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5A_164/2011BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_164/2011

Verfügung 23. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG, mit Sitz in Z.________, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Wild,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 1. Februar 2011.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde ("Verfassungsbeschwerde") vom 6. März 2011 gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2011 mit Eingabe vom 21. März 2011 zurückgezogen hat, dass demnach das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin infolge Rückzugs abzuschreiben ist, dass für das bundesgerichtliche Verfahren die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt werden (Art. 66 Abs. 3 BGG), dass über eine Parteientschädigung nicht zu befinden ist,

verfügt die Instruktionsrichterin:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Escher Levante

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 5A_164/2011
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