5A_164/2011
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde ("Verfassungsbeschwerde") vom 6. März 2011 gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2011 mit Eingabe vom 21. März 2011 zurückgezogen hat, dass demnach das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin infolge Rückzugs abzuschreiben ist, dass für das bundesgerichtliche Verfahren die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt werden (Art. 66 Abs. 3 BGG), dass über eine Parteientschädigung nicht zu befinden ist,
verfügt die Instruktionsrichterin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Escher Levante