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6B_488/2015BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B_488/2015

Verfügung vom 17. Juni 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Oberholzer, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Andreas Schärer,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
2. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Dall'O,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (fahrlässige Körperverletzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. März 2015.

Erwägungen:

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 14. Juni 2015 zurückgezogen

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Oberholzer

Der Gerichtsschreiber: Monn

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 6B_488/2015
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