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8C_492/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_492/2026

Urteil vom 23. September 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026 (UV 200 2026 182).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine Ausnahme davon besteht allein bei Beschwerden gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung. Dort kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 97 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht bestätigte mit angefochtenem Urteil vom 21. Juli 2026 die von der Beschwerdegegnerin am 4. August 2025 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2026 geschützte Einstellung sämtlicher - für die Folgen des Unfalles vom 3. Dezember 2024 anfänglich erbrachten - Versicherungsleistungen per 6. Februar 2025. Nach dem unfallbedingten Anprall an einer Seitenschwelle beim Entladen eines Fahrzeuges mit Verletzungen am linken Knie und an der linken Hüfte habe med. pract. B.________, Stettlen, anlässlich der ärztlichen Erstbehandlung vom 5. Dezember 2024 eine Kontusion der Hüfte links mit/bei Polyethylenabrieb mit Hüftkopfdezentrierung und Verdacht auf Pfannenlockerung links bei Status nach Hüftprothese links ca. 1995 (bei Status nach Sturz am 28. Juni 2023 bei der Arbeit auf die linke Hüfte, anamnestisch Status nach Femurkopfnekrose bei Status nach Schraubenosteosynthese Hüfte links und Status nach schwerem Autounfall 1995, u.a. mit Status nach Splenektomie) diagnostiziert. Angesichts der radiologisch ausführlich dokumentierten Vorbefunde gelangte der Suva-Orthopäde Dr. med. C.________ in seinen Aktenbeurteilungen vom 22. April 2025 und 15. Januar 2026 zur Auffassung, der Unfall vom 3. Dezember 2024 habe keine neuen strukturellen Läsionen zur Folge gehabt. Nach allgemein-traumatologischer Erfahrung seien die Folgen der linksseitigen Hüftkontusion vom 3. Dezember 2024 innert vier bis sechs Wochen abgeheilt. Die Einschätzungen des Allgemeinmediziners Dr. med. D.________ vermöchten keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5 i.f. mit Hinweisen) der versicherungsmedizinischen Beurteilung des Dr. med. C.________ zu begründen, weshalb der folgenlose Fallabschluss per 6. Februar 2025 zufolge Erreichens des Status quo sine vel ante nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden sei.

3. Ohne sich auf neuere, fachärztlich begründete Einschätzungen berufen zu können, welche die Beurteilungen des Dr. med. C.________ in Zweifel zu ziehen vermöchten, und insbesondere ohne sich mit den einschlägigen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen, hält der Beschwerdeführer an seiner Auffassung fest, angesichts der Hinweise auf eine mögliche Hüftprothesenlockerung oder periprothetische Problematik hätte die Vorinstanz nicht auf die Aktenbeurteilungen des versicherungsinternen Arztes der Beschwerdegegnerin abstellen dürfen, sondern eine unabhängige orthopädische Begutachtung veranlassen müssen. Er zeigt jedoch nicht auf, inwiefern das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig oder unvollständig festgestellt oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben soll, indem es in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung bundesrechtskonform auf weitere Beweismassnahmen verzichtete.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. September 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 8C_492/2026
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