Bundesgesetz über das Bundesgericht · SR 173.110
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Einzelrichter oder Einzelrichterin
1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
- a.
Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
- b.
Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
- c.
Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2 Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3 Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
Stand 1. April 2026 · Im ganzen Erlass · Fedlex ↗ · Botschaft BBl 2001 4202