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9C_477/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_477/2026

Urteil vom 18. September 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Parrino,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Luzern, handelnd durch den Regierungsrat, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 21. Juli 2026 (7W 26 48).

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ und B.________ wandten sich mit einem "offenem Brief" vom 11. Februar 2026 an den Regierungsrat des Kantons Luzern, beanstandeten die "steuerliche Belastung von AHV- und Ergänzungsleistungen" und stellten Lösungsvorschläge zur Diskussion. Der Regierungsrat antwortete mit Schreiben vom 11. März 2026. Nachdem A.________ und B.________ am 20. März 2026 zur Antwort Stellung bezogen hatten, ging der Regierungsrat mit Schreiben vom 1. April 2026 nochmals auf die Anfrage ein. In der Folge machten A.________ und B.________ am 12. April 2026 und 1. Mai 2026 eine Rechtsverweigerung geltend. Mit Schreiben vom 17. Juni 2026 nahm der Regierungsrat nochmals Stellung und vertrat die Auffassung, die Anfrage könne nicht Gegenstand einer Rechtsverweigerungsbeschwerde sein. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit Verfügung vom 21. Juli 2026 nicht ein.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. August 2026 beantragen A.________ und B.________ dem Bundesgericht, in Aufhebung der Verfügung vom 21. Juli 2026 sei festzustellen, dass der Regierungsrat eine formelle Rechtsverweigerung begangen habe. Er sei anzuweisen, unverzüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zum Neuentscheid zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG) und wurde von den legitimierten Beschwerdeführern (Art. 89 Abs. 1 BGG) fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG).

2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Der Streitgegenstand vor Bundesgericht beschränkt sich deshalb auf die Frage, ob die Vorinstanz auf das Rechtsmittel zu Recht nicht eingetreten ist.

2.1. 2.1.1. Das Kantonsgericht qualifizierte den "offenen Brief" als Petition an den Regierungsrat und erwog, dass die Behörde nach Art. 33 BV lediglich verpflichtet sei, von der Petition Kenntnis zu nehmen. Indessen sehe das einschlägige Merkblatt des Kantons Luzern vor, dass der Regierungsrat an ihn gerichtete Petitionen behandeln und schriftlich beantworten müsse. Im vorliegenden Fall habe der Regierungsrat die Eingaben der Beschwerdeführer zeitnah mit Schreiben vom 11. März 2026, 1. April 2026 und 17. Juni 2026 beantwortet, weshalb ihm weder eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden könne. Was der Vorwurf betreffe, der Regierungsrat hätte zu Unrecht keine Verfügung erlassen, verschaffe die Petition keinen Anspruch auf Erlass einer Verfügung. Sodann stellten abschlägige Petitionsantworten keinen anfechtbaren Rechtsakt dar. Schliesslich hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, gegen Steuerveranlagungen die ordentlichen Rechtsmittel zu erheben, sollten sie damit nicht einverstanden sein, und sich bezüglich des Inkassos an die Steuerbehörden zu wenden.

2.1.2. Die Beschwerdeführer rügen, das Kantonsgericht habe zu Unrecht nur die Eingabe vom 11. Februar 2026 herangezogen. Unter Berücksichtigung der weiteren Eingaben liege keine Petition vor, sondern ein Verwaltungsverfahren, das einen klaren Rechtsanspruch auf Erlass einer Verfügung vermittle. Namentlich die Eingabe vom 12. April 2026 sei keine Petition, sondern ein Rechtsgesuch. Es verletze namentlich Art. 29 und Art. 29a BV, dass der Regierungsrat keine anfechtbare Verfügung erlassen habe.

2.2. 2.2.1. Die Beschwerdeführer haben im "offenen Brief" vom 11. Februar 2026 die steuerliche Belastung von AHV- und Ergänzungsleistungen bemängelt und Lösungsvorschläge zur Diskussion gestellt. Dabei haben sie sich ausdrücklich als "Initianten" bezeichnet. Auf das Antwortschreiben des Regierungsrats vom 11. März 2026 haben sie mit Eingabe vom 20. März 2026 ihr Anliegen präzisiert mit der Bitte für eine erneute Prüfung. Auf das Antwortschreiben des Regierungsrats vom 1. April 2026 haben sie mit Schreiben vom 12. April 2026 eine Rechtsverweigerung geltend gemacht und verlangt, dass ihre rechtlichen Vorbringen vollständig geprüft werden müssten. Dabei haben sie auch beantragt, der Regierungsrat habe "eine neue, rechtskonforme Verfügung zu erlassen".

Vor diesem Hintergrund kann offensichtlich keine Rede davon sein, die Beschwerdeführer hätten sich in einem Verwaltungsverfahren befunden. Sowohl ihr "offener Brief" vom 11. Februar 2026 als auch ihre Eingabe vom 20. März 2026 stellen klarerweise eine Petition dar. Dass sie auf das (zweite) Antwortschreiben hin den Erlass einer Verfügung verlangt haben, führt nicht dazu, dass das Petitionsverfahren in ein Verwaltungsverfahren umqualifiziert werden müsste. Der Regierungsrat hat mit Schreiben vom 17. Juni 2026 deshalb zu Recht (implizit) erwogen, dass kein Anspruch auf Erlass einer materiellen Verfügung bestehe. Hinzu kommt, dass unter Berücksichtigung der Eingaben der Beschwerdeführer auch völlig unklar ist, was der Regierungsrat auf ihre Anfrage hin hätte materiell verfügen sollen.

2.2.2. Offenbleiben kann, ob das Schreiben vom 17. Juni 2026 als Antwort des Regierungsrats auf eine Petition oder als Nichteintretensverfügung (auf den Antrag auf Erlass einer materiellen Verfügung) zu qualifizieren ist und die Vorinstanz deshalb zu Recht auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten ist oder sie - in Bestätigung der Nichteintretensverfügung - hätte abweisen müssen. So oder anders war der Regierungsrat weder verpflichtet noch zuständig, auf die Petition der Beschwerdeführer hin eine materielle Verfügung zu erlassen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ergibt sich aus Art. 29 und Art. 29a BV nicht, dass von einer beliebigen Behörde der Erlass einer materiellen Verfügung zu einem beliebigen Thema verlangt werden kann. Wie die Vorinstanzen den Beschwerdeführern bereits mitgeteilt haben, kann die Frage nach der Rechtmässigkeit der Besteuerung von AHV- und Ergänzungsleistungen bei den zuständigen Steuerbehörden mit den ordentlichen Rechtsmitteln gegen eine konkrete Steuerveranlagung aufgeworfen werden.

3. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. September 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Businger

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 9C_477/2026
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