5A_149/2012
Nach Einsicht:
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 10. Januar 2012 des Kantonsgerichts Freiburg,
in Erwägung:
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 16. Februar 2012 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) gegenstandslos wird und auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist,
verfügt die Präsidentin:
1. Das Verfahren 5A_149/2012 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Februar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann