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5A_667/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_667/2026

Urteil vom 3. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Brunner,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Berner Jura-Seeland,
Dienststelle Seeland, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg.
Gegenstand
Notverkauf,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 2. Juli 2026 (ABS 26 162).

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.a. A.________ wird in der Pfändungsgruppe Nr. xxx des Betreibungsamts Berner Jura-Seeland, Dienststelle Seeland, von mehreren Gläubigern betrieben. Die Pfändungsgruppe umfasst insgesamt acht Betreibungen, darunter auch diejenige der Gläubigerin B.________ (Betreibung Nr. yyy). In ihrem Fortsetzungsbegehren verlangte B.________, die Pferde der Schuldnerin seien zu pfänden.

A.b. Der Pfändungsvollzug in der Pfändungsgruppe Nr. xxx fand am 22. Januar 2026 statt. Die Schuldnerin verfügte gemäss dem Vollzugsprotokoll im Pfändungszeitpunkt weder über pfändbares Vermögen noch pfändbares Einkommen. Am 11. Februar 2026 erliess das Betreibungsamt Berner Jura-Seeland daraufhin einen Rechtshilfeauftrag an das örtlich zuständige Betreibungsamt Region Solothurn zur Ergänzungspfändung. Gegenstand dieses Auftrags war insbesondere die Prüfung der Pfändung der Pferde der Schuldnerin, die sich auf einem Hof in U.________ im Kanton Solothurn befanden.

A.c. In seinem Ergänzungspfändungsbericht vom 17. März 2026 hielt das Betreibungsamt Region Solothurn fest, dass die sechs Pferde der Schuldnerin (C.________, D.________, E.________, F.________, G.________ und das am 15. März 2026 geborene Fohlen von G.________) eingepfändet worden seien. Der Schätzwert betrage insgesamt Fr. 3'002.--. Das Betreibungsamt Region Solothurn wies in seinem Bericht darauf hin, dass seiner Ansicht nach ein Notverkauf durchzuführen sei.

A.d. Am 23. März 2026 und verbessert am 25. März 2026 erliess das Betreibungsamt Berner Jura-Seeland die Pfändungsurkunde. Am 23. März 2026 erteilte das Betreibungsamt Berner Jura-Seeland dem Betreibungsamt Region Solothurn einen Verwertungsauftrag für einen Notverkauf der sechs Pferde.

A.e. Das Betreibungsamt Region Solothurn veräusserte daraufhin die sechs Pferde notverkaufsweise freihändig am 30. März 2026 im Beisein der Polizei, der Stallwirtin, einer Tierärztin und verschiedener Hilfspersonen zu einem Preis von Fr. 4'000.--.

B. B.a. Am 31. März 2026 erhob A.________ bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass die Pfändung der Pferde C.________, D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________ rechtswidrig gewesen sei. Die Pfändungsurkunde vom 23. März 2026 und der freihändige Notverkauf ihrer Pferde vom 30. März 2026 seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung unter Beizug eines unabhängigen Pferdesachverständigen an das Betreibungsamt zurückzuweisen. Es sei ihr Akteneinsicht zu gewähren und der aktuelle Standort der Pferde sei offenzulegen.

B.b. Ebenfalls am 9. April 2026 reichte I.________, der Lebenspartner der Schuldnerin, eine Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde ein. Er verlangte, dass ihm die Fohlen D.________, E.________ und H.________ herauszugeben seien. Eventualiter sei ihm für den Fall der Unmöglichkeit der Herausgabe vollständiger Schadenersatz zu leisten. Ihm sei zudem Akteneinsicht zu gewähren. Weiter stellte er die Anträge, es sei festzustellen, dass das Betreibungsamt Berner Jura-Seeland den Notverkauf nicht überwacht, ihn vor der Pfändung nicht angehört und die vorgelegten Beweismittel nicht geprüft habe sowie die Pfändung zufolge Eingriffs in das Eigentumsrecht Dritter unzulässig sei.

B.c. Mit Entscheid vom 2. Juli 2026 vereinigte die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern die beiden Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerden ab, soweit sie darauf eintrat.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. Juli 2026 gelangt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht und stellt folgende Rechtsbegehren:

"1. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 2. Juli 2026 (ABS 26 162, vereinigt mit ABS 26 184), sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass der Pfändungsvollzug vom 13. März 2026 sowie der Notverkauf vom 30. März 2026 nichtig, eventualiter rechtswidrig waren, soweit sie die Stuten F.________ und G.________ erfassten, da diese gemäss dem eigenen Ergänzungspfändungsbericht des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 17. März 2026 gemäss Art. 92 Abs. 2 SchKG mangels pfändbaren Mehrwerts nicht hätten gepfändet werden dürfen.

3. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG bundesrechtswidrig ausgelegt hat, indem sie die Qualifikation der Pferde als Heimtiere allein gestützt auf die Distanz zwischen Stall und Wohnort sowie die Anzahl der gehaltenen Tiere verneint hat.

4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit der bereits gesperrte Verwertungserlös betroffen ist, und es sei anzuordnen, dass dieser bis zum rechtskräftigen Entscheid über die vorliegende Beschwerde nicht verteilt wird.

6. Es sei der Beschwerdegegner [Anmerkung: das Betreibungsamt Berner Jura-Seeland] zu verpflichten, den vollständigen Kaufvertrag über die sechs Pferde vom 30. März 2026 sowie die Identität der Käuferin zu edieren.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners bzw. des Kantons Bern.

8. Es sei der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren [...]."

I.________ hat am 13. Juli 2026 eine teilweise analoge Beschwerde erhoben (dazu Verfahren 5A_670/2026).

Mit Verfügung vom 6. August 2026 hat das Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss in dem Sinne die aufschiebende Wirkung zuerkannt, als dass der Verwertungserlös bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde nicht verteilt werden darf.

Mit Eingabe vom 28. August 2026 beantragt die Beschwerdeführerin namentlich, es sei der aktuellen Halterschaft für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens superprovisorisch zu untersagen, über die Pferde C.________ und G.________ in irgendeiner Form zu verfügen. Ausserdem weist sie darauf hin, dass bereits für drei der ursprünglich sechs betroffenen Tiere ein Todesfall erfasst worden sei, darunter ihre langjährige Stute F.________.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, in der Sache hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden über Verfügungen der Vollstreckungsorgane gemäss Art. 17 SchKG sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG und unabhängig von einer gesetzlichen Streitwertgrenze anfechtbar (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG).

1.2. 1.2.1. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Ein solches Interesse ist gegeben, wenn die Beschwerdelegitimation ("schutzwürdiges Interesse") nach Art. 17 f. SchKG vorhanden ist (BGE 141 III 580 E. 1.2). Bei nachträglichem Wegfall des aktuellen und praktischen Interesses ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (BGE 140 III 92 E. 1.1). Ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde gemäss Art. 17 f. SchKG bzw. der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ist nicht (mehr) gegeben, wenn sich im Falle ihrer Gutheissung keine vollstreckungsrechtlich wirksame Berichtigung des gerügten Verfahrensfehlers erreichen, sondern nur noch feststellen liesse, dass die Vollstreckungsbehörde fehlerhaft gehandelt habe (vgl. BGE 120 III 107 E. 2; 99 III 58 E. 2; Urteil 7B.11/2002 vom 5. März 2002 E. 3c). Die Anfechtung eines Verwertungsaktes mit Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber die im Rahmen der Zwangsverwertung erworbene Sache inzwischen einem gutgläubigen Dritten (Art. 3 ZGB) weiterveräussert hat, der in seinem Erwerb geschützt wird (Art. 933, 973 ZGB; vgl. BGE 107 III 20 E. 3; 73 III 139 E. 2; Urteil 5A_27/2013 vom 22. März 2013 E. 1.1; LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 265 zu Art. 17 SchKG).

1.2.2. Während die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren noch den Antrag gestellt hatte, es seien ihr alle sechs Pferde herauszugeben (wobei die Vorinstanz zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen ist, dass die Pferde von der Käuferin noch nicht an einen zu schützenden gutgläubigen Dritterwerber weiterveräussert worden sind), findet sich ein solcher Antrag in der bundesgerichtlichen Beschwerdeschrift nicht mehr. Ob allenfalls gestützt auf die Beschwerdebegründung davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin weiterhin eine Wiederbeibringung der Tiere durch das Betreibungsamt anstreben wollte, ist fraglich, kann aber mit Blick auf den Verfahrensausgang offenbleiben.

An einem aktuellen schutzwürdigen Interesse fehlt es jedenfalls insoweit, als gepfändete und freihändig verkaufte Tiere mittlerweile verstorben sind. Dies trifft nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 28. August 2026 namentlich auf das Pferd F.________ zu.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).

2.3. Die Beschwerdeführerin stellt den Sachverhalt in ihrer Beschwerde wiederholt aus ihrer Sicht dar, ohne Sachverhaltsrügen zu erheben. Ihre Darstellung bleibt für das Bundesgericht unbeachtlich. Darüber hinaus setzt sie sich in ihrer Beschwerde zum Teil kaum mit dem angefochtenen Entscheid auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf ihre Ausführungen ist im Folgenden nur so weit einzugehen, als dies für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit notwendig ist.

2.4. Die Beschwerdeführerin stellt verschiedene Beweisanträge (Einvernahme von Zeugen, Edition von Akten, persönliche Befragung der Beschwerdeführerin). Das Bundesgericht ordnet nur ausnahmsweise bzw. bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände Beweismassnahmen (Art. 55 f. BGG) an (BGE 136 II 101 E. 2; Urteile 9C_537/2025 vom 5. Februar 2026 E. 1.4; 5A_718/2024 vom 20. Juni 2025 E. 1.4 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine solchen ausserordentlichen Umstände ersichtlich.

3. Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdeführerin verlange in ihrer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde Einsicht in die Akten des Betreibungsamts und die Offenlegung des Käufers der Pferde. Ein Gesuch um Akteneinsicht gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG sei direkt beim Betreibungsamt zu stellen. Die Aufsichtsbehörde sei zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen die Verweigerung von Gesuchen um Akteneinsicht durch Betreibungs- und Konkursämter. Soweit ersichtlich habe die Beschwerdeführerin (noch) kein Gesuch um Akteneinsicht beim Betreibungsamt gestellt und das Betreibungsamt habe nicht in Verfügungsform das Akteneinsichtsrecht verweigert, was erst die Beschwerdemöglichkeit an die Aufsichtsbehörde eröffnen würde.

Die Beschwerdeführerin legt nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Vorinstanz mit diesen Erwägungen Recht verletzt haben soll. Soweit die Beschwerdeführerin von einer beharrlichen Weigerung der Edition des Kaufvertrags und der Käuferidentität spricht, weicht sie in unzulässiger Weise vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab. Auf diese rein appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Voraussetzungen gemäss Art. 124 Abs. 2 SchKG für den vom Betreibungsamt Berner Jura-Seeland am 23. bzw. 25. März 2026 angeordneten Notverkauf hätten nicht vorgelegen.

4.2. Gemäss Art. 124 Abs. 2 SchKG kann der Betreibungsbeamte jederzeit Gegenstände verwerten, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Als Unterhaltskosten sind alle finanziellen Aufwendungen zu verstehen, die aus der gehörigen Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der gepfändeten Vermögenswerte resultieren (RÜETSCHI, in: SchKG, Kurzkommentar, 3. Aufl. 2025, N. 18 zu Art. 124 SchKG). Ein kostspieliger Unterhalt liegt vor, wenn die Kosten während der Dauer der Zwangsverwertung im Verhältnis zum Wert der Objekte unverhältnismässig hoch sind (BETTSCHART, in: Commentaire romand, 2. Aufl. 2025, N. 14 zu Art. 124 SchKG; RÜETSCHI, a.a.O., N. 19 zu Art. 124 SchKG). Weil das Gesetz die Möglichkeit des Notverkaufs ausdrücklich auch dann vorsieht, wenn ein Gegenstand unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursacht, ist die Unterscheidung zwischen Aufbewahrungs- und Unterhaltskosten weitgehend obsolet (vgl. LORANDI, Der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 1994, S. 268). Notverkäufe können sich mit Blick auf die Kosten für die Fütterung, Pflege und Unterbringung von Tieren auch bei der Tierverwertung aufdrängen (KUNZ, Tierrechtliche Aspekte in Vollstreckungsverfahren, ZZZ 2021 S. 660; vgl. auch LORANDI, Freihandverkauf, a.a.O., S. 271).

4.3. Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe gegenüber dem Betreibungsamt Berner Jura-Seeland anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 22. Januar 2026 angegeben, dass sie rund Fr. 1'000.-- pro Monat für die Unterbringung von drei Pferden bezahle. Der Vernehmlassung des Betreibungsamts Berner Jura-Seeland sei zu entnehmen, dass es mit Unterbringungs- und Behandlungskosten (Stallmiete, Hufbearbeitung, Tierarztkosten und notwendige Versicherungen) von monatlich Fr. 1'000.-- pro Pferd rechne. Gemäss der sachverständigen Person, die anlässlich der Ergänzungspfändung vom 13. März 2026 anwesend gewesen sei, sei bei externer Unterbringung pro Pferd und Tag mit Unterbringungskosten von Fr. 35.-- zu rechnen (somit Fr. 210.-- pro Tag für sechs Pferde). Hinzu kämen die Kosten für die allfälligen tierärztlichen Behandlungen, Hufpflege etc. Mit Blick auf den Schätzwert von Fr. 3'002.-- und den erzielten Verkaufspreis von Fr. 4'000.-- sei bei täglichen Kosten von mindestens Fr. 210.-- respektive monatlichen Kosten von rund Fr. 6'000.-- ohne Weiteres von unverhältnismässig hohen Aufbewahrungskosten auszugehen. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt Berner Jura-Seeland (in Übereinstimmung mit dem Betreibungsamt Region Solothurn) die Voraussetzungen für einen Notverkauf als gegeben erachtet und einen solchen angeordnet habe. Der Gesundheitszustand der Pferde sei diesbezüglich nicht relevant, weshalb entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin auch kein tierärztliches Gutachten notwendig gewesen sei. Ein (rechtzeitig) angemeldeter Drittanspruch hätte unter Umständen einem Notverkauf entgegenstehen können, jedoch habe das hier interessierende Betreibungsamt Berner Jura-Seeland von einem Drittanspruch vor Erhebung der vorliegenden Beschwerde und damit vor dem Verwertungsauftrag keine Kenntnis gehabt.

4.4. Was die Beschwerdeführerin gegen das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 124 Abs. 2 SchKG vorbringt, verfängt nicht. Die Vorinstanz durfte ohne Weiteres davon ausgehen, dass sich die für den Notverkauf erforderliche Dringlichkeit vorliegend, unabhängig vom Gesundheitszustand der Tiere, bereits aus den hohen Unterhaltskosten ergibt. Sodann hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass das hier interessierende Betreibungsamt Berner Jura-Seeland vor Erhebung der vorliegenden Beschwerde und damit vor dem Verwertungsauftrag keine Kenntnis eines Drittanspruches hatte. Soweit die Beschwerdeführerin hier vom Bundesgericht verlangt, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und die tatsächlichen Grundlagen zu ermitteln, verkennt sie die Sachverhaltsbindung des Bundesgerichts (s. oben Erwägung 2.2).

5.

5.1. Das Bundesgericht hat das Verhältnis zwischen dem ordentlicherweise zuständigen Betreibungsamt und dem amtshilfeweise für den Pfändungsvollzug tätigen Betreibungsamt am Lageort der Vermögenswerte wie folgt festgelegt: Ist die Anordnung der Pfändung strittig, so richtet sich die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des ersuchenden Betreibungsamtes und wird von dessen Aufsichtsbehörde beurteilt. Geht es hingegen um die Art und Weise des Vollzugs, so ist die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde des beauftragten Betreibungsamtes zu richten (BGE 145 III 487 E. 3.4.2). Letzteres trifft insbesondere zu, wenn Unpfändbarkeit im Sinne von Art. 92 SchKG geltend gemacht wird (BGE 96 III 93 E. 1; 84 III 33 E. 2; WALTHER/ROTH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I., 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 4 SchKG).

5.2. Die Vorinstanz hat diese Grundsätze zutreffend wiedergegeben und daraus für den konkreten Fall abgeleitet, dass sie für die Rüge, dass die Pferde gemäss Art. 92 SchKG unpfändbar gewesen seien, als Aufsichtsbehörde des die Pfändung anordnenden Betreibungsamtes nicht zuständig sei. Eine Weiterleitung gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG entfalle, weil die Beschwerdeführerin ohnehin bei der Aufsichtsbehörde des mit der Pfändung beauftragten Betreibungsamtes eine entsprechende Beschwerde erhoben habe.

5.3. Dieser Beurteilung ist beizupflichten. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sämtliche Pferde seien nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG und einzelne davon auch nach Art. 92 Abs. 2 SchKG unpfändbar. Mit der Rüge der Unpfändbarkeit im Sinne von Art. 92 SchKG wird die Handhabung des Requisitionsauftrags bzw. der Vollzug der Pfändung durch die beauftragte Behörde beanstandet. Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern war daher nicht dafür zuständig, die vom Betreibungsamt Region Solothurn requisitionsweise, aber doch selbständig vorgenommene Pfändung zu überprüfen. Dass die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz ausdrücklich festgehalten hat, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn eine entsprechende Beschwerde tatsächlich eingereicht hat, wird von ihr nicht in Abrede gestellt.

5.4. War es nach dem Gesagten Sache des requirierten Amtes, die Modalitäten des Pfändungsvollzuges zu bestimmen, insbesondere auch die Frage der Unpfändbarkeit zu prüfen, und ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der dem requirierten Amt vorgesetzten Aufsichtsbehörde eine entsprechende Beschwerde erhoben hatte, oblag es der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde des requirierenden Amtes allerdings auch nicht, darüber zu befinden, ob das Betreibungsamt Region Solothurn mit der Nichtausnahme einzelner oder aller Pferde von der Pfändung einen Nichtigkeitsgrund gesetzt habe (vgl. LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde, a.a.O., N. 138 zu Art. 22 SchKG). Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (wonach eine Nichtigkeit der Pfändung der sechs Pferde der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich sei) und die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Rügen ist daher nicht weiter einzugehen.

6. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird damit gegenstandslos.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird grundsätzlich die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig; umständehalber kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Berner Jura-Seeland, Dienststelle Seeland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Buss

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 5A_667/2026
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