6B_488/2015BGEx
BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_488/2015
Verfügung vom 17. Juni 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Oberholzer, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Andreas Schärer,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
2. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Dall'O,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (fahrlässige Körperverletzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. März 2015.
Erwägungen:
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 14. Juni 2015 zurückgezogen
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Oberholzer
Der Gerichtsschreiber: Monn
Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 6B_488/2015