9F_5/2015
Nach Einsicht in das Revisionsgesuch des A.________ vom 20. März 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. Februar 2015 und das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in die Verfügung vom 9. April 2015, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet hat, in die Verfügung vom 13. Mai 2015, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 26. Mai 2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in die Eingabe des A.________ vom 15. Mai 2015 (Poststempel), mit welcher er um Revision der bundesgerichtlichen Verfügung vom 9. April 2015 ersucht hat und die hierauf ergangene Verfügung des Bundesgerichts vom 20. Mai 2015,
in Erwägung,
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Juni 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle