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5A_512/2011BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_512/2011

Verfügung vom 15. November 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, als Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber V. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Trachsel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Boner,
Beschwerdegegner.
Gegenstand vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 20. Juni 2011.

In Erwägung,

dass X.________ am 5. August 2011 eine Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer) vom 20. Juni 2011 eingereicht hat, dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 4. November 2011 zurückgezogen hat, dass die Beschwerde daher durch den Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP; Art. 66 Abs. 1 BGG), dass beide Parteien erklärt haben, auf eine Parteientschädigung zu verzichten und die Parteikosten, die ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren entstanden sind, je selbst zu tragen,

verfügt der Instruktionsrichter:

1. Das Verfahren Nr. 5A_512/2011 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 5A_512/2011
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