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C 49/01BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

C 49/01

IV. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter Kernen; Gerichtsschreiberin Berger
Urteil vom 7. November 2001 in Sachen
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21,
9001 St. Gallen, Beschwerdeführerin, gegen
M.________, 1950, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker, Hinterdorf 27, 9043 Trogen, und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
Sachverhalt

A.- M.________, geboren 1950, arbeitete ab Februar

1996 als Hilfsmaler in der Einzelfirma des R.________,

Malergeschäft. Gemäss Kündigungsschreiben vom 27. Juni 1996 sah sich der Arbeitgeber wegen der schlechten

Auftragslage gezwungen, das Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Am 13. Juli 1999 wurde über den Inhaber der Firma der Konkurs eröffnet. Nachdem die Konkurseröffnung am 1. Oktober

1999 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert worden war, liess M.________ am 1. November 1999 eine

Forderung von Fr. 2211.95 aus Arbeitsvertrag in den Konkurs einreichen und beantragte am 30. November 1999 bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen Insolvenzentschädigung für in der Zeit von März bis Juni 1996 "unzulässigerweise abgezogene Quellensteuer" im Betrag von Fr. 1532.- zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 261.70 für die Zeit vom 1. Juli

1996 bis zum 30. November 1999. Mit Verfügung vom 3. Dezember 1999 lehnte die Arbeitslosenkasse das Leistungsbegehren ab, weil ungerechtfertigte Quellensteuerabzüge keine offenen Lohnforderungen seien, welche einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu begründen vermöchten.

B.- In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die

Verwaltungsverfügung vom 3. Dezember 1999 auf und wies die

Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Arbeitslosenkasse zurück (Entscheid vom 10. Januar 2001). Zur Begründung wurde angegeben, die vom ehemaligen Arbeitgeber vom Lohn abgezogenen Quellensteuern entbehrten jeglicher Grundlage, weshalb im Umfang der zu

Unrecht erfolgten Steuerabzüge offene Lohnforderungen vorhanden seien, für welche ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe.

C.- Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihre Verfügung vom 3. Dezember

1999 zu bestätigen.

M.________ lässt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen und um Gewährung der unentgeltlichen

Verbeiständung ersuchen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Aus den Lohnabrechnungen der Monate Mai und Juni

1996 geht hervor, dass der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdegegners für die Zeit von Februar bis Juni 1996 einen Steuerabzug von gesamthaft Fr. 1915.- vorgenommen hat. Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts muss im vorliegenden Prozess nicht beurteilt werden, ob dieser

Abzug zu Unrecht erfolgte. Ebenso wenig ist zu entscheiden, ob der allfällig zu Unrecht abgezogene Betrag eine Lohnforderung darstellt, welche Anspruch auf Insolvenzentschädigung auslöst. Denn selbst wenn davon auszugehen wäre, dass noch Lohnforderungen aus dem Arbeitsverhältnis aus dem Jahr

1996 bestehen, müsste ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung verneint werden, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.

2.- a) Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der

Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der

Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Die Insolvenzentschädigung deckt nach Art. 52

Abs. 1 AVIG (in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung)

Lohnforderungen für die letzten sechs (ab 1. September 1999: vier) Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden

Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 1; als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.

Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer gemäss Art. 53 AVIG seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und

Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen (Abs. 2). Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der

Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Abs. 3).

Nach Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im

Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das

Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der

Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.

b) Der früheren Rechtsprechung zufolge bestand in denjenigen Fällen, in welchen die Konkurseröffnung oder die

Einreichung des Pfändungsbegehrens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, Anspruch auf Insolvenzentschädigung unter der kumulativen Voraussetzung, dass die Insolvenz des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses schon bestanden hat und sich die Konkurseröffnung bzw. die Einreichung des Pfändungsbegehrens aus Gründen verzögert hat, auf die die versicherte Person keinen Einfluss nehmen konnte (BGE 114 V 59 Erw. 3d). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in SZS 2001

S. 92 ff. zusammengefassten Urteil B. vom 18. Februar 2000,

C 362/98, entschieden hat, wird daran insofern nicht festgehalten, als ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung auch dann gegeben sein kann, wenn die Zahlungsunfähigkeit des

Arbeitgebers erst nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses eintritt. Unverändert gilt die bisherige zweite Voraussetzung, wonach sich die Konkurseröffnung bzw. die Einreichung des Pfändungsbegehrens aus Gründen verzögert haben muss, auf die die versicherte Person keinen Einfluss nehmen konnte. Im Rahmen dieses Erfordernisses ist praxisgemäss

Art. 55 Abs. 1 AVIG zu beachten, nach dessen erstem Satz als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht - der

Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren. Ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung entfällt daher, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Lohnansprüche nicht innert nützlicher Frist geltend macht (BGE 114 V 60 Erw. 4). In dem in ARV 1999 Nr. 24 S. 140 ff. veröffentlichten Urteil C. vom 25. Juni 1998, C 183/97, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt, dass ein Versicherter, dessen Arbeitsverhältnis lange vor dem

Konkurs des Arbeitgebers beendigt worden ist und der mehr als ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuwartet, um ausstehende Löhne geltend zu machen, den Anspruch auf Insolvenzentschädigung verliert.

c) Der Beschwerdegegner hat den Anspruch auf Insolvenzentschädigung am 30. November 1999 und damit innert der

Frist von 60 Tagen seit der am 1. Oktober 1999 erfolgten

Publikation der Konkurseröffnung im SHAB angemeldet. Er ist indessen der Pflicht zur Geltendmachung seiner Ansprüche aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis in der Zeit bis zur

Konkurseröffnung nicht nachgekommen. Seinen Angaben zufolge hat er letztmals im Juni 1996 Lohn erhalten. Die fraglichen

Quellensteuerabzüge wurden in den Lohnabrechnungen der Monate Mai und Juni 1996 vorgenommen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte am 27. Juni 1996, wobei der ehemalige Arbeitgeber von einer zweiwöchigen Kündigungsfrist ausging. Erst mit Schreiben vom 13. Februar 1998 fragte der Beschwerdegegner beim Steueramt der Gemeinde

B.________ nach, ob sein ehemaliger Arbeitgeber die Quellensteuerbeträge abgeliefert habe. Aus der nachfolgenden

Korrespondenz zwischen dem Gemeindesteueramt und der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners zog dieser den Schluss, die Quellensteuerabzüge seien zu Unrecht erfolgt, weshalb er am 30. April 1999 Fr. 1915.- zuzüglich

Verzugszinsen vom ehemaligen Arbeitgeber zurückverlangen liess. Weil R.________ daraufhin keine Zahlungen erbrachte, wurde dieser Forderungsbetrag am 1. November 1999 in den

Konkurs des ehemaligen Arbeitgebers eingereicht. In der

Zeit von Juli 1996 bis anfangs 1998 hat der Beschwerdegegner keine Schritte zur Geltendmachung und Realisierung der behaupteten Forderung aus Arbeitsvertrag unternommen.

Es liegen keinerlei Umstände vor, die diesen langen Verzicht auf Vorkehren unter den massgebenden arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zu rechtfertigen vermöchten. Denn es kann nicht Zweck der Insolvenzentschädigung sein, Lohnansprüche zu ersetzen, auf deren Geltendmachung die Arbeitnehmenden während über eines Jahres seit

Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne hinreichenden

Grund verzichtet haben. Der Beschwerdegegner bringt in seiner Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, dass er zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt seiner Erkenntnis, wonach die

Quellensteuern gar nicht hätten vom Lohn abgezogen werden dürfen, nichts habe unternehmen müssen, schon gar nicht als rechtsunkundiger Ausländer, der die Schriftsprache kaum beherrsche. Daraus ergibt sich allerdings nichts zu seinen

Gunsten, da niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen). Die Arbeitslosenkasse hat den Anspruch auf Insolvenzentschädigung demzufolge im Ergebnis zu Recht verneint.

3.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben.

Der Beschwerdegegner ersucht für den letztinstanzlichen Prozess um unentgeltliche Verbeiständung. Diese kann ihm gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135

OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6; AHI 1999 S. 85

Erw. 3). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3

OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der

Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4 des Entscheids des

Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Januar 2001 aufgehoben.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Tim Walker, Trogen, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 500.(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für

Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 7. November 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · C 49/01
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