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2C_480/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C_480/2026

Urteil vom 28. September 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Pronovo AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wiedererwägungsgesuch betreffend Nichteintretensentscheid,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, Einzelrichter, vom 14. Juli 2026 (A-4385/2025).

Erwägungen:

1.

1.1. Die Pronovo AG forderte mit Verfügung vom 13. Juni 2024 von A.________ die zu viel ausbezahlte Einspeisevergütung zurück. Die dagegen erhobene Einsprache von A.________ wies die Pronovo AG mit Verfügung vom 28. November 2024 ab.

Mit Urteil vom 13. März 2025 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde von A.________ nicht ein, da er den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte.

1.2. Auf ein Wiedererwägungsgesuch von A.________ gegen das Urteil vom 13. März 2025 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil des Einzelrichters vom 14. Juli 2026 nicht ein.

1.3. Mit Eingabe vom 18. August 2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht ein vom 7. August 2026 datiertes Schreiben von A.________ zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Mit diesem Schreiben erklärt A.________, er reiche Beschwerde gegen das "willkürliche fehl Urteil" vom 14. Juli 2026 ein.

Mit Schreiben vom 19. August 2026 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht vermutlich nicht darauf eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern.

A.________ reichte keine weitere Eingabe ein.

2.

2.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen; Urteil 5A_844/2024 vom 16. Februar 2026 E. 2.1, nicht publ. in BGE 152 III 257). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2; 2C_204/2023 vom 26. April 2023 E. 2.2; 2C_936/2013 vom 31. Januar 2014 E. 1.5, nicht publ. in BGE 140 II 80).

2.2. Vorliegend hat die Vorinstanz im Wesentlichen festgehalten, dass eine Wiedererwägung - mit Ausnahme einer Revision - nicht zulässig sei. Daher ist sie auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen, dass auf die Eingabe auch nicht als Revisionsgesuch eingetreten werden könne, da ein solches offensichtlich unbegründet sei. Namentlich würden sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme auf einen Zeitpunkt beziehen, nachdem das zu revidierende Urteil vom 13. März 2025 bereits gefällt worden sei und es sei nicht ersichtlich, welcher Zusammenhang zu diesem Urteil bestehe.

2.3. In seiner Beschwerde, die lediglich eine halbe Seite umfasst, setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise, geschweige denn rechtsgenügend (Art. 42 Abs. 2 BGG) mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, die zum Nichteintreten auf sein Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch geführt haben. Seine Ausführungen, wonach er seit Beginn der Streitigkeiten mehrere Firmen damit beauftragt habe, die Anlage zu begutachten und eine "elektronische Kontrolle mit Abnahme-Protokoll" zu erstellen, beziehen sich offensichtlich nicht auf den Streitgegenstand, welcher lediglich auf die Eintretensfrage beschränkt ist. Zudem reicht die blosse Behauptung, er habe kein rechtliches Gehör erhalten und es sei alles ignoriert worden, nicht aus um eine allfällige Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV in einer den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen genügenden Weise (vgl. Art. 106 Abs. 2 BV und dazu u.a. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1) geltend zu machen.

3.

3.1. Damit entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.

3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Einzelrichter, mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 2C_480/2026
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