Bundesgesetz über das Bundesgericht · SR 173.110
Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG
Vorinstanzen im Allgemeinen
1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
- a.
des Bundesverwaltungsgerichts;
- b.
des Bundesstrafgerichts;
- c.
der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
- d.
letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2 Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3 Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
Stand 1. April 2026 · Im ganzen Erlass · Fedlex ↗ · Botschaft BBl 2001 4202