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7B_599/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B_599/2026

Urteil vom 3. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
2. B.________, c/o Tierklinik C.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Einstellung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 26. März 2026 (BEK 2025 159).

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A m 11. März 2024 erstattete A.________ Strafanzeige gegen B.________, Tierärztin bei der Tierklinik C.________. Sie warf ihr vor, am 31. Januar 2024 ihren Hund gegen ihren Willen euthanasiert und dadurch eine Sachbeschädigung begangen sowie gegen das Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455) verstossen zu haben.

B. Mit Verfügung vom 6. November 2025 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen B.________ geführte Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und Tierquälerei ein (Dispositiv-Ziffer 1). Die Verfahrenskosten nahm sie auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer 2). A.________ richtete sie weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus (Dispositiv-Ziffer 3).

Mit Beschluss vom 26. März 2026 wies das Kantonsgericht Schwyz die von A.________ gegen die genannte Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde ab.

C. Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, der angefochtene Beschluss vom 26. März 2026 sei aufzuheben und die Sache zur Fortführung der Untersuchung und Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 152 IV 249 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.1. Der angefochtene Beschluss bestätigt, dass das gegen die Beschwerdegegnerin 2 geführte Strafverfahren eingestellt wird. Es handelt sich um einen verfahrensabschliessenden (Art. 90 BGG), letztinstanzlichen Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG).

1.2. 1.2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als solche gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 148 IV 256 E. 3.1; 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).

1.2.2. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Privatklägerin teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Zudem legt sie vor Bundesgericht hinreichend dar, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken kann. Ihre Beschwerdelegitimation ist folglich zu bejahen.

1.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.

2.

2.1. 2.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt erstmals vor Bundesgericht eine Verletzung ihres Teilnahmerechts in Bezug auf die delegierte polizeiliche Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2, eine Verletzung der Aktenführungs- und Dokumentationspflicht durch die fallführende Staatsanwältin wegen der Unterlassung der Erstellung einer Aktennotiz betreffend die telefonische Unterhaltung vom 20. Juni 2024 sowie die Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör aufgrund der staatsanwaltlichen Abweisung ihres Antrags auf Begutachtung der angefertigten Röntgenbilder. Sie bringt vor, aufgrund dieser Verletzungen könne nicht mehr von einem fairen Verfahren die Rede sein.

2.1.2. Verfahrensrechtliche Einwände, die im kantonalen Verfahren nicht geltend gemacht wurden, können nach dem Grundsatz der formellen und materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden. Nur im vorinstanzlichen Entscheid bereits Behandeltes kann somit - vorbehältlich einer Gehörsverletzung - Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG; Urteile 7B_641/2026 vom 16. Juni 2026 E. 3.2; 7B_1254/2025 vom 16. Februar 2026 E. 1.2; 7B_1282/2025 vom 6. Januar 2026 E. 3.1 mit Hinweis).

Die Beschwerdeführerin brachte die vorgenannten Rügen vor der Vorinstanz nicht vor. Entsprechend äussert sich diese im angefochtenen Entscheid nicht dazu (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass sie diese formellen Einwände bei der Vorinstanz bereits vorgebracht hätte bzw. dass und inwiefern ihr dies nicht möglich gewesen sein sollte. Daran ändert nichts, dass sie im kantonalen Verfahren nicht amtlich vertreten war. Auch wirft sie der Vorinstanz diesbezüglich keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs vor. Auf die erstmals vor Bundesgericht erhobenen Rügen ist folglich nicht einzutreten.

2.2. 2.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf "Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit".

2.2.2. Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

2.2.3. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Voreingenommenheit der fallführenden Staatsanwältin bildete Gegenstand der Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 21. November 2024, mit welcher dieses auf das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2024 nicht eintrat. Dagegen hätte die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 92 Abs. 2 BGG sofort erheben müssen, was sie indes unterlassen hat. Auf die erst mit der Beschwerde in Strafsachen gegen den Endentscheid erhobenen Rügen ist nicht einzutreten.

Im Übrigen wies das Kantonsgericht in Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 21. November 2024 unstreitig auf Art. 92 BGG hin. Gleichzeitig teilte es der Beschwerdeführerin mit, dass diese Verfügung innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden könne. Abgesehen davon, dass die Verfügung vom 21. November 2024 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (Art. 80 Abs. 1 BGG), ist bei dieser Sachlage entgegen der Beschwerdeführerin keine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht ersichtlich. Aus der genannten Norm hätte die Beschwerdeführerin auch ohne anwaltliche Vertretung ohne Weiteres erkennen können, dass eine spätere Anfechtung des Zwischenentscheids über das Ausstandsgesuch ausgeschlossen war.

2.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich vor Bundesgericht nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Einstellung des Strafverfahrens wegen Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a und b TSchG) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO begründet auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 III 408 E. 2.4; 148 IV 205 E. 2.6). Darauf ist nicht einzugehen.

2.4. Nicht einzutreten ist schliesslich auf die Beschwerde, wenn die Beschwerdeführerin den Sachverhalt und den Gang der Untersuchung frei schildert, ohne eine Willkürrüge zu erheben (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 152 IV 73 E. 1.1.1 mit Hinweisen).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" und von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 144 Abs. 1 StGB.

Zur Begründung bringt sie zusammengefasst und im Wesentlichen vor, sie habe nicht gültig in die Euthanasierung ihres Hundes eingewilligt. Die Beschwerdegegnerin 2 habe die Tiereuthanasie faktisch als alternativlos dargestellt und sei ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen. Zudem habe die Beschwerdeführerin 2 nicht über die kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügt und sei folglich nicht befugt gewesen, in vorliegender Sache in eigener fachlicher Verantwortung zu praktizieren, was sie gegenüber der Beschwerdeführerin nicht offengelegt habe.

3.2. 3.2.1. Der Sachbeschädigung macht sich schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 StGB). Dieser Straftatbestand ist auch auf Tiere anwendbar (Art. 110 Abs. 3bis StGB; DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD, Strafrecht III, 12. Aufl. 2025, S. 108 und 220). Wer das Tier einer anderen Person verletzt oder tötet, erfüllt somit den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB (YVAN JEANNERET, in: Commentaire romand, Code pénal, Bd. I, N. 1 zu Art. 110 Abs. 3bis StGB).

3.2.2. Eine Verfahrenseinstellung hat gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO zu erfolgen, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Als aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund (BGE 152 IV 1 E. 4.1.7 ["motif justificatif extra-légal"]) im Sinne dieser Norm kommt etwa die Einwilligung der geschädigten Person in Betracht (HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 319 StPO). In Bezug auf die angezeigte Sachbeschädigung gilt die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des eingeschläferten Hundes als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. Urteil 1C_616/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 1.3.1). Dem Eigentümer eines Tieres steht in den Schranken der Rechtsordnung (vgl. Art. 641a i.V.m. Art. 641 Abs. 1 ZGB) das Recht zu, in medizinische Eingriffe in den Körper des ihm gehörenden Tieres einzuwilligen (EVELINE SCHNEIDER KAYASSEH, Haftung bei Verletzung oder Tötung eines Tieres, Unter besonderer Berücksichtigung des Schweizerischen und U.S. Amerikanischen Rechts, 2009, S. 224). Eine rechtfertigende Einwilligung setzt allerdings voraus, dass der Eigentümer weiss, worin er einwilligt, was wiederum eine hinreichende Aufklärung durch den Tierarzt erfordert (SCHNEIDER KAYASSEH, a.a.O., S. 224).

3.2.3. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht infrage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, das die Strafbarkeit ausschliesst, klar erstellt sein, damit eine Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO ergehen kann (Urteile 7B_68/2023 vom 7. November 2023 E. 4.3.3; 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.1; 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweisen; HEINIGER/RICKLI, a.a.O., N. 11 zu Art. 319 StPO).

Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür (BGE 143 IV 241 E. 2.3.3 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG, vgl. BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 IV 360 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind, sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor bzw. wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz erwägt, aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 sowie aus dem Arztbericht vom 31. Januar 2024 ergebe sich übereinstimmend, dass die Beschwerdeführerin nach der Diagnose einer Magendrehung bei ihrem Hund der Euthanasie zugestimmt habe und dass sie bei der Verabreichung der Injektion anwesend gewesen sei.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, sie habe der Euthanasie weder mündlich noch schriftlich zugestimmt und die Beschwerdegegnerin 2 habe eigenmächtig entschieden, dann würden diese Vorbringen in Widerspruch zu ihren Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung stehen und seien unter Berücksichtigung der übrigen Beweismittel unglaubhaft. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in die Euthanasierung ihres Hundes eingewilligt habe. Folglich liege ein Rechtfertigungsgrund vor, der den Straftatbestand der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) unanwendbar mache, weshalb das Strafverfahren diesbezüglich in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO einzustellen sei.

3.4. Der angefochtene Beschluss verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz begründet überzeugend, warum sie gestützt auf die vorhandenen Beweismittel bezüglich des Vorwurfs der Sachbeschädigung das Vorliegen einer rechtfertigenden Einwilligung der Beschwerdeführerin bejaht, welche die Einstellung des Strafverfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO rechtfertigt.

Was die Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, ist, soweit sich ihre Vorbringen nicht in einer unzulässigen appellatorischen Kritik erschöpfen, nicht geeignet, Willkür oder eine anderweitige Verletzung von Bundesrecht darzutun. Die Beschwerdeführerin legt insbesondere nicht hinreichend dar, dass und inwiefern die vorhandenen Beweismittel einen anderen Schluss geradezu aufdrängen sollten. Dies gilt zunächst, soweit sie geltend macht, ihre Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung würden zeigen, dass sie "nicht aus freien Stücken" in die Euthanasierung ihres Hundes eingewilligt habe, bzw. wenn sie vorbringt, sie sei in psychischer Hinsicht nicht in einer Verfassung gewesen, um frei über die Euthanasierung zu entscheiden, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 ihr eine Bedenkzeit hätte einräumen müssen, was sie jedoch unterlassen habe.

Die Vorinstanz erwägt, der Hund der Beschwerdeführerin sei am 31. Januar 2024 in die Tierklinik C.________ gebracht worden und sei dort zusammengebrochen, weshalb er im Notfall habe behandelt werden müssen. Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, dass eine "Ausnahmesituation" vorlag. Angesichts der zeitlichen Dringlichkeit kann der Beschwerdegegnerin 2 nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie der Beschwerdeführerin keine "Bedenkzeit" hinsichtlich der weiteren Tierbehandlung eingeräumt hat. Vor Bundesgericht behauptet die Beschwerdeführerin auch nicht, dass die Beschwerdegegnerin 2 eine unzutreffende Diagnose gestellt hätte, um sie zur Euthanasie ihres Hundes zu bewegen. Wenn sie vorbringt, der Beschwerdegegnerin 2 sei es "offensichtlich von Anfang an einzig darum" gegangen, ihre Einwilligung zur Euthanasie des Hundes zu erwirken, erschöpft sich die Beschwerde in unzulässiger appellatorischer Kritik.

Unbegründet erweist sich die Beschwerde, wenn die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 2 eine Verletzung der ihr obliegenden Aufklärungspflicht vorwirft. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen diagnostizierte die Beschwerdegegnerin 2 beim Hund der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2024 eine Magendrehung und erklärte der Beschwerdeführerin, worum es sich dabei handelt. Weiter verweist die Vorinstanz auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, wonach sich die Beschwerdeführerin nach einem "längeren Gespräch" für die Euthanasierung ihres Hundes entschieden habe. Dem Arztbericht vom 31. Januar 2024 entnimmt sodann die Vorinstanz, der Hund habe entweder euthanasiert oder operiert werden müssen. Bei einer Operation wäre jedoch unklar gewesen, ob er die Narkose überlebt hätte. Die Beschwerdeführerin habe "nach ausführlicher Beratung" entschieden, ihren Hund "nicht länger leiden zu lassen". Bei dieser Sachlage ist eine Verletzung der tierärztlichen Aufklärungspflicht durch die Beschwerdegegnerin 2 weder dargetan noch ersichtlich.

Es ist weder rechtsgenügend dargetan noch ersichtlich, dass die Euthanasierung des Hundes "faktisch als alternativlos verkauft" worden sein sollte. Ob es als "gerichtsnotorisch" (zu diesem Begriff, vgl. Urteil 6B_675/2024 vom 14. Juli 2026 E. 9.3.1 mit Hinweisen) zu gelten habe, dass Personen in Stresssituationen dazu neigen würden, dem ihnen von einem Arzt bzw. Tierarzt vorgeschlagenen Eingriff zuzustimmen, kann hier offen bleiben. Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin, die wie erwähnt die Diagnose der Beschwerdegegnerin 2 nicht in Abrede stellt, gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen der Euthanasierung ihres Hundes erst nach einem "längeren Gespräch" und nach "ausführlicher Beratung" zustimmte.

Nicht ersichtlich ist weiter, dass die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 keiner "Glaubhaftigkeitsprüfung" unterzogen haben soll. Vielmehr geht sie im angefochtenen Beschluss, wenn auch implizit (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1), klar von deren Glaubhaftigkeit aus, indem sie gestützt darauf und unter Berücksichtigung der übrigen Beweismittel (namentlich der Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer polizeilichen Befragung und des Arztberichts vom 31. Januar 2024) das Vorliegen einer rechtfertigenden Einwilligung der Beschwerdeführerin in die Euthanasierung ihres Hundes bejaht.

Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin 2 verfüge über keine kantonale Berufungsausübungsbewilligung, was ihr nicht mitgeteilt worden sei. Wenn sie davon gewusst hätte, hätte sie der Euthanasierung ihres Hundes durch die Beschwerdegegnerin 2 "selbstredend" nicht zugestimmt. Es ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass die Beschwerdegegnerin 2 gemäss dem aktenkundigen Auszug aus dem Medizinalberuferegister über keine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügt. Zudem erwägt sie zutreffend, dass gemäss Art. 34 Abs. 1 des Medizinalberufegesetzes (MedBG; SR 811.11) für die Ausübung eines universitären Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung es einer Bewilligung des Kantons bedarf, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird. Indessen übersieht sie, dass das kantonale Recht Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsieht. Gemäss § 20 lit. b des Gesundheitsgesetzes des Kantons Schwyz vom 16. Oktober 2002 (SRZS 571.110) bedürfen Personen, die entsprechend fachlich ausgebildet sind und unter Aufsicht und Verantwortung einer Fachperson mit der entsprechenden Bewilligung stehen, keiner Bewilligung. Eine willkürliche Anwendung der genannten kantonalen Norm (vgl. BGE 150 V 340 E. 2; 149 IV 183 E. 2.4) ist weder gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG) noch ersichtlich.

Insgesamt verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie das Vorliegen einer rechtfertigenden Einwilligung bejaht. Damit liegt auch keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" vor. Dass die Vorinstanz die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft geschützt hat, verletzt daher kein Bundesrecht.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, und D.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Caprara

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 7B_599/2026
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