4A_413/2026
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 7. Mai 2026 trat das Regionalgericht Oberland auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausweisung der Beschwerdegegnerin nicht ein.
Mit Entscheid vom 30. Juni 2026 trat das Obergericht des Kantons Bern auf eine vom Beschwerdeführer gegen den regionalgerichtlichen Entscheid vom 7. Mai 2026 erhobene Berufung nicht ein.
Mit Eingabe vom 10. August 2026 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts vom 30. Juni 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. August 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG).
3. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann