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6P.77/2001BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6P.77/2001

KASSATIONSHOF
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20. März 2002
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger und
Gerichtsschreiber Weissenberger.---------
In Sachen
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Paul Schaltegger, Florastrasse 49, Zürich, gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aarga u,
Obergericht des Kantons Aarga u, betreffend
Art. 9 und 32 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren;
willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo");
(staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 16. November 2000), hat sich ergeben:

A.-

Das Bezirksgericht Laufenburg sprach X.________ am 21. Mai 1999 schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung nach Art. 188 aStGB und verurteilte ihn zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus; das Gericht sprach ferner ein Verbot für die Ausübung des Lehrberufs mit Unmündigen während fünf Jahren aus. Von der Anklage der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von zwei

Geschädigten wurde X.________ freigesprochen. Im Übrigen entschied das Bezirksgericht über die Zivilforderungen der

Opfer.

Mit Urteil vom 16. November 2000 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung des Verurteilten und die Anschlussberufung einer Zivilklägerin je teilweise gut und hob unter anderem die Dispositivziffern 2 (Schuldsprüche) und 3 (Strafe) des angefochtenen Urteils auf. Es sprach X.________ schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen (Art. 187 Ziff. 1 StGB) sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und verurteilte ihn zu 3 1/4 Jahren Zuchthaus; das Verfahren wegen sexueller

Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB zum Nachteil mehrerer Geschädigten stellte das Gericht zufolge Verjährung ganz oder teilweise ein.

B.-

X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die

Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:-.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, 1. Strafkammer, des

Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

_____________

Lausanne, 20. März 2002

Im Namen des Kassationshofes des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 6P.77/2001
Termini attivi:
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