4A_425/2026
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 17. April 2026 erteilte das Bezirksgericht Winterthur dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ gegen den Beschwerdeführer provisorische Rechtsöffnung für Fr. 101'778.55.
Mit Urteil vom 20. Juli 2026 wies das Obergericht Zürich die Beschwerde des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet ab, soweit es darauf eintrat.
Mit in französischer Sprache verfassten Eingabe vom 19. August 2026 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht sinngemäss, gegen das Urteil des Obergerichts Zürich vom 20. Juli 2026 Beschwerde führen zu wollen. Zudem ersucht er sinngemäss um Massnahmen zur Geheimhaltung bzw. Anonymisierung seiner persönlichen Daten und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Mit Eingabe vom 22. August 2026 ersucht der Beschwerdeführer darum, dass das bundesgerichtliche Verfahren in französischer Sprache zu führen sei. Mit Eingabe vom 24. August 2026 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und ersuchte um aufschiebende Wirkung.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerdeschrift zulässigerweise in französischer Sprache verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das Beschwerdeverfahren wird jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG). Damit ergeht vorliegend auch das Urteil des Bundesgerichts in deutscher Sprache.
3. Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
4. Die Öffentlichkeit der Justiz hat Verfassungsrang (Art. 30 Abs. 3 BV). Für das bundesgerichtliche Verfahren ist der Grundsatz der Öffentlichkeit in Art. 59 BGG festgehalten. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BGG informiert das Bundesgericht die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. Dazu gehört die Veröffentlichung der Urteile auf der Webseite des Bundesgerichts (vgl. auch Art. 57 Abs. 1 lit. b und Art. 59 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]). Art. 27 Abs. 2 BGG sieht zudem vor, dass die Veröffentlichung von Urteilen grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen hat. Damit wird im Prinzip einem berechtigten Interesse der Beschwerdeführer am Persönlichkeits- und Datenschutz hinreichend Rechnung getragen (vgl. im Einzelnen BGE 133 I 106 E. 8.3). Nicht öffentlich beratene Entscheide werden zudem im Dispositiv in nicht anonymisierter Form während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich aufgelegt und können am Sitz des Bundesgerichts von jedermann eingesehen werden (Art. 59 Abs. 3 BGG; Art. 60 BGerR). Eine Anonymisierung erfolgt nur, wenn das Gesetz es verlangt (Art. 60 Teilsatz 2 BGerR). Anderweitige Ausnahmen von der Nichtanonymisierung dürfen mit Blick auf die erhebliche Bedeutung des Transparenzgebots nur sehr restriktiv gewährt werden. Eine Anonymisierung kann aber namentlich gerechtfertigt sein, wenn ein gravierender Eingriff in die Persönlichkeit der Betroffenen droht. Die Partei, die einen formellen Antrag um Anonymisierung stellt, muss ihr schutzwürdiges Interesse an solchen Massnahmen substanziiert begründen und belegen und aufzeigen, inwiefern ihr Interesse das gewichtige öffentliche Interesse an der Transparenz der Rechtsprechung überwiegt (zum Ganzen BGE 152 I 61 E. 7.1 m.w.H.).
Die Notwendigkeit einer Ausnahme der Nichtanonymisierung bzw. eines vollständigen Verzichts auf die Veröffentlichung des Urteils wird vom Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert. Der Hinweis auf eine nicht näher konkretisierte Gefährdung seiner Sicherheit und körperlichen Unversehrtheit genügt dazu nicht. Im Übrigen enthält das vorliegende Urteil - entgegen der Befürchtungen der Beschwerdeführer - keine Informationen über den Inhalt seiner Vorbringen.
Der genannte prozessuale Antrag ist daher abzuweisen, soweit er nicht ohnehin gegenstandslos ist.
5. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
6. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers betreffend Anonymisierung wird abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos ist.
3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst