlichen Interesse liegen und in diesem Sinne systembedingt sind, keine unzulässige Vorbefassung. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei ist vorab je nach Verfahrensart, Funktion oder Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens zu entscheiden (zum Ganzen: BGE 140 I 326 E. 5.2; Urteil 1C_281/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 6.1; je mit Hinweisen).
5.4. Tritt in einem Baubewilligungsverfahren eine Gemeinde als Bauherrin und Grundeigentümerin auf, ist deshalb die kommunale Baubewilligungsbehörde gemäss der bundesgerichtlichen Praxis nicht befangen (Urteile 1C_232/2022 vom 17. April 2023 E. 3.3; 1C_555/2015 vom 30. März 2016 E. 4.1; 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.2; je mit Hinweisen). Entsprechend verhält es sich auch hier. Die Verfasserin der beanstandeten Stellungnahme handelte als Mitarbeiterin des ARE/TG in amtlicher Funktion und verfolgte öffentliche, keine privaten Interessen. Der Auffassung der Beschwerdeführerinnen zu folgen, liefe darauf hinaus, sämtliche kantonalen Behörden bzw. ihre Mitglieder von der Mitwirkung an Entscheiden zu Planungen auszuschliessen, die den Kanton als Grundeigentümer betreffen. Für ein derartiges Vorgehen, das geeignet ist, die gesetzliche Zuständigkeitsordnung auszuhöhlen (vgl. 1C_555/2015 vom 30. März 2016 E. 4.1), gibt es keinen sachlichen Grund. Die Rüge der Befangenheit ist deshalb unbegründet.
6. Da sich die Beschwerdeführerinnen mit den inhaltlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Landschaftsschutz nicht befassen, erübrigen sich weitere Ausführungen. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2-3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Politischen Gemeinde Ermatingen, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, dem Staat Thurgau, der D.________ AG, E.________, der F.________ GmbH, der G.________ AG, der H.________ AG, I.________, J.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold