C 223/99
A.- Mit Verfügung vom 13. Februar 1998 forderte das
Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA),
Bern, von der 1935 geborenen P.________ zu Unrecht bezogene
Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 3026.50 zurück, welche es mit der rückwirkend zugesprochenen IV-Rente verrechnete. Nachdem diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen war, stellte P.________ am 13. Oktober 1998 ein Gesuch um
Erlass der Rückerstattung, welches das KIGA mit Verfügung vom 12. Januar 1999 als gegenstandslos abschrieb.
B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. Mai 1999 ab, soweit es darauf eintrat.
C.- P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das KIGA zu verpflichten, ihr Fr. 3026.50 auszuzahlen; eventuell sei die Sache an das KIGA zurückzuweisen, damit es auf das Erlassgesuch materiell eintrete.
Das KIGA verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.- a) Nach Art. 95 AVIG hat die Kasse Leistungen der
Versicherung, auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückzufordern (Abs. 1 Satz 1). War der Leistungsempfänger beim Bezug gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen (Abs. 2 Satz 1).
b) Im vorliegenden Fall lautet das Dispositiv der Verfügung vom 12. Januar 1999 wohl auf Abschreibung des Erlassgesuches infolge Gegenstandslosigkeit. Nach der in BGE
120 V 496 zusammengefassten Rechtsprechung sind indessen
Verwaltungsverfügungen - unter Vorbehalt der Problematik von Treu und Glauben - nicht nach ihrem Wortlaut, sondern nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen. Unter diesem Gesichtswinkel ist festzustellen, dass das KIGA in der Verfügung vom 12. Januar 1999 unter
Tatbestand und Begründung unter anderem ausgeführt hat, wenn die Rückforderung mittels einer direkten Verrechnung zwischen zwei Sozialversicherungsträgern vollstreckt werde, könne es gar nie zu einem Eingriff in das Vermögen des
Rückerstattungspflichtigen kommen, weshalb es die Erlassvoraussetzung der grossen Härte verneinte. Damit hat es die
Erlassfrage jedenfalls auch materiell geprüft und abgewiesen, was in klarem Widerspruch zum Dispositiv steht. Die erwähnte Verfügung ist daher nach dem Gesagten als materieller Entscheid zu verstehen, mit dem das Erlassgesuch vom 13. Oktober 1998 abgewiesen wurde. Damit erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob mit der Rückerstattungsverfügung vom 13. Februar 1998 auch über die Verrechnung bereits rechtskräftig entschieden worden und deshalb das Erlassgesuch gegenstandslos geworden sei. Dies ist im Übrigen angesichts der von der Beschwerdeführerin zutreffend erwähnten
Rechtsprechung, wonach die Rechtskraft der Verfügung, durch welche die Kasse den zurückzuerstattenden Betrag festgelegt hat, nicht hindert, den zur Verrechnung gebrachten Betrag im Rahmen des Erlassverfahrens zu überprüfen, da die Verrechnung nur eine Form der Vollstreckung der Rückerstattungsverpflichtung darstellt (BGE 116 V 297 Erw. 5b), immerhin zu bezweifeln.
3.- Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, dass der Anwendungsbereich des
Erlasses durch die Rechtsprechung dort eine Einschränkung erfahren hat, wo der Verwaltung die Möglichkeit der Verrechnung offen steht. Danach fällt bei der Verrechnung ein
Erlass nur dann in Betracht, wenn sie mit laufenden oder künftig fällig werdenden Leistungen erfolgt. Anderes gilt jedoch, wenn es darum geht, dem Versicherten bereits ausbezahlte Leistungen durch gleich hohe, unter anderem Titel geschuldete zu ersetzen und die beiden Betreffnisse miteinander zu verrechnen. Hier besteht lediglich ein anderer
Rechtsgrund für die geschuldeten Leistungen; das Vermögen des Rückerstattungspflichtigen erfährt keine Veränderung, die zu einem Härtefall im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG führen kann, weshalb die Frage des Erlasses nicht zu prüfen ist. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts, der stets angewendet werden muss, wenn der Erlass einer verrechnungsweise geltend gemachten Rückforderung zu prüfen ist (BGE 122 V 226 Erw. 5c mit Hinweis). Die in diesem Urteil im Übrigen vorgenommene
Präzisierung der Rechtsprechung betrifft den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht.
Da der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Februar
1996 und damit für einen Zeitraum, für den sie bereits (zu hohe) Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte, eine halbe Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet wurde, sind die Voraussetzungen zur Verrechnung bereits ausbezahlter Leistungen der Arbeitslosenversicherung mit denjenigen der Invalidenversicherung unbestrittenermassen erfüllt. Damit steht die Möglichkeit des Erlasses nach konstanter Rechtsprechung ausser Frage. Daran ändert der
Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 79 Abs. 1quater
AHVV nichts, wonach bei Vorliegen der Gutgläubigkeit die
Rückerstattung unabhängig davon, ob eine grosse Härte vorliegt, zu erlassen ist, wenn die Rückerstattungsschuld den
Betrag der halben jährlichen Minimalrente (im Zeitpunkt der
Verfügung Fr. 6030.-) nicht übersteigt. In dem zur Publikation vorgesehenen Urteil H. vom 21. Januar 2000, C 301/98, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nämlich erkannt, dass Art. 79 Abs. 1quater AHVV gesetz- und verfassungswidrig und daher nicht anwendbar ist (Erw. 3c und d).
4.- Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, weil Streitigkeiten über den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Versicherungsleistungen nach ständiger Praxis nicht unter die in Art. 134 OG für die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen vorgesehene Ausnahmeregelung fallen. Die Gerichtskosten sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Bern und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 14. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: