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1C_131/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C_131/2026

Urteil vom 6. Oktober 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Vonlanthen.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei St. Gallen,
Klosterhof 12, 9001 St. Gallen,
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt,
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amts für Justizvollzug,
Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt,
Erster Staatsanwalt Christoph ILL, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2026 (AK.2025.645-AK, AK.2025.646-AK und AK.2026.38-AK).

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Am 14. November 2025 erhob A.________ beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen sinngemäss Strafanzeige gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei St. Gallen und der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, wegen Amtsmissbrauch, Nötigung, Erpressung, Raub und Urkundenfälschung. Hintergrund der Anzeige bildeten zwei Strafbefehle wegen Verletzung von Verkehrsregeln für Geschwindigkeitsübertretungen. Das Sicherheits- und Justizdepartement leitete die Strafanzeige am 19. November 2025 an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Am 13. Dezember 2025 weitete A.________ die Strafanzeige auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Justizvollzug des Sicherheits- und Justizdepartementes aus. Die Anklagekammer verweigerte die Ermächtigung zur Strafverfolgung mit Entscheid vom 22. Januar 2026.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. März 2026 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid vom 22. Januar 2026 der Anklagekammer sei aufzuheben und die Strafverfolgungsbehörden seien zu ermächtigen, Strafuntersuchungen gegen diverse und unbekannte Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft, des darin enthaltenen Untersuchungsamtes, anderer Abteilungen der Staatsanwaltschaft und (separat) des Amtes für Justizvollzug vorzunehmen. Die Mitarbeitenden der Kantonspolizei würden ausser Betracht fallen. Ausserdem sei das ganze Verfahren entweder an die Bundesanwaltschaft oder die Staatsanwaltschaft eines anderen Kantons zu übertragen.

Die Anklagekammer und die Staatsanwaltschaft, Kantonales Untersuchungsamt, verzichten auf eine Stellungnahme. Das Amt für Justizvollzug beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig hält es fest, dass es im Verfahren bei der Vorinstanz nicht zur Stellungnahme aufgefordert und ihm lediglich der Entscheid zugestellt worden sei. Die Kantonspolizei weist darauf hin, dass A.________ ihre Mitarbeitenden vom Beschwerdeverfahren ausgenommen habe. A.________ hat am 22. Juni 2026 eine weitere Eingabe eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den angefochtenen Beschluss betreffend die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a BGG; BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Die Beschwerdegegner gehören keiner obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörde an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht greift (BGE 137 IV 269 E. 1.3.2; Urteile 1C_336/2025 vom 29. September 2025 E. 1.1; 1C_380/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 1; je mit Hinweisen).

1.2. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG; sGS 962.1) entscheidet die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung des Strafverfahrens gegen Behördenmitglieder oder Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden wegen Verbrechen und Vergehen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der Beschwerdegegnerschaft zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist demnach ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG).

1.3. Der Beschwerdeführer beantragt, das ganze Verfahren entweder an die Bundesanwaltschaft oder die Staatsanwaltschaft eines anderen Kantons zu übertragen. Streitgegenstand bildet vorliegend ein Ermächtigungsverfahren, das dem Strafverfahren vorangestellt ist (vgl. auch nachfolgend E. 3.1). Ein solches Überweisungsbegehren für ein allfälliges Strafverfahren kann daher nicht Gegenstand des vorliegenden Ermächtigungsverfahrens bilden, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.

1.4. Der Beschwerdeführer gibt an, dass die Mitarbeitenden der Kantonspolizei St. Gallen ausser Betracht fallen würden. Daraus ist zu schliessen, dass der Entscheid der Vorinstanz, soweit er die Nichtermächtigung zur Strafverfolgung gegen die Mitarbeitenden der Kantonspolizei St. Gallen betrifft, vom Beschwerdeführer nicht angefochten wird.

1.5. Der Beschwerdeführer wird durch die geltend gemachten Straftatbestände der Nötigung (Art. 181 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) bzw. Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB), des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB; vgl. Urteil 1C_84/2026 vom 28. Juli 2026 E. 1.3 mit Hinweisen), der Erpressung (Art. 156 StGB) und des Raubs (Art. 140 StGB) unmittelbar in seinen Rechten verletzt und gilt damit als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO). Da er zudem am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, ist er zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft es zudem nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insoweit gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), den es gestützt auf die Akten ergänzen kann (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 177 E. 4.3 mit Hinweisen). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Bezüglich der Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen, Sachverhaltsfeststellung gelten die strengen Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen in der Beschwerde nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdeführer reicht insbesondere eine Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 15. Dezember 2023 ein, mit welcher ein Rechtsöffnungsbegehren der Staatsanwaltschaft St. Gallen für eine Busse/Geldstrafe ohne Zins von Fr. 60.-- und Fr. 180.-- nebst Zins zu 5% seit 3. Oktober 2023 aufgrund des Strafbefehls vom 27. Dezember 2022 verweigert wurde. Der Beschwerdeführer hätte jedoch schon im Verfahren bei der Vorinstanz dieses Dokument einreichen können, nachdem ihm die Vorinstanz die Aktenverzeichnisse der beiden von der Staatsanwaltschaft St. Gallen gegen ihn geführten Verfahren zugestellt und er sich dazu auch am 13. Dezember 2025 geäussert hatte. Daher ist das von ihm in Zusammenhang mit dem Rechtsöffnungsverfahren neu eingereichte Dokument gestützt auf Art. 99 Abs.1 BGG im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die weiteren neu eingereichten Dokumente, die der Beschwerdeführer bereits bei der Vorinstanz hätte einreichen können, soweit sie dort nicht ohnehin bereits aktenkundig gewesen waren.

3. Der Beschwerdeführer führte in seiner als Strafanzeige entgegengenommenen Eingabe vom 14. November 2025 sinngemäss aus, dass er von der Polizei unter Androhung des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe zur Bezahlung einer Busse von Fr. 100.-- aufgefordert worden sei, obwohl hierzu kein gültiger Rechtstitel vorgelegen habe. Er habe gegen die mit der betreffenden Busse zusammenhängenden Strafbefehle vom 27. Dezember 2022 und 19. Juli 2023 Einsprache erhoben, weshalb diese nicht rechtskräftig seien. Die verantwortlichen Behördenmitglieder hätten sich daher möglicherweise des Amtsmissbrauchs, der Nötigung, der Erpressung, des Raubes und der Urkundenfälschung bzw. Urkundenfälschung im Amt schuldig gemacht.

3.1. Im Ermächtigungsverfahren dürfen - ausser bei obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden - nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung ist für die Erteilung der Ermächtigung ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten zu verlangen. Dabei muss eine Kompetenzüberschreitung oder eine gemessen an den Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheinen und es müssen genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen. Der Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Es ist daher zwangsläufig, dass die Ermächtigung bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt werden muss, als sie für die Fortsetzung eines schon eröffneten Strafverfahrens bzw. den Verzicht auf dessen Einstellung erforderlich ist. Während für die Anklageerhebung die Wahrscheinlichkeiten einer Verurteilung und eines Freispruchs zumindest vergleichbar zu sein haben, genügt bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit für strafbares Verhalten, um die Ermächtigungserteilung auszulösen. Da eine Nichtanhandnahme nur bei klarer Straflosigkeit verfügt werden darf, gilt dies erst recht für die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung (BGE 149 IV 183 E. 2.2 f. mit Hinweisen).

3.2. Die Vorinstanz begründete die Nichterteilung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft, Kantonales Untersuchungsamt, und des Amtes für Strafvollzug dahingehend, dass der behauptete Behördenfehler, sollte er sich tatsächlich so zugetragen haben, für sich allein noch keinen Verdacht auf ein strafbares Verhalten der Angezeigten begründe. Abgesehen davon gehe es nicht an, dass der Beschwerdeführer ihm nicht genehme Entscheide über ein Straf- bzw. Ermächtigungsverfahren zu überprüfen versuche. Dafür hätten ihm die Rechtsmittel des entsprechenden Prozessrechts zur Verfügung gestanden. Im Weiteren gab die Vorinstanz an, auch die behauptete Urkundenfälschung sei nicht genügend substantiiert, um einen Verdacht auf ein allfällig strafbares Verhalten der Angezeigten zu begründen.

3.3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde insbesondere eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend. Die Vorinstanz habe es unterlassen abzuklären, wer veranlasst habe, die Strafbefehle trotz erfolgter Einsprachen als rechtskräftig zu bezeichnen. Dieser Umstand sei relevant für die Beantwortung der Frage, ob ein Behördenfehler oder Absicht vorliege.

3.4. Aus den Akten der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer zwei Strafbefehle ausgestellt wurden: Derjenige vom 27. Dezember 2022 betrifft eine am 12. April 2022 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit einer Busse von Fr. 60.-- geahndet wurde. Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 2. Januar 2023 Einsprache erhoben, woraufhin am 22. März 2023 eine Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, Kantonales Untersuchungsamt, stattgefunden hat. Sodann wurde der Beschwerdeführer mit einem zweiten Strafbefehl vom 19. Juli 2023 mit einer Busse von Fr. 40.-- bestraft für eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung, die er am 27. Dezember 2022 begangen hat. Auch gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer, am 5. August 2023, Einsprache.

Ferner ist in den kantonalen Akten eine Stellungnahme der Kantonspolizei St. Gallen an die Vorinstanz enthalten, worin darauf hingewiesen wird, dass die Kantonspolizei am 16. Juni 2025 und 2. Oktober 2025 vom Amt für Justizvollzug je zwei Personenausschreibungsbegehren für den Beschwerdeführer erhalten habe, wobei als Fahndungsgrund ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe infolge Nichtbezahlens zweier Bussen in der Höhe von Fr. 60.-- und Fr. 40.-- angegeben worden sei. In der Folge sei der Beschwerdeführer im Fahndungssystem der Polizei (RIPOL) ausgeschrieben worden.

3.5. Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft laut Art. 355 Abs. 3 StPO, ob sie am Strafbefehl festhält (lit. a), das Verfahren einstellt (lit. b), einen neuen Strafbefehl erlässt (lit. c) oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (lit. d).

Angesichts der vorangehenden Ausführungen ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer gegen die Strafbefehle vom 27. Dezember 2022 und 19. Juli 2023 Einsprache erhoben hat. Den vorinstanzlichen Akten kann dagegen nicht entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft nach der Einvernahme vom 22. März 2023 bzw. der Einsprache vom 5. August 2023 über das weitere Vorgehen im Sinne von Art. 355 Abs. 3 StPO entschieden hätte. Vielmehr sind die Behörden offenbar von der Rechtskraft der Strafbefehle ausgegangen, was zur Ausschreibung des Beschwerdeführers im RIPOL infolge mutmasslichem Nichtbezahlens der Bussen und der anschliessenden Aufforderung des Beschwerdeführers zur Bezahlung eines Bussen-/Kostendepositums von Fr. 100.-- durch die Kantonspolizei Thurgau führte. Damit ist aber unklar, wie zur Schlussfolgerung gelangt werden konnte, die genannten Strafbefehle seien in Rechtskraft erwachsen. Ob sich die Rechtskraft der Strafbefehle möglicherweise aus anderen Akten ergeben könnte oder ob die Staatsanwaltschaft allenfalls fälschlicherweise die Rechtskraft der beiden Strafbefehle bescheinigte, hat die Vorinstanz nicht abgeklärt. Ohne weitergehende Sachverhaltsabklärungen konnte die Vorinstanz daher keine zuverlässige Aussage zu der Frage tätigen, ob die möglicherweise unzutreffende Angabe der Rechtskraft der betreffenden Strafbefehle tatsächlich bloss einen Behördenfehler darstellte, für dessen Untersuchung keine Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen ist. Um sich über die Umstände ein Bild verschaffen zu können, müsste zumindest eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, Kantonales Untersuchungsamt, vorliegen und müssten zudem die vollständigen Akten einverlangt werden. Offensichtlich sind in den eingereichten Akten der Staatsanwaltschaft nicht sämtliche im Zusammenhang mit den Verfahren ergangenen Unterlagen enthalten. Namentlich fehlen die Unterlagen zu der unbestritten erfolgten Ausschreibung im RIPOL und es ist nicht ausgeschlossen, dass weitere Dokumente, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Inkasso der Bussen, existieren. Je nach Erkenntnissen der genauen Umstände wäre insbesondere ein Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) oder eine Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) nicht von vornherein ausgeschlossen.

3.6. Erweist sich die Sachverhaltsfeststellung als unvollständig, weist das Bundesgericht die Sache regelmässig zu neuer oder weiterer Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat (Art. 107 Abs. 2 BGG). Vorliegend wurde der Sachverhalt unvollständig erhoben, da unklar ist, warum trotz aktenmässig erstellten Einsprachen die Strafbefehle als rechtskräftig betrachtet und darauf beruhend entsprechende Vollzugshandlungen angeordnet wurden. Dem Beschwerdeführer kann dabei nicht vorgeworfen werden, er versuche im Rahmen dieses Verfahrens ihm nicht genehme Entscheide über ein Straf- bzw. Ermächtigungsverfahren zu überprüfen, da ihm dafür die Rechtsmittel des entsprechenden Prozessrechts zur Verfügung gestanden hätten. Vielmehr hat er gemäss den vorliegenden Akten Einsprache gegen die Strafbefehle erhoben. Danach sind keine weiteren Entscheide der Staatsanwaltschaft aktenkundig.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2026 ist aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird weitere Abklärungen zu tätigen haben und im Anschluss daran erneut über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft, Kantonales Untersuchungsamt, und des Amtes für Justizvollzug zu befinden haben.

Bei diesem Verfahrensausgang sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und besondere Verhältnisse zu verneinen sind, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten wird. Der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2026 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Fortführung des Verfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Müller

Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 1C_131/2026
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