H 282/99
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2
OG).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das
Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
2.- Soweit der Beschwerdeführer mit dem "Wunsch, bei der Verhandlung persönlich anwesend zu sein" sinngemäss die
Durchführung einer parteiöffentlichen Verhandlung beantragt, ist dieser Antrag abzuweisen. Nach konstanter Rechtsprechung sind Verhandlungen grundsätzlich im kantonalen
Verfahren zu beantragen (BGE 122 V 55 Erw. 3a mit Hinweisen). Solches hat der Beschwerdeführer nicht getan, weshalb sein diesbezügliches Begehren verspätet ist.
3.- Ist einem obligatorisch Versicherten die Bezahlung der Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, können seine Beiträge auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden (Art. 11 Abs. 1 AHVG). Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn die Beitragspflichtigen bei
Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnten. Ob eine Notlage besteht, ist an Hand der gesamten wirtschaftlichen
Verhältnisse und nicht des Erwerbseinkommens allein zu beurteilen (BGE 104 V 61 Erw. 1a mit Hinweisen). Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des SchKG zu verstehen (BGE 120 V 274 Erw. 5a mit Hinweis).
4.- a) Ob die vom Beschwerdeführer geschuldeten persönlichen Beiträge herabgesetzt werden können, ist auf
Grund der ökonomischen Verhältnisse zu beurteilen, die im
Zeitpunkt gegeben sind, da er bezahlen sollte. Dies ist
- unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung jener Zeitpunkt, in welchem die Kassenverfügung, der kantonale Entscheid oder das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Rechtskraft erwächst (BGE 120 V 275
Erw. 5a/dd mit Hinweisen). Hingegen können im Herabsetzungsverfahren die mit rechtskräftigen Verfügungen festgelegten Beiträge nicht mehr überprüft werden (BGE 120 V 273
Erw. 4). Dies ist auch hier der Fall, nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 9. Juli 1997 die
Nachzahlungsverfügungen vom 18. Januar 1996, auf welchen die hier streitigen Beiträge beruhen, und das dort angewendete Bemessungsverfahren bestätigt hat. Soweit der Beschwerdeführer vorliegend sinngemäss beabsichtigt haben sollte, darauf zurückzukommen, könnte auf ein derartiges
Begehren nicht eingetreten werden. Somit ist einzig zu prüfen, ob Anspruch auf Herabsetzung der Beiträge für 1995 und 1996 auf das gesetzliche Minimum besteht.
b) Die Vorinstanz hat das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers gestützt auf die Akten der Ausgleichskasse in für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlicher Weise (Erw. 1 hievor) auf
Fr. 24'833.- und die verfügbaren Mittel an Hand seiner eigenen Angaben im Herabsetzungsgesuch auf Fr. 29'700.festgesetzt. Dabei hat die Vorinstanz mehrere Aktivposten (Einkünfte aus der Tätigkeit als beratender Chemiker, möglicher Erlös aus einem allfälligen Verkauf der Betriebseinrichtung, Auflösung der Police der X.________) nicht einbezogen. Sie kam zum Schluss, dass die geschuldeten Beiträge in der Höhe von rund Fr. 19'000.- um einen Viertel herabzusetzen seien. Damit hat die Vorinstanz weder Bundesrecht verletzt noch ihr Ermessen in fehlerhafter Weise ausgeübt. In Anbetracht der nicht angerechneten Aktivposten erscheint die Annahme, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Mittel zur Bezahlung der um 25 % herabgesetzten
Beiträge verfüge, nicht als willkürlich.
5.- Der vorliegende Prozess ist kostenpflichtig, da es nicht um die Bewillgung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 134 OG e contrario). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Bei diesem Ausgang sind ihm keine
Prozesskosten zurückzuerstatten.
6.- Die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind letztinstanzlich (Art. 128 OG), unterliegen somit keinem ordentlichen Rechtsmittel an ein schweizerisches Gericht. Zulässig sind einzig die Revision und die
Erläuterung aus den in Art. 136ff. OG erwähnten Gründen.
Gemäss Art. 34 und 35 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann innerhalb von 6 Monaten wegen Verletzung der in der Konvention und ihren Protokollen garantierten Rechte Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg erhoben werden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
II.Die Gerichtskosten von total Fr. 1500.- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 27. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: