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5A_149/2012BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_149/2012

Verfügung vom 17. Februar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Clerc,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________, vertreten durch Fürsprecher Rainer Weibel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 10. Januar 2012 (I. Zivilappellationshof).
Sachverhalt

Nach Einsicht:

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 10. Januar 2012 des Kantonsgerichts Freiburg,

in Erwägung:

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 16. Februar 2012 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) gegenstandslos wird und auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist,

verfügt die Präsidentin:

1. Das Verfahren 5A_149/2012 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 5A_149/2012
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