I 312/99
A.- Bei der 1984 geborenen I.________ bestehen seit
Geburt eine Erkrankung des Nervensystems und eine mitochondriale Stoffwechselstörung. Die medizinische Behandlung dieser von der Invalidenversicherung als Geburtsgebrechen anerkannten Leiden, umfassend u.a. auch Ergo-, Physio- und
Logopädie sowie pädagogisch-therapeutische Massnahmen, erfolgt im Rehabilitationszentrum des Kinderspitals
Z.________ in A.________, wo auch die Sonderschulung durchgeführt wird. Neuroorthopädisch versorgt und neuropädiatrisch betreut wird I.________ am Kinderspital
B.________. Dort werden auch die notwendigen Hilfsmittel angepasst. An den Wochenenden und in den Schulferien wohnt
I.________ bei ihrer Familie in E.________.
Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Sonderschulmassnahmen wird im Bericht des Rehabilitationszentrums des
Kinderspitals Z.________ vom 28. Januar 1998 zum Krankheitsverlauf Folgendes ausgeführt:
"I.________ leidet trotz der intensiven Therapien im Rehabilitationszentrum auf Grund ihrer Grundkrankheit an einer zunehmenden Einschränkung ihrer Fähigkeiten. Sie bedarf einer Plazierung mit medizinischen Interventionsmöglichkeiten, da ihr Gesundheitszustand labil ist. Die Pflege wird zunehmend aufwendiger, da sie mit dem Fortschreiten der Krankheit an Selbständigkeit verliert. Derzeit kann sie noch mit dem Löffel zerkleinerte Nahrung selber essen, braucht aber viel Hilfe für das An- und Ausziehen und
Waschen, Hilfe auf der Toilette, Hilfe beim Transfer. Sie hat aufgehört zu gehen und ist im Elektrorollstuhl mobil.
Ihre Kommunikation wird zunehmend verlangsamt, die Artikulation schlechter, ihre Informationsverarbeitung langsamer und ihre Ermüdbarkeit erhöht sich. Schulisch macht sie nach wie vor Fortschritte und arbeitet am Canon-Comunicator in der Schule.
(...) "
Auf Grund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes - es haben sich zwischenzeitlich auch Skelettdeformitäten entwickelt - benötigt I.________ ein Korsett (Rumpforthese), und es musste u.a. der Elektro-Rollstuhl durch einen Spezial-Rollstuhl mit stufenlos nach hinten kippbarer
Sitzschale ersetzt werden. Die Invalidenversicherung erbrachte hiefür die gesetzlichen Leistungen. Hingegen lehnte es die IV-Stelle Schwyz ab, an die Kosten der behindertengerechten Anpassung des von ihren Eltern zum Kauf beabsichtigten Toyota Hi-Ace von voraussichtlich Fr. 16'030.-, wovon u.a. Fr. 9800.- für den Einbau eines elektro-hydraulischen Lifts für den Verlad des Rollstuhls, Beiträge zu leisten und/oder einen Teil des Anschaffungspreises von
Fr. 37'000.- zu übernehmen. Nachdem die Verwaltung die
Sache zweimal dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
vorgelegt hatte, erliess sie am 7. Dezember 1998 eine Verfügung, womit sie weisungsgemäss "aufgrund der (fehlenden)
Voraussetzung der Volljährigkeit" den Anspruch auf Übernahme der invaliditätsbedingten Abänderungen am neuen Auto verneinte.
B.- Die von den Eltern von I.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz nach Einholung der Vernehmlassung der IV-Stelle in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Invalidenversicherung verpflichtete, "die invaliditätsbedingten Abänderungen (...) zu übernehmen" (Dispositiv-Ziffer 1), verknüpft mit der Nebenbestimmung, "dass während mindestens 6 Jahren keine Taxitransportkosten (...)
übernommen werden können" (Dispositiv-Ziffer 2; Entscheid vom 10. März 1999).
C.- Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben.
Die Eltern von I.________ beantragen die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, das Bundesamt für Sozialversicherung deren Gutheissung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Bei Streitigkeiten betreffend den Anspruch auf
Hilfsmittel im Sinne von Art. 21 f. IVG und der dazugehörigen Verordnungen geht es um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von
Art. 132 OG (BGE 122 V 136 Erw. 1 mit Hinweisen). Die
Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist daher nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a OG) beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids (lit. a). Dabei ist das Gericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (lit. b), und es kann über die
Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (lit. c).
Im Weitern ist das Gericht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren gebunden. Es kann, immer unter Beachtung der Verfahrensrechte der Parteien, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als von den Parteien vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (Art. 114
Abs. 1 am Ende in Verbindung mit Art. 132 OG; BGE 122 V 36 f. Erw. 2b und c mit Hinweisen).
2.- a) Gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG hat der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die
Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die
Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (vgl. auch
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Abgabe von
Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [HVI]). Hat der Versicherte ein Hilfsmittel, auf das er Anspruch besitzt, auf eigene Kosten angeschafft, so kann ihm die
Versicherung Amortisationsbeiträge gewähren (Art. 21bis
Abs. 1 IVG).
Die durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) gestützt auf Art. 21 Abs. 4 IVG und Art. 14 IVV erlassene Liste der Hilfsmittel ist im Anhang zur HVI enthalten. Nach dessen Ziffer 10.05 in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung übernimmt die Invalidenversicherung invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen, sofern die versicherte Person volljährig ist.
b) Die vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1996 gültig gewesene Fassung von Ziffer 10.05 HVI Anhang enthielt das
Anspruchserfordernis der Volljährigkeit nicht und umschrieb den Hilfsmittelanspruch lediglich mit "invaliditätsbedingte
Abänderungen von Motorfahrzeugen". Sie verzichtete damit im
Unterschied zu der bis 31. Dezember 1992 gültig gewesenen
Fassung einerseits auf das damals im Ingress von Ziffer 10
HVI Anhang erwähnte Kriterium, dass der Versicherte das Motorfahrzeug selbstständig gefahrlos bedienen kann, anderseits durch Streichung des * auf die bis dahin gültig gewesene erwerbliche Ausrichtung nach Art. 21 Abs. 1 IVG und
Art. 2 Abs. 2 HVI (vgl. BGE 121 V 261 ff. Erw. 3a und b).
3.- a) Das kantonale Gericht hat zur Frage der Übernahme der Kosten der unbestrittenermassen invaliditätsbedingten Abänderungen am Fahrzeug der Eltern von
I.________ durch die Invalidenversicherung im Wesentlichen erwogen, es fehle am Erfordernis der Volljährigkeit gemäss
Ziffer 10.05 HVI Anhang, weshalb ein Anspruch gestützt auf diese Grundlage von der Verwaltung zu Recht abgewiesen worden sei. Im Sinne einer Lückenfüllung seien indessen nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit und der Kostengünstigkeit von Invalidenversicherungsleistungen behinderungsbedingte Abänderungskosten an Motorfahrzeugen auch dann durch die Invalidenversicherung zu übernehmen, wenn mit dem Fahrzeug regelmässig und wiederkehrend Fahrten ausgeführt werden, auf welche Anspruch auf Reisekostenvergütung besteht, und durch diese Fahrten Taxifahrten eingespart werden können und wenn sich bei mittelfristiger Betrachtung dadurch Einsparungen gegenüber der Taxikostenvergütung ergeben. Die im HVI Anhang getroffene Lösung könne dann nicht im wohlverstandenen Sinne des Gesetzes sein, wenn sie einerseits zu Mehrkosten führe und wenn anderseits die Übernahme der Abänderungskosten für die
Versicherte und ihre Angehörigen zweckmässiger sei. Diese
Voraussetzungen seien im Falle von I.________ erfüllt. Zum einen hätte sie Anspruch auf Vergütung der Reisekosten nach
A.________ und nach B.________ und zwar, da ihr die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel in Anbetracht der
Schwere der Behinderung nicht zumutbar wäre, nach Massgabe der Verwaltungspraxis in Form einer Kilometervergütung. Zum andern wären die Abänderungskosten am privaten Motorfahrzeug von Fr. 16'030.- nach 88 Wochenenden mit Fahrten zwischen E.________ und A.________ bei Transport mit einem gewerbsmässigen Invalidentaxi amortisiert.
b) Die Beschwerde führende IV-Stelle beruft sich zur
Stützung ihres gegenteiligen anspruchsablehnenden Standpunktes hauptsächlich auf das IV-Rundschreiben 111 vom 17. Dezember 1996, in welchem das Bundesamt den auf den 1. Januar 1997 in Ziffer 10.05 HVI Anhang eingefügten
Zusatz "sofern die versicherte Person volljährig ist"
erläutert, und zwar wie folgt:
"Mit der Änderung vom 9. Oktober 1992, in Kraft seit
1.1.1993, wollte man den Anspruch auf IV-Leistungen bei
Abänderungskosten von Motorfahrzeugen auf zwei Seiten hin ausdehnen: Einerseits auf erwerbstätige Behinderte, welche nicht selber autofahren können (z.B. Blinde), anderseits auf nichterwerbstätige Behinderte, bei letzteren jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese das Fahrzeug selber lenken können. Auf Weisungsebene präzisierte das BSV seine Absicht, bei Nichterwerbstätigen den Anspruch auf diese Versichertengruppe zu beschränken, was vom Eidg.
Versicherungsgericht in einem Urteil vom Dezember 1995 [BGE 121 V 258] als nicht verordnungskonform bezeichnet wurde. Um die Verordnung dem ursprünglich beabsichtigten
Willen des Verordnungsgebers anzupassen, war die vorliegende Änderung nötig."
4.- Vorab ist von Amtes wegen die Frage der Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit des Anspruchserfordernisses der
Volljährigkeit in Ziffer 10.05 HVI Anhang zu prüfen (BGE 115 V 320 Erw. 2a in fine).
a) Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische
Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates oder im
Rahmen zulässiger Subdelegation des Departementes grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei unselbstständigen Verordnungen geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten
Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen gesetz- oder verfassungswidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes
Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates oder Departementes setzen, und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen (BGE 125 V 30 Erw. 6a, 124 II 245
Erw. 3, je mit Hinweisen).
In intertemporalrechtlicher Hinsicht rechtfertigt es sich mit Blick auf die Rechtsnatur der Überprüfung unselbstständigen Verordnungsrechts als Form der verfassungsrechtlichen Normenkontrolle, die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene neue Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 im Rahmen anhängiger
Verfahren selbst dann anzuwenden, wenn der angefochtene
Entscheid, wie im vorliegenden Fall, vor diesem Zeitpunkt ergangen ist (Erw. 3b des zur Publikation in BGE 126 V bestimmten Urteils H. vom 21. Januar 2000 [C 301/98]).
b) aa) Art. 21 Abs. 2 (und 1) IVG räumt dem Bundesrat bzw. auf Grund von Art. 14 IVV in Verbindung mit Art. 21
Abs. 4 IVG dem Departement für den Erlass der Hilfsmittelliste einen weiten Spielraum der Gestaltungsfreiheit ein.
Dieses kann bestimmen, "welche Arten von Vorrichtungen und
Apparaten unter den Begriff Hilfsmittel (...) fallen" (Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [...], BBl 1958 II 1137 ff., 1186). Das Departement kann im Rahmen des Willkürverbotes eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken (BGE 113 V 270 Erw. 3b, 105 V 27 f. Erw. 3b; ZAK 1988 S. 181 ERw. 2a).
In die Hilfsmittelliste aufzunehmen sind kraft positiver gesetzlicher Anordnung einzig Zahnprothesen, Brillen und
Schuheinlagen (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG). Steht es dem
Verordnungsgeber somit grundsätzlich frei, ob er einen
Gegenstand, welchem Hilfsmittelcharakter zukommt (vgl. dazu
BGE 115 V 194 Erw. 2c sowie BBl 1958 II 1185), in die im
Anhang zur HVI enthaltene Liste aufnehmen will, kann er umso mehr im Rahmen des Gesetzes die Abgabe eines Hilfsmittels an weitere Bedingungen und Auflagen knüpfen (BGE 124 V 9 f. Erw. 5b/aa).
bb) Trotz der fraglos weit gehenden Befugnisse des Departementes stellt das Alter als solches kein zulässiges
Kriterium dar, um den Anspruch auf Abgabe eines (einmal)
in die Hilfsmittelliste aufgenommenen Gegenstandes oder
Gerätes (oder entsprechende Ersatzleistungen im Sinne von
Art. 21bis IVG) zu beschränken. Einerseits wird das Alter in Art. 21 IVG nicht erwähnt, insbesondere wird weder in
Abs. 1 noch in Abs. 2 dieser Bestimmung nach diesem
Gesichtspunkt differenziert, dies im Unterschied zum (erwerblichen oder nicht erwerblichen) Eingliederungsziel.
Anderseits lässt Art. 10 Abs. 1 IVG allgemein und in
Konkretisierung von Art. 4 Abs. 2 IVG, wonach die
Invalidität als eingetreten gilt, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat, den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entstehen, sobald solche im
Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten angezeigt sind. Darin kommt zum Ausdruck, dass das Alter zwar für die Entstehung des Anspruchs von Bedeutung ist, indessen lediglich im Sinne einer gleichsam variablen
Grösse zur Bestimmung des Eintritts der allgemeinen invaliditätsmässigen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und der besonderen auf die jeweilige in Frage stehende Vorkehr bezogenen
Voraussetzungen nach Massgabe der Umstände des konkreten
Falles (BBl 1958 II 1169 f. und 1255 f.; Meyer-Blaser,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in:
Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997,
S. 67 f.). Umgekehrt ergibt sich aus der dargelegten gesetzlichen Ordnung, dass das Alter als solches, abgesehen von den im Gesetz selber geregelten Fällen (vgl. u.a.
Art. 13 Abs. 1 IVG [medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen], Art. 19 Abs. 1 IVG [Sonderschulung], Art. 20
Abs. 1 IVG [Pflegebeitrag für die Betreuung hilfloser
Minderjähriger]), keine Bedingung für den Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen darstellt. Ein Blick in die im
Anhang zur HVI enthaltene Liste zeigt im Übrigen denn auch, dass mit Ausnahme der hier zur Diskussion stehenden
Ziffer 10.05 bei keinem Hilfsmittel nach diesem Aspekt differenziert wird. Das in dieser Verordnungsbestimmung enthaltene, ungeachtet der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Gesundheitszustandes und der daraus sich ergebenden invaliditätsbedingten Notwendigkeit der
Abänderung eines Motorfahrzeuges für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die
Selbstsorge geltende Anspruchserfordernis der Volljährigkeit steht im Widerspruch zur klaren gesetzlichen Ordnung, welche einen rein altersabhängigen Leistungsausschluss verbietet.
c) Im Weitern hält Ziffer 10.05 HVI Anhang in Bezug auf das Anspruchserfordernis der Volljährigkeit auch einer verfassungsmässigen Überprüfung nicht stand.
aa) Nach Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich (Abs. 1). Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen (...) des Alters, (...) oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Abs. 2). Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer
Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV). Als Grundrechte (vgl.
Überschrift zum ersten Kapitel des zweiten Titels) müssen die aufgezählten Garantien in der ganzen Rechtsordnung zur
Geltung kommen; und wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist daran gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (vgl. Art. 35 Abs. 1 und 2 BV). Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 1-3 BV).
bb) Die Entstehungsgeschichte von Art. 8 Abs. 2 BV zeigt, dass in der bundesrätlichen Botschaft vom 20. November 1996 (BBl 1997 I 1 ff.) das Alter noch nicht explizit als verfassungsrechtlich unzulässiges Unterscheidungsmerkmal genannt wurde (BBl 1997 I 142 f. und 590). Erst das
Parlament nahm nach ausführlicher Diskussion das Alter in den Nichtdiskriminierungskatalog auf (Amtl. Bull. 1998 [Separatdruck] S 33 ff. und 155, N 152 ff.), wobei ausdrücklich neben den Betagten die Kinder und Jugendlichen als diskriminierungsgefährdete Gruppe genannt wurden (vgl.
Amtl. Bull. 1998 [Separatdruck] S 34, N 155 und 168). Im
Weitern wurde auch Art. 11 BV erst im Rahmen der parlamentarischen Beratung geschaffen (BBl 1997 I 591 sowie
Amtl. Bull. 1998 [Separatdruck] N 191 ff., 417 ff. und 467 ff., S 156 f., 206 ff. und 225 ff.).
Die Bedeutung der spezifischen Diskriminierungsverbote liegt darin, "dass ungleiche Behandlungen einer besonders qualifizierten Begründungspflicht unterstehen. Sie dürfen nicht einfach an das Unterscheidungsmerkmal anknüpfen, an die Eigenschaft, welche die diskriminierte Gruppe definiert" (Amtl. Bull. 1998 [Separatdruck] S 37 [Votum Rhinow,
Berichterstatter]; zur Bedeutung der Materialien für die
Auslegung der neuen Bundesverfassung vgl. Pierre Tschannen,
Die Auslegung der neuen Bundesverfassung, in: Ulrich
Zimmerli [Hrsg.], Die neue Bundesverfassung, Konsequenzen für Praxis und Wissenschaft, Berner Tage für die juristische Praxis [BTJP] 1999, Bern 2000, S. 223 ff., insbes. S. 246 ff.).
cc) Der Ausschluss der Minderjährigen vom Hilfsmittelanspruch gemäss Ziffer 10.05 HVI Anhang einzig auf Grund des Alters fällt in den Schutzbereich sowohl des Rechtsgleichheitsgebotes als auch des Verbotes altersbedingter
Diskriminierungen Behinderter (Auer/Malinverni/Hottelier,
Droit constitutionnel suisse, Band II, Les droits fondamentaux, Bern 2000, S. 509 Rz 1043; vgl. auch Jörg Paul
Müller, Die Diskriminierungsverbote nach Art. 8 Abs. 2 der neuen Bundesverfassung, in: BTJP 1999 S. 119 f.). Diese qualifizierte Ungleichbehandlung lässt sich im Lichte von
Art. 8 Abs. 1 und 2 BV weder durch die für die invalidenversicherungsrechtliche Hilfsmittelversorgung im Allgemeinen (Gesundheitsschaden, invaliditätsbedingte Notwendigkeit, Eingliederungsziel) noch durch die auf Grund von
Art. 21 Abs. 2 IVG und Art. 2 Abs. 1 HVI im Rahmen von
Ziffer 10.05 HVI Anhang im Besonderen (Gehunfähigkeit,
Transportbedürftigkeit) massgebenden Wertungsgesichtspunkte rechtfertigen. Auf Grund dieser im Gesetz selber festgelegten Umstände kann auch der mit der Einfügung des
Anspruchserfordernisses der Volljährigkeit offenbar verfolgte Zweck der Begrenzung der Hilfsmittelkosten nicht genügen, und zwar weder als Motiv für die qualifizierte
Begründungspflicht noch um ein öffentliches Interesse im
Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV darzutun für eine nach dem
Alter differenzierende Regelung, dies umso weniger, als die
Anspruchsberechtigung unabhängig von der Möglichkeit einer
Eingliederung ins Erwerbsleben besteht (Art. 8 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 IVG). Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist das in Ziffer 10.05 HVI
Anhang enthaltene Erfordernis der Volljährigkeit mit dem in
Art. 35 Abs. 1 BV verankerten Gebot zur Verwirklichung der
Grundrechte (zu deren konstitutiven Funktion vgl. Biaggini,
Verfassungsreform in der Schweiz, in: Zeitschrift für öffentliches Recht [ZÖR] 1999 S. 464) nicht vereinbar, weshalb es mit dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung am 1. Januar 2000 keinen Bestand mehr haben kann.
d) Das in Ziffer 10.05 HVI Anhang mit Wirkung ab 1. Januar 1997 eingefügte zusätzliche Anspruchserfordernis der Volljährigkeit verletzt daher Gesetz und Verfassung, weshalb ihm im vorliegenden Fall die Anwendung zu versagen ist mit der Folge, dass die Übernahme der Kosten der in
Frage stehenden invaliditätsbedingten Abänderungen am
Fahrzeug der Eltern von I.________ durch die
Invalidenversicherung nicht mit dem Hinweis auf deren
Fehlen verneint werden kann.
5.- Es ist auf Grund der aus den Akten hervorgehenden multiplen und progredienten schwerwiegenden Behinderungen erstellt und wird im Übrigen von keiner Seite bestritten, dass I.________ nur versehen mit ihrer Rumpforthese und in dem für sie individuell angefertigten Rollstuhl in einem entsprechend angepassten und ausgerüsteten Motorfahrzeug mitfahren kann. Sie hat daher nach der hier nach wie vor anwendbaren Rechtsprechung zu Ziffer 10.05 HVI Anhang in der vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung (vgl. BGE 121 V 264 Erw. 4) grundsätzlich
Anspruch auf invaliditätsbedingte Abänderungen von
Motorfahrzeugen, d.h. im Falle der eigenen Anschaffung (durch ihre Eltern) auf Vergütung der entsprechenden Kosten im Rahmen des Einfachen und Zweckmässigen (Art. 21bis
Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 14 lit. a IVV und Art. 8
Abs. 1 HVI; zur Einordnung dieser Abgabeform in die
Systematik der Hilfsmittelarten vgl. Meyer-Blaser, a.a.O.,
S. 163 f.). Insoweit hat die Vorinstanz im Ergebnis richtig entschieden, was zur Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt. Indessen besteht für den vom kantonalen Gericht angeordneten Leistungsausschluss in dem Sinne, dass während mindestens sechs Jahren keine
Taxitransportkosten übernommen werden können (Dispositiv-Ziffer 2) nach dem Gesagten kein Grund, weshalb er aufzuheben ist (Art. 132 lit. c OG).
Die IV-Stelle wird über die Leistungspflicht der Invalidenversicherung in masslicher und zeitlicher Hinsicht zu befinden haben. Dabei wird sie unter dem Gesichtspunkt der
Einfachheit der Massnahme insbesondere zu prüfen haben, ob nicht - anstelle des elektro-hydraulischen Lifts, der mit
Fr. 9800.- am meisten zu Buche schlägt - eine Rampe genügt hätte, um den Eingliederungszweck zu erreichen. Im Weitern wird die Verwaltung je nach Prognose in Bezug auf die Dauer der Eingliederungswirksamkeit der fraglichen Abänderungen am Motorfahrzeug der Eltern von I.________ aus der Sicht der Verhältnisse bei Verfügungserlass am 7. Dezember 1998 (BGE 110 V 102 oben mit Hinweis) die Anpassungskosten übernehmen oder unter Berücksichtigung der sechsjährigen Amortisationsfrist (vgl. BGE 119 V 255) anstelle einer Einmalzahlung jährliche Beiträge daran leisten, deren Ausrichtung sie einstellen kann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vor deren Ablauf dahinfallen sollten.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der
Erwägungen abgewiesen.
II.Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. März 1999 wird aufgehoben.
III.Die Sache wird an die IV-Stelle Schwyz zurückgewiesen, damit sie, nach Aktenergänzungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch in masslicher Hinsicht neu befinde.
IV.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: