5A_512/2011
In Erwägung,
dass X.________ am 5. August 2011 eine Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer) vom 20. Juni 2011 eingereicht hat, dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 4. November 2011 zurückgezogen hat, dass die Beschwerde daher durch den Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP; Art. 66 Abs. 1 BGG), dass beide Parteien erklärt haben, auf eine Parteientschädigung zu verzichten und die Parteikosten, die ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren entstanden sind, je selbst zu tragen,
verfügt der Instruktionsrichter:
1. Das Verfahren Nr. 5A_512/2011 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. November 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: V. Monn