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H 282/99BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

H 282/99

H 282/99 Ca
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Hadorn
Urteil vom 27. März 2000 in Sachen
A.________, 1974, Beschwerdeführer, gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
Zürich, Beschwerdegegnerin, und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Mit Verfügung vom 30. April 1998 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich die persönlichen Beiträge des 1974 geborenen A.________ für die Jahre 1995 und 1996 um einen Viertel herab.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Juli 1999 ab.
A.________führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den sinngemässen Begehren, die Beiträge für 1995 und 1996 seien auf das gesetzliche Minimum herabzusetzen, und es seien ihm sämtliche Prozesskosten in der Höhe von mindestens
Fr. 5000.- zurückzuerstatten. Ferner wünsche er bei der
Verhandlung persönlich anwesend zu sein. Dem Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts sei allenfalls eine internationale Rechtsmittelbelehrung beizufügen.
Die Ausgleichskasse verweist auf ihre Vernehmlassung im kantonalen Verfahren, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher

Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in

Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2

OG).

Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das

Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.

2.- Soweit der Beschwerdeführer mit dem "Wunsch, bei der Verhandlung persönlich anwesend zu sein" sinngemäss die

Durchführung einer parteiöffentlichen Verhandlung beantragt, ist dieser Antrag abzuweisen. Nach konstanter Rechtsprechung sind Verhandlungen grundsätzlich im kantonalen

Verfahren zu beantragen (BGE 122 V 55 Erw. 3a mit Hinweisen). Solches hat der Beschwerdeführer nicht getan, weshalb sein diesbezügliches Begehren verspätet ist.

3.- Ist einem obligatorisch Versicherten die Bezahlung der Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, können seine Beiträge auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden (Art. 11 Abs. 1 AHVG). Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn die Beitragspflichtigen bei

Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnten. Ob eine Notlage besteht, ist an Hand der gesamten wirtschaftlichen

Verhältnisse und nicht des Erwerbseinkommens allein zu beurteilen (BGE 104 V 61 Erw. 1a mit Hinweisen). Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des SchKG zu verstehen (BGE 120 V 274 Erw. 5a mit Hinweis).

4.- a) Ob die vom Beschwerdeführer geschuldeten persönlichen Beiträge herabgesetzt werden können, ist auf

Grund der ökonomischen Verhältnisse zu beurteilen, die im

Zeitpunkt gegeben sind, da er bezahlen sollte. Dies ist

- unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung jener Zeitpunkt, in welchem die Kassenverfügung, der kantonale Entscheid oder das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Rechtskraft erwächst (BGE 120 V 275

Erw. 5a/dd mit Hinweisen). Hingegen können im Herabsetzungsverfahren die mit rechtskräftigen Verfügungen festgelegten Beiträge nicht mehr überprüft werden (BGE 120 V 273

Erw. 4). Dies ist auch hier der Fall, nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 9. Juli 1997 die

Nachzahlungsverfügungen vom 18. Januar 1996, auf welchen die hier streitigen Beiträge beruhen, und das dort angewendete Bemessungsverfahren bestätigt hat. Soweit der Beschwerdeführer vorliegend sinngemäss beabsichtigt haben sollte, darauf zurückzukommen, könnte auf ein derartiges

Begehren nicht eingetreten werden. Somit ist einzig zu prüfen, ob Anspruch auf Herabsetzung der Beiträge für 1995 und 1996 auf das gesetzliche Minimum besteht.

b) Die Vorinstanz hat das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers gestützt auf die Akten der Ausgleichskasse in für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlicher Weise (Erw. 1 hievor) auf

Fr. 24'833.- und die verfügbaren Mittel an Hand seiner eigenen Angaben im Herabsetzungsgesuch auf Fr. 29'700.festgesetzt. Dabei hat die Vorinstanz mehrere Aktivposten (Einkünfte aus der Tätigkeit als beratender Chemiker, möglicher Erlös aus einem allfälligen Verkauf der Betriebseinrichtung, Auflösung der Police der X.________) nicht einbezogen. Sie kam zum Schluss, dass die geschuldeten Beiträge in der Höhe von rund Fr. 19'000.- um einen Viertel herabzusetzen seien. Damit hat die Vorinstanz weder Bundesrecht verletzt noch ihr Ermessen in fehlerhafter Weise ausgeübt. In Anbetracht der nicht angerechneten Aktivposten erscheint die Annahme, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Mittel zur Bezahlung der um 25 % herabgesetzten

Beiträge verfüge, nicht als willkürlich.

5.- Der vorliegende Prozess ist kostenpflichtig, da es nicht um die Bewillgung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 134 OG e contrario). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Bei diesem Ausgang sind ihm keine

Prozesskosten zurückzuerstatten.

6.- Die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind letztinstanzlich (Art. 128 OG), unterliegen somit keinem ordentlichen Rechtsmittel an ein schweizerisches Gericht. Zulässig sind einzig die Revision und die

Erläuterung aus den in Art. 136ff. OG erwähnten Gründen.

Gemäss Art. 34 und 35 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann innerhalb von 6 Monaten wegen Verletzung der in der Konvention und ihren Protokollen garantierten Rechte Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg erhoben werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

II.Die Gerichtskosten von total Fr. 1500.- werden dem

Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 27. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · H 282/99
Termini attivi:
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