9D_13/2026
Erwägungen:
1.
1.1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies am 13. Mai 2026 eine Beschwerde von A.________ ab, verweigerte ihm die unentgeltliche Rechtspflege und auferlegte ihm Verfahrenskosten von Fr. 500.-. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Am 23. Juni 2026 ersuchte A.________ um Stundung der Verfahrenskosten. Das Verwaltungsgericht hiess das Gesuch am 29. Juli 2026 insoweit gut, als es die Verfahrenskosten bis 31. Dezember 2026 stundete.
1.2. Mit Beschwerde vom 6. August 2026 beantragt A.________ dem Bundesgericht, ihm seien die Verfahrenskosten zu erlassen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung.
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist - ausgenommen von hier nicht interessierenden Ausnahmen - unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben (Art. 83 lit. m BGG). Damit steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte zur Verfügung (Art. 116 BGG), wofür eine strenge Rügepflicht gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Der Beschwerdeführer erhebt keine Verfassungsrügen. Einerseits wendet er sich gegen die Auferlegung der streitigen Verfahrenskosten, die aber auf einem rechtskräftigen Entscheid beruht und nicht mehr infrage gestellt werden kann. Andererseits beschränkt sich der Streitgegenstand des Verfahrens auf die - vom Verwaltungsgericht gewährte - Stundung der Verfahrenskosten. Damit kann der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht plötzlich den Erlass der Verfahrenskosten beantragen (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde besitzt in Bezug auf den zulässigen Streitgegenstand offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. September 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Businger