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8C_547/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_547/2026

Urteil vom 23. September 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2026 (IV.2025.00023).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3 i.f. mit Hinweisen).

2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 16. Juni 2026 die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2024, womit diese einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente insbesondere gestützt auf ein von ihr eingeholtes bidisziplinäres, orthopädisches und psychiatrisches Gutachten mangels einer anspruchsbegründenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit verneinte. Entgegen den Einschätzungen des behandelnden Psychiaters sei angesichts der Diskrepanzen in den Schilderungen des Beschwerdeführers und den Inkonsistenzen gemäss bidisziplinärem Gutachten keine plausible Herleitung für eine medizinisch nachvollziehbar begründete psychische Störung mit rechtserheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellbar.

3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig legt er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Statt dessen stellt er den Geschehens- und Krankheitsverlauf allein aus seiner Sicht dar, ohne auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene näher einzugehen. Insbesondere verzichtet er auf Ausführungen dazu, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Bejahung eines rechtsgenüglichen sprachlichen Verständigungsniveaus anlässlich der psychiatrischen Exploration das Willkürverbot verletzen sollen. Gleiches gilt für die Feststellung gemäss angefochtenem Urteil, wonach die Behandlung des Prostatakarzinoms im Oktober 2024 höchstens eine kurzfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge gehabt habe.

4. Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

5. Das mit Eingabe vom 10. September 2026 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. September 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 8C_547/2026
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