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5A_211/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_211/2026

Urteil vom 14. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Josi, Brunner,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Simone Köhli Müller,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG, vertreten durch Advokat Timon Reinau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Kammer, vom 28. Januar 2026 (ZB.2025.17).

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Die A.________ AG mit Sitz in U.________ ist Eigentümerin des Grundstücks Grundbuch Basel, Sektion xxx Parzelle yyy, an der C.________strasse zzz. Die D.________ AG betrieb dort in den von ihr gemieteten Räumen das Pub "E.________". Darin liess sie eine Lüftung sowie eine Kälteverbundanlage mit Komponenten einbauen. Zu diesem Zweck schloss sie mit der B.________ AG mit Sitz in V.________ je einen Werkvertrag für die Arbeitsgattung "Kälte" zu einem Werklohn von Fr. 185'933.19 und für die Arbeitsgattung "Lüftung" zu einem Werklohn von Fr. 70'168.56 ab. Während der Ausführung der Arbeiten unterbreitete die B.________ AG in beiden Arbeitsgattungen Nachtragsofferten. Insgesamt stellte sie der D.________ AG Rechnungen in der Höhe von Fr. 336'479.--, wovon Fr. 169'008.-- unbezahlt blieben.

B. B.a. Auf Gesuch der B.________ AG hin liess das Zivilgericht Basel-Stadt auf dem genannten Grundstück am 22. Oktober 2021 als vorsorgliche Massnahme ein Bauhandwerkerpfandrecht in der Höhe von Fr. 169'008.-- nebst Zins von 5 % seit dem 17. Juni 2021 auf Fr. 40'390.--, seit dem 18. Juli 2021 auf Fr. 37'624.55, seit dem 22. August 2021 auf Fr. 3'039.30, seit dem 4. September 2021 auf Fr. 670.95, seit dem 9. September 2021 auf Fr. 512.65 sowie seit dem 18. September 2021 auf Fr. 86'770.55 vorläufig im Grundbuch eintragen, nachdem es am 24. September 2021 bereits die superprovisorische Eintragung angeordnet hatte.

B.b. Am 24. Januar 2022 klagte die B.________ AG beim Zivilgericht Basel-Stadt gegen die A.________ AG auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts. Mit Entscheid vom 6. November 2024 hiess das Zivilgericht die Klage vollumfänglich gut und wies das Grundbuchamt an, die Eintragung vorzunehmen. Am 14. November 2022 wurde über die D.________ AG der Konkurs eröffnet.

B.c. Gegen den Entscheid des Zivilgerichts erhob die A.________ AG beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung und beantragte, die Klage sei abzuweisen und das Grundbuchamt sei anzuweisen, das Bauhandwerkerpfandrecht im Grundbuch zu löschen. Das Appellationsgericht wies die Berufung mit Entscheid vom 28. Januar 2026 ab und auferlegte der A.________ AG sämtliche Prozesskosten. Der Entscheid wurde der A.________ AG am 4. Februar 2026 zugestellt.

C. Mit Eingabe vom 6. März 2026 gelangt die A.________ AG (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Appellationsgerichts vom 28. Januar 2026 sei abzuändern, die Berufung sei gutzuheissen, die Klage entsprechend abzuweisen und das Grundbuchamt sei anzuweisen, das Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie um aufschiebende Wirkung.

Nachdem das Bundesgericht der Vorinstanz und der B.________ AG (Beschwerdegegnerin) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, erteilte es der Beschwerde mit präsidialer Verfügung vom 25. März 2026 keine aufschiebende Wirkung und hielt fest, dass die grundbuchlichen Einträge bzw. Vormerkungen bestehen bleiben. Im Übrigen hat es die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin über die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts entschieden hat (Art. 75 BGG). Sie betrifft eine vermögensrechtliche Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG. Die Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist erreicht. Die Beschwerdeführerin, die vor der Vorinstanz mit ihren Anträgen unterlegen ist, ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ist unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (vgl. unten E. 2) zulässig.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).

2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).

3. Die Beschwerdeführerin bemängelt zunächst die Beweisabnahme. Sie beklagt, die Erstinstanz habe einzig F.________ als Zeugin befragt, obwohl sie, die Beschwerdeführerin, auch G.________ als Zeugen angeboten habe. Sie rügt eine Verletzung von Art. 152 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV.

3.1. Der Beweisanspruch gemäss Art. 152 ZPO ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und räumt der beweispflichtigen Partei das Recht ein, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel zu rechtserheblichen bestrittenen Tatsachenbehauptungen abnimmt (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 mit Hinweisen). Das Recht auf Beweis ist namentlich dann verletzt, wenn das Gericht objektiv taugliche Beweise nicht abnimmt, obwohl es das streitige Sachvorbringen weder als erstellt noch als widerlegt betrachtet (zit. BGE 143 III 297 a.a.O. mit Hinweis).

3.2. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe nicht aufgezeigt, für welche ihrer Behauptungen ihr die beantragte Beweisabnahme verweigert worden sei und inwiefern mit dieser Beweisabnahme die entsprechende Behauptung in Abweichung von der Sachverhaltsfeststellung des Zivilgerichts hätte bewiesen werden können. Auf ihre Rüge sei mangels Substanziierung nicht einzutreten. Zudem habe ihr das Zivilgericht bekannt gegeben, welche Beweise abgenommen würden, worauf sie anders als die Beschwerdegegnerin keine Ergänzung der Beweise verlangt habe, was sie im Berufungsverfahren nicht nachholen könne. Schliesslich könne das Gericht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen könne, dass seine Überzeugung durch weitere Beweismittel nicht geändert würde.

3.3. Die Vorinstanz wies die von der Beschwerdeführerin bereits vor Vorinstanz erhobene Rüge mithin gestützt auf mehrere (Eventual-) Begründungen derselben Stufe ab, die je für sich die vorinstanzliche Beurteilung zu stützen vermögen. In einem solchen Fall hat die beschwerdeführende Person gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls ist auf die Rüge nicht einzutreten (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 142 III 364 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin weist zwar den Vorwurf von sich, die Berufung nicht genügend substanziiert zu haben, und legt dar, warum aus ihrer Sicht vorliegend eine antizipierte Beweiswürdigung unzulässig ist; sie greift jedoch die Feststellung der Vorinstanz nicht an, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren keine Ergänzung der Beweisabnahme verlangt. Alle am Zivilprozess beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 52 ZPO). Sie sind daher gehalten, verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich vorzubringen, mithin bei erster Gelegenheit nach Kenntnisnahme des Mangels. Ansonsten können sie diese nicht mehr erheben (BGE 149 III 12 E. 3.2.1; 143 V 66 E. 4.3; 140 I 271 E. 8.4.3; 138 III 374 E. 4.3.2). Nach diesen Grundsätzen wird ein Verzicht auf einen Beweisantrag angenommen, wenn sich eine Partei dem Schluss des Beweisverfahrens nicht widersetzt (BGE 138 III 374 E. 4.3.2; vgl. Urteil 4A_565/2024 vom 15. September 2025 E. 5.3). Nachdem die Beschwerdeführerin weder bestreitet, keine Ergänzung der Beweise verlangt zu haben, noch behauptet, sich dem Schluss des Beweisverfahrens widersetzt zu haben, hält die entsprechende vorinstanzliche Begründung Bundesrecht stand und die erhobenen Rügen dringen insgesamt nicht durch.

4. Anlass zur Beschwerde gibt weiter die Unterzeichnung der Werkverträge. Die Beschwerdeführerin meint, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, F.________ habe diese Verträge namens der Bauherrin unterzeichnet. Sie beschränkt sich allerdings darauf, die Beweise aus ihrer Sicht in Abweichung von der Vorinstanz zu würdigen, ohne eine willkürliche Beweiswürdigung oder sonst eine Rechtsverletzung zu rügen. Auf die Beschwerde ist daher insoweit mangels hinreichender Begründung (vgl. oben E. 2.2) nicht einzutreten.

5. In der Sache geht es um die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht sämtliche Voraussetzungen für die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts als erfüllt betrachtet hat.

5.1. Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB können Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, für ihre Forderungen an diesem Grundstück ein gesetzliches Grundpfandrecht errichten lassen, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben. Die Klage auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bezweckt nicht die Feststellung oder Festlegung des dem Bauhandwerker geschuldeten Werklohns (der Schuldsumme). Zu bestimmen ist lediglich die Pfandsumme, also der Betrag, mit bzw. bis zu welchem das Grundstück haftet. Das Gericht prüft die Höhe des geltend gemachten Werklohns daher lediglich vorfrageweise zwecks Bestimmung der Pfandsumme. Massgebend ist in erster Linie der vereinbarte oder zugestandene Preis. Ist unbestritten bzw. weist der Unternehmer nach, dass er die versprochene Leistung erbracht hat, besteht ein Anspruch auf das gesetzliche Grundpfandrecht, und zwar ohne Präjudiz und unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Schuldsumme (zum Ganzen: BGE 151 III 405 E. 3.4; 138 III 132 E. 4.2.2; 126 III 467 E. 4d; Urteile 5A_378/2022 vom 17. November 2022 E. 33; 5A_77/2018 vom 16. März 2018 E. 1.2.2; 5A_282/2016 vom 17. Januar 2017 E. 3.2.2).

5.2. Die Eintragung hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Grundsätzlich gilt für Arbeitsleistungen, die unter einen Werkvertrag fallen, eine einheitliche Eintragungsfrist (vgl. BGE 111 II 343 E. 2; 106 II 22 E. 2b). Davon kann es allerdings Ausnahmen geben, namentlich wenn die Arbeitsleistungen bautechnisch nicht zusammengehören bzw. nicht zusammenhängen (Urteil 5A_101/2026 vom 13. August 2026 E. 4.1; vgl. BGE 125 III 113 E. 3b; Urteil 5A_630/2021 vom 26. November 2021 E. 3.3.2.4; SCHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl. 2022, S. 365 Rz. 1172;). Hat ein Unternehmer demgegenüber aufgrund mehrerer Verträge gearbeitet, unabhängig davon, ob diese an verschiedenen Tagen oder gleichzeitig geschlossen wurden, beginnt die Frist des Art. 839 Abs. 2 ZGB grundsätzlich für jeden Vertrag gesondert von der Beendigung der Arbeiten an zu laufen, auf die er sich bezieht. Sind aber die Arbeiten, die Gegenstand der verschiedenen Verträge darstellen, derart miteinander verknüpft, dass sie ein Ganzes bilden, so ist anzunehmen, dass nur eine spezifische Arbeit vorliegt, sodass der Unternehmer berechtigt ist, das gesetzliche Pfandrecht für den ganzen ihm geschuldeten Betrag nach Abschluss der Gesamtheit der Arbeiten eintragen zu lassen (BGE 149 III 451 E. 6.2.2; 146 III 7 E. 2.2.1; 106 II 123 E. 5b und c; Urteile 5A_574/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.1; 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 4.1; siehe auch zit. Urteil 5A_630/2021 E. 3.3.2.4).

6. In einem ersten Punkt wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 55 ZPO und Art. 8 ZGB vor, indem diese die Arbeiten und die Pfandsumme trotz fehlender Substanziierung als erwiesen erachtet habe.

6.1. Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Welche Tatsachen wie weit zu behaupten und zu substanziieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht. Mit anderen Worten hat die ein Recht in Anspruch nehmende Partei im Prozess jene (anspruchsbegründenden) Tatsachen zu behaupten, die unter die massgeblichen Normen zu subsumieren sind (BGE 139 III 13 E. 3.1.3.1). Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn der (behauptete) Tatsachenvortrag bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die verlangte Rechtsfolge zulässt (Urteil 5A_101/2026 vom 13. August 2026 E. 4.2).

Begehrt ein Unternehmer die definitive Eintragung eines vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts, ist er beweisbelastet für jene Tatsachen, die den Rechtsgrund der pfandberechtigten Forderung konstituieren (Vertragsschluss; geleistete Arbeiten); die den Umfang der Forderung bestimmen (vgl. oben E. 5.1); aus denen sich die Inhaberschaft an der pfandberechtigten Forderung ergibt und die die Bauarbeiten ihrer Art nach als baupfandberechtigt ausweisen ("Material und Arbeit oder Arbeit allein"). Ebenfalls beweisbelastet ist der Unternehmer für die Rechtzeitigkeit der vorläufigen Pfandeintragung (Urteil 5A_589/2023 vom 18. April 2024 E. 3.5.3; zit. Urteil 5A_822/2022 E. 4.3). Entsprechend trägt der Unternehmer betreffend die Tatsachen, für die er die Beweislast trägt, auch die Behauptungslast.

6.2. 6.2.1. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdegegnerin habe die Arbeiten für den Einbau der Kälteverbundanlage und der dazugehörigen Komponenten sowie für den Einbau einer Lüftung aufgezeigt. Neben den Werkverträgen habe sie auch die Nachtragsofferten über die Entsorgung und den Rückbau des Monoblocks, die Regulierung der Kälteanlagen, die Lüftungsreinigung, Mehraufwendungen, die Brandschutzklappe, den Austausch des Frequenzumrichters für den Zuluftventilator und über eine zusätzliche Brandschutzklappe eingereicht. Weiter lägen die Stundenlisten der von ihr eingesetzten Arbeitnehmer vor. Sie habe in der Klage und in der Replik den Personal- und Materialaufwand substanziiert dargelegt und mit den eingereichten Dokumenten und Vertragsunterlagen, Berechnungen und Zeugenbeweisanträgen unterlegt. Ebenso sei eine Bilddokumentation zu den geleisteten Arbeiten vorhanden.

6.2.2. Betreffend die Pfandsumme von Fr. 169'008.-- stellte die Vorinstanz darauf ab, dass diese mit den Angaben in den Werkverträgen, den Nachtragsofferten und den gestützt darauf gestellten Rechnungen übereinstimmten. Die Schlussrechnung sei ausserdem von der Firma H.________ für die Architektin und Bauleiterin genehmigt worden, wozu diese berechtigt gewesen sei. Der Bauherrin seien die Rechnungen bekannt gewesen, zumal sie mit der Beschwerdegegnerin über Abzahlungsvereinbarungen verhandelt habe. Ausserdem existiere eine vielschichtige E-Mail-Korrespondenz zwischen der Bauherrin und der Beschwerdegegnerin betreffend Abzahlungsvereinbarung, Übersicht über Zahlungen und offene Rechnungen sowie Anfragen über Wartungsverträge, aus der hervorgehe, dass seitens der Bauherrin keinerlei Beanstandungen über den Abschluss der Arbeiten durch die Beschwerdegegnerin erfolgt seien.

6.3. 6.3.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die Beschwerdegegnerin darzulegen gehabt, welche konkreten Arbeiten sie ausgeführt hat, sowie in welchem Umfang, zu welchem Zeitpunkt und inwiefern diese Arbeiten objektbezogen und vollendet gewesen sind. Blosse tabellenförmige Zusammenstellungen sowie vage Angaben in Stichworten würden den Substanziierungsanforderungen nicht genügen. Die Beschwerdegegnerin stütze sich allein auf die (nicht vollständig unterzeichneten) Werkverträge, Nachtragsofferten, pauschale Projektübersichten, Stundenlisten und Rechnungen mit Gesamtbeträgen. Daraus sei jedoch nicht ersichtlich, welche einzelnen Leistungen tatsächlich erbracht worden, welche Arbeiten welchem Werkvertrag bzw. welchem Nachtrag zuzuordnen seien, und welche Leistungen vollendet oder nicht vollendet gewesen seien. Offensichtlich gingen die Leistungsnachweise nicht über bloss tabellenförmige Zusammenstellungen hinaus. Indem die Vorinstanz auf die diversen Dokumente verweise, habe sie nicht nur Beweise gewürdigt, sondern fehlende Substanziierung mit eigenen Schlussfolgerungen ersetzt. Soweit sie feststelle, die Arbeiten seien erstellt, sei diese Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 BGG. Die Beweisgrundlage habe im Wesentlichen aus internen Aufstellungen der Beschwerdegegnerin, pauschalen Rechnungen etc. und der Aussage eines einzelnen Zeugen bestanden, der überdies nur zu Teilaspekten habe aussagen können. Das reiche nicht aus, um willkürfrei auf eine Vollendung der Arbeiten schliessen zu können.

6.3.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, eine Verletzung von Art. 55 Abs. 1 ZPO aufzuzeigen. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin ihren Personal- und Materialaufwand in Klage und Replik ausreichend substanziiert hat. Um dies zu entkräften, genügt es nicht, der Vorinstanz vorzuwerfen, sie habe fehlende Substanziierung durch eigene Schlussfolgerungen ersetzt. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin aufzeigen müssen, welche konkreten Behauptungen der Beschwerdegegnerin den Substanziierungsanforderungen nicht genügen. Zudem sind, anders als die Beschwerdeführerin meint, tabellenartige Zusammenstellungen und interne Aufzeichnungen zur Substanziierung nicht von vornherein ungeeignet. Zwar ist der Behauptungs- und Substanziierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt aber den blossen Verweis auf Beilagen zu, wenn die nötigen Informationen in den Belegen eindeutig und vollständig enthalten sind und darauf problemlos zugegriffen werden kann. Das setzt voraus, dass die Beilage selbsterklärend ist, ansonsten sie in der Rechtsschrift selbst zu konkretisieren und zu ergänzen ist (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2). Die Beschwerdeführerin hätte somit konkret darzulegen gehabt, inwiefern dies vorliegend nicht zutraf. Dazu genügt es nicht, pauschal zu behaupten, aus den Unterlagen sei nicht ersichtlich, welche einzelnen Leistungen tatsächlich gestützt auf welchen Werkvertrag erbracht und vollendet worden seien. Vielmehr wäre aufgrund der Behauptungen der Beschwerdegegnerin in den Rechtsschriften und der Belege anhand deren konkreten Inhalts aufzuzeigen gewesen, inwiefern diese die erforderlichen Informationen nicht enthielten. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, inwiefern die Vollendung der Arbeiten über die blosse Behauptung hinaus weiter zu substanziieren wäre. Mangels hinreichender Begründung ist darauf folglich nicht weiter einzugehen (vgl. oben E. 2.1).

6.3.3. Auch soweit die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig kritisiert, genügen ihre Ausführungen dem strengen Rügeprinzip nicht (vgl. oben E. 2.2). Entgegen ihren Ausführungen hat die Vorinstanz für die Beweiswürdigung hinsichtlich Ausführung und Vollendung der Arbeiten nicht nur auf die Urkunden und eine Zeugenaussage abgestellt, sondern hat auch das Verhalten der Bauherrin und der Bauleitung gewürdigt. Inwiefern diese Gesamtbeurteilung willkürlich sein sollte, erklärt die Beschwerdeführerin nicht. Ebenso wenig begründet sie, weshalb Art. 8 ZGB verletzt sein sollte, zumal diese Bestimmung nicht die Beweiswürdigung, sondern u.a. die Beweislast und das Beweismass regelt (vgl. BGE 131 III 222 E. 4.3). Auf diese Rügen ist somit nicht weiter einzugehen.

6.4. 6.4.1. Was die Pfandsumme betrifft, so bemängelt die Beschwerdeführerin, es fehle eine konkrete und nachvollziehbare Aufschlüsselung der geltend gemachten Forderung, namentlich eine individualisierte Darstellung, welche Einzelleistungen den Teilrechnungen zugrunde lägen, welche dieser Leistungen tatsächlich erbracht worden seien, ob und in welchem Umfang einzelne Arbeiten nicht vollendet wurden sowie wie sich der behauptete Restbetrag von Fr. 169'008.-- rechnerisch im Einzelnen zusammensetze. Selbst wenn nie eine Rechnung beanstandet worden sei, folge daraus nicht, dass sämtliche Positionen geschuldet seien. Die Firma H.________ sei zudem nicht berechtigt gewesen, diese zu genehmigen.

6.4.2. Nach dem oben Ausgeführten bleibt es bei der Feststellung der Vorinstanz, dass sämtliche Arbeiten bewiesen und vollendet worden sind (vgl. oben E. 6.3). Damit ist allen Rügen, die von unvollendeten Arbeiten ausgehen, von vornherein die Grundlage entzogen. Nachdem der Gesamtrechnungsbetrag nach den Feststellungen der Vorinstanz mit den Werkverträgen und Nachtragsofferten übereinstimmte, konnte es zudem nicht mehr darauf ankommen, welche Einzelleistungen den jeweiligen Teilrechnungen zugrunde lagen und ob die Architektin zu deren Genehmigung befugt war (vgl. oben E. 5.1). Die Vorinstanz stellte zudem fest, dass der Gesamtrechnungsbetrag Fr. 336'489.-- betrug und Teilzahlungen im Umfang von Fr. 167'471.-- erbracht worden waren, was die Beschwerdegegnerin substanziiert behauptet und belegt habe. Auch mit Letzterem setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Entsprechend hat es bei der Beurteilung der Vorinstanz sein Bewenden.

7. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz weiter vor, unzureichende Feststellungen betreffend die Beendigung der Arbeiten getroffen und damit fälschlicherweise auf die Einhaltung der Eintragungsfrist nach Art. 839 Abs. 2 ZGB geschlossen zu haben.

7.1. Gemäss Beurteilung der Vorinstanz geht aus den eingereichten Projektübersichten sowie den Stundenlisten hervor, dass die Montagearbeiten in beiden Projektbereichen bis mindestens Juli 2021 gedauert haben. Noch im Juli 2021 seien Nachträge mit dem Betreff "Kälte + Lüftung" unterzeichnet worden. Aus den von der Unternehmerin eingereichten Stundenlisten und der Übersicht über die Montagearbeiten gehe ohne weiteres hervor, dass auch nach dem 24. Mai 2021 noch umfangreiche Montagearbeiten ausgeführt worden seien. Die Aussagen eines ehemaligen Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin hätten die Ausführungen in den Rechtsschriften über die Vollendung der Arbeiten bestätigt. Zudem weise auch die E-Mail-Korrespondenz darauf hin, dass im relevanten Zeitraum noch Vollendungsarbeiten ausgeführt worden seien. Das Zivilgericht sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass die detaillierten Angaben über beide Projektbereiche substanziiert behauptet und belegt worden seien.

7.2. Erneut setzt die Beschwerdeführerin sich nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Sie kritisiert, die Vorinstanz habe offengelassen, ob die beiden Arbeitsgattungen eine funktionale Einheit bildeten, so dass die Fristberechnung nicht bundesrechtskonform erfolgen könne. Darauf kann es aber nicht ankommen, wenn nach den Feststellung der Vorinstanz in beiden Projektbereichen mindestens bis im Juli 2021 Vollendungsarbeiten ausgeführt und Nachträge unterzeichnet wurden. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein.

Sie beklagt zudem, die Vorinstanz habe nicht konkret festgestellt, welche Arbeiten als vollendet im Sinne von Art. 839 Abs. 2 ZGB gelten würden, wann diese Arbeiten objektiv abgeschlossen worden seien und ob es sich dabei um Hauptleistungen oder lediglich um untergeordnete Restarbeiten gehandelt habe. Wenn die Vorinstanz feststelle, dass die letzten Arbeiten mit Vollendungscharakter im fristrelevanten Zeitraum erbracht worden seien, so sei dies Feststellung offensichtlich unrichtig.

Es genügt nicht, die Ausführungen der Vorinstanz als unzutreffend und unvollständig zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin hätte vielmehr aufzuzeigen gehabt, inwiefern die erforderlichen Informationen aus den Urkunden und Zeugenaussagen, auf die sich die Vorinstanz stützte, nicht hervorgingen. Eine nachvollziehbare Kritik äussert die Beschwerdeführerin einzig mit Bezug auf die Stundenlisten. Hier bemängelt sie, dass diese angeblich nur Namen, Daten und Zahlen enthielten, hingegen keine Ausführungen zu den erbrachten Leistungen. Entsprechende Ausführungen zu den übrigen Urkunden und Zeugenaussagen fehlen hingegen. Mit den Ausführungen der Vorinstanz zum Projektablauf setzt sie sich überhaupt nicht auseinander. Sie zeigt auch nicht auf, inwiefern aus den Rechtsschriften der Beschwerdegegnerin und den Urkunden entgegen der Beurteilung der Vorinstanz keine substanziierten Angaben zu entnehmen gewesen wären. Gleichermassen vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer pauschalen Kritik keine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung zu belegen. Die Beurteilung der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden.

8. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass sie ihre Zustimmung gemäss Art. 837 Abs. 2 ZGB zu den Ba uarbeiten nicht erteilt habe.

8.1. Ist ein Mieter, ein Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person Schuldner von Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, so besteht der Anspruch nur, wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat (Art. 837 Abs. 2 ZGB). Die Zustimmung kann als Einwilligung vor oder als Genehmigung während oder nach Ausführung der Arbeiten erteilt werden. Sie unterliegt keinerlei Formvorschriften und kann auch konkludent erfolgen (Urteil 5C.208/2004 vom 12. April 2005 E. 5.1 f.; GAUCH, Der Werkvertrag, 7. Aufl. 2026, S. 680 Rz. 1300; SCHUMACHER/REY, a.a.O., S. 285 Rz. 924; THURNHERR, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Band II, 7. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 839/840 ZGB). Eine konkludente Zustimmung liegt insbesondere vor, wenn der Grundeigentümer von den Arbeiten weiss und dagegen nicht einschreitet (zit. Urteil 5C.208/2004 a.a.O.). Die Zustimmungserklärung ist gegenüber den am Grundstück berechtigten Personen abzugeben. Eine Erklärung gegenüber dem ausführenden Unternehmen ist nicht erforderlich. Die Zustimmung muss allein die fraglichen Arbeiten in genereller Weise, nicht jedoch die zugrunde liegenden Verträge, erfassen (THURNHERR, a.a.O.).

8.2. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die für die Bewilligung der Arbeiten erforderlichen Pläne mitunterzeichnet hat. Das Desinteresse ihres einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrats an den Details des Umbauprojekts ändere nichts daran, dass unter diesen Umständen jedenfalls von einer konkludenten Zustimmung der Beschwerdeführerin auszugehen sei.

8.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet weder ihre Mitwirkung im Baubewilligungsverfahren noch ihre Kenntnis der Arbeiten. Sie macht geltend, aus ihrer baurechtlichen Mitwirkung könne nicht auf ihre privatrechtliche Zustimmung im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ( recte : Art. 837 Abs. 2 ZGB) geschlossen werden. Daraus folge weder eine Zustimmung zu konkreten Werkverträgen noch zu einzelnen Nachträgen, zur Höhe der Werklohnforderung oder gar zur Belastung des Grundstücks. Die Vorinstanz habe zudem den Inhalt der fraglichen Pläne nicht festgestellt, weshalb auch nicht feststehe, dass die technischen Anlagen darin eingezeichnet gewesen seien. Eine bloss abstrakte Kenntnis des Umbauprojekts oder fehlendes Interesse an Einzelheiten genüge für eine konkludente Zustimmung nicht.

8.4. Wie dargelegt muss sich die Zustimmung allein auf die ausgeführten Arbeiten erstrecken und erfordert weder Kenntnis der Werkverträge noch der Nachträge und des Werklohns. Die Beschwerdeführerin bestreitet zudem nicht, dass sie allgemein über die Umbauarbeiten orientiert war sowie die Baugesuchspläne unterzeichnet hat. Die Vorinstanz hat daraus zu Recht geschlossen, die Beschwerdeführerin habe den strittigen Arbeiten zugestimmt. Weshalb aus ihrem im Baubewilligungsverfahren unterschriftlich bekräftigten Einverständnis nicht auch auf eine entsprechende Zustimmung gegenüber der Beschwerdegegnerin geschlossen werden konnte, erklärt die Beschwerdeführerin nicht. Dass es lediglich um eine "baurechtliche Mitwirkung" gegangen ist, schliesst jedenfalls ihre Zustimmung nicht aus. Entgegen ihrer Auffassung war es bei dieser Ausgangslage auch nicht Sache der Vorinstanz, den Inhalt der Baugesuchspläne näher zu erläutern, sondern ist es an der Beschwerdeführerin, im bundesgerichtlichen Verfahren mit hinreichenden Rügen und konkreten Aktenhinweisen aufzuzeigen, dass sich die rechtliche Argumentation der Vorinstanz aufgrund der Baugesuchspläne nicht halten lässt. Das unterlässt die Beschwerdeführerin. Eine Bundesrechtsverletzung kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden.

9. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat der Beschwerdegegnerin ausserdem für deren Beteiligung am bundesgerichtlichen Verfahren, die sich auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung beschränkte, eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Kammer, und dem Grundbuchamt Basel-Stadt mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Die Gerichtsschreiberin: Lang

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 5A_211/2026
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