6P.77/2001
A.-
Das Bezirksgericht Laufenburg sprach X.________ am 21. Mai 1999 schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung nach Art. 188 aStGB und verurteilte ihn zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus; das Gericht sprach ferner ein Verbot für die Ausübung des Lehrberufs mit Unmündigen während fünf Jahren aus. Von der Anklage der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von zwei
Geschädigten wurde X.________ freigesprochen. Im Übrigen entschied das Bezirksgericht über die Zivilforderungen der
Opfer.
Mit Urteil vom 16. November 2000 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung des Verurteilten und die Anschlussberufung einer Zivilklägerin je teilweise gut und hob unter anderem die Dispositivziffern 2 (Schuldsprüche) und 3 (Strafe) des angefochtenen Urteils auf. Es sprach X.________ schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen (Art. 187 Ziff. 1 StGB) sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und verurteilte ihn zu 3 1/4 Jahren Zuchthaus; das Verfahren wegen sexueller
Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB zum Nachteil mehrerer Geschädigten stellte das Gericht zufolge Verjährung ganz oder teilweise ein.
B.-
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:-.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, 1. Strafkammer, des
Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. März 2002
Im Namen des Kassationshofes des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: