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9F_5/2015BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9F_5/2015

Urteil vom 10. Juni 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Birsigstrasse 45, 4054 Basel,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_96/2015 vom 10. Februar 2015.
Sachverhalt

Nach Einsicht in das Revisionsgesuch des A.________ vom 20. März 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. Februar 2015 und das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in die Verfügung vom 9. April 2015, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet hat, in die Verfügung vom 13. Mai 2015, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 26. Mai 2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in die Eingabe des A.________ vom 15. Mai 2015 (Poststempel), mit welcher er um Revision der bundesgerichtlichen Verfügung vom 9. April 2015 ersucht hat und die hierauf ergangene Verfügung des Bundesgerichts vom 20. Mai 2015,

in Erwägung,

dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juni 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 9F_5/2015
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