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4A_290/2026BGEx
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4A_290/2026

Urteil vom 19. August 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichter Denys, Rüedi,
Gerichtsschreiber Kistler.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versicherungsvertrag; Kündigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2026 (KK.2024.00009).

Sachverhalt:

Faits

A. A.a. Die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) schloss mit der B.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) eine kollektive Taggeldversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1) mit Vertragsbeginn am 1. Januar 2022 ab. In der Selbstdeklaration zum Versicherungsantrag wurde die Klägerin gefragt, ob zurzeit sämtliche zu versichernden Personen zu 100% arbeitsfähig seien, was die Klägerin bejahte. Zudem wurden folgende Fragen von der Klägerin verneint:

" Befinden sich unter den zu versichernden Personen:

-Personen, die eine IV-Rente beziehen oder beziehen werden?

-Personen, die in den letzten 5 Jahren eine schwerwiegende körperliche Erkrankung oder Unfälle erlitten haben?

-Personen, bei welchen eine Abhängigkeit von Alkohol, Medikamenten oder sonstigen Drogen besteht oder bestand?

-Personen, die schwanger sind? "

A.b. Aufgrund der ihr gemeldeten Krankheitsfälle für C.B.________ und D.B.________ erbrachte die Beklagte zunächst Versicherungsleistungen. Mit Kündigungsschreiben vom 14. September 2023 löste sie die Versicherungspolice jedoch rückwirkend per Vertragsbeginn auf. Dabei stützte sie sich auf Art. 6 VVG, Art. 28 OR und Art. 40 VVG.

Mit Abrechnung vom 20. September 2023 forderte sie schliesslich die bereits erbrachten Taggeldleistungen unter Abzug der geleisteten Prämien zurück, und zwar Fr. 22'786.20 für C.B.________ und Fr. 13'995.95 für D.B.________, insgesamt somit Fr. 36'782.15.

A.c. Die Klägerin erhob mit Eingabe vom 24. Januar 2024 Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, zunächst gegen die B.________ Gesundheitsorganisation und nach anschliessendem Parteiwechsel gegen die Beklagte. Mit ihrer Eingabe vom 27. Oktober 2024 bezifferte sie ihre Klage nachträglich und stellte folgende Anträge:

" 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die aus dem Versicherungsvertrag Police xxx geschuldeten vertraglichen Leistungen aus dem Schadensereignis vom 6. März 2023 in der Höhe von Fr. 28'798.70 (betreffend C.B.________) auszurichten.

2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die aus dem Versicherungsvertrag Police xxx geschuldeten vertraglichen Leistungen aus dem Schadensereignis vom 17. Mai 2023 in der Höhe von Fr. 20'008.45 (betreffend D.B.________) auszurichten.

3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Vertragsauflösung vom 14. September 2023 betreffend den Versicherungsvertrag Police xxx zu widerrufen.

4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, auf die Rückforderungen vom 14. September 2023 im Zusammenhang mit den Leistungen aus dem Versicherungsvertrag Police xxx in der Höhe von total Fr. 36'782.15 zu verzichten. "

Mit Eingabe vom 21. März 2025 erhob die Beklagte Widerklage gegen die Klägerin und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihr Fr. 36'782.15 nebst Zins zu bezahlen.

B. Mit Urteil vom 22. April 2026 trat das Sozialversicherungsgericht auf die Leistungsklage der Klägerin sowie auf die Widerklage der Beklagten nicht ein. In teilweiser Gutheissung der Klage stellte es fest, dass keine gültige Kündigung beziehungsweise Auflösung des Kollektivvertrags vorliege und dass der Beklagten im Zusammenhang mit den beiden Schadensfällen (Krankmeldung vom 20. April 2023 betreffend C.B.________ sowie Krankmeldung vom 26. Juni 2023 betreffend D.B.________) kein Rückforderungsanspruch gegenüber der Klägerin im Gesamtbetrag von Fr. 36'782.15 zustehe.

Zur Begründung hielt das Sozialversicherungsgericht im Wesentlichen fest, die Klägerin mache hinsichtlich der Schadensfälle Ansprüche auf bereits ausgerichtete Taggeldleistungen geltend. Es fehle demnach am Rechtsschutzinteresse, weshalb auf die Leistungsklagen nicht einzutreten sei. Demgegenüber habe die Klägerin ein Feststellungsinteresse an der Klärung der Rechtmässigkeit der Vertragsauflösung. Hinsichtlich der Krankmeldung betreffend C.B.________ sei die Kündigung des Versicherungsvertrags gestützt auf Art. 6 VVG unwirksam, da die Verwirkungsfrist für deren Geltendmachung im Zeitpunkt der Kündigung bereits abgelaufen gewesen sei. In Bezug auf D.B.________ sei zu berücksichtigen, dass das Vorliegen einer Vorerkrankung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung und selbst die Einnahme ärztlich verschriebener Psychopharmaka keine Gefahrstatsachen darstellten, die von der Klägerin aufgrund des Fragebogens hätten angezeigt werden müssen. Da sich eine Kündigung auch nicht auf eine Täuschung im Sinne von Art. 28 OR stützen lasse, liege keine gültige Kündigung oder Auflösung des Kollektivvertrags vor. Auf die Widerklage der Beklagten sei infolge verspäteter Einreichung nicht einzutreten.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Versicherungsvertrag per 1. Januar 2022 gültig aufgelöst worden sei. Zudem sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin berechtigt sei, die ausgerichteten Versicherungsleistungen von Fr. 36'782.15 nebst Zins zurückzufordern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen.

Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Das angefochtene Urteil hat eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung zum Gegenstand. Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) dem VVG. Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1; 133 III 439 E. 2.1).

1.2. Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht erstmals beantragt, es sei festzustellen, dass sie berechtigt sei, die ausgerichteten Versicherungsleistungen im Betrag von Fr. 36'782.15 zurückzufordern, handelt es sich um ein unzulässiges neues Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG). Es fehlt diesem Begehren aufgrund der Subsidiarität des Feststellungsbegehrens gegenüber dem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren auch am erforderlichen Feststellungsinteresse (vgl. BGE 135 III 378 E. 2.2). Auf dieses Begehren ist daher nicht einzutreten.

1.3. Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat nach § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer/ZH; LS 212.81) als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO und Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG entschieden. Die Beschwerde ist daher streitwertunabhängig zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 138 III 2 E. 1.2, 799 E. 1.1). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Mit Ausnahme des Feststellungsbegehrens ist daher auf die Beschwerde - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). " Offensichtlich unrichtig " bedeutet dabei " willkürlich " (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie eine Anzeigepflichtverletzung mit der Begründung verneint habe, eine posttraumatische Belastungsstörung stelle keine Gefahrstatsache dar.

3.1. Die Vorinstanz hielt im Zusammenhang mit der behaupteten Anzeigepflichtverletzung betreffend D.B.________ fest, in der Selbstdeklaration sei danach gefragt worden, ob die zu versichernden Personen in den letzten fünf Jahren schwerwiegende körperliche Erkrankungen oder Unfälle erlitten hätten. Das sei verneint worden. Obschon dies von der Beschwerdegegnerin nicht vorgebracht worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass in dieser Frage der erforderliche Bezug zu einer psychischen Erkrankung fehle. Eine psychische Erkrankung sei daher keine Gefahrstatsache, nach der die Beschwerdeführerin im Fragebogen ausdrücklich und unzweideutig gefragt habe. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der gestellten Frage. Es sei daher unerheblich, ob eine solche Vorerkrankung bestanden habe. Des Weiteren sei die Frage nach einer Abhängigkeit von Alkohol, Medikamenten oder sonstigen Drogen einschränkend auszulegen. Eine Abhängigkeit könne vorliegend nicht mit der ärztlich verordneten Einnahme von Psychopharmaka gleichgesetzt werden, sondern sei vernünftigerweise im Sinne eines Missbrauchs psychotroper Substanzen zu verstehen. Daraus ergebe sich, dass weder das Vorliegen einer Vorerkrankung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung noch die Einnahme ärztlich verschriebener Psychopharmaka Tatsachen darstellten, die aufgrund des Fragebogens von der Beschwerdegegnerin hätten angezeigt werden müssen. Es liege somit keine Anzeigepflichtverletzung vor, weshalb die Kündigung des Versicherungsvertrags im Zusammenhang mit D.B.________ gestützt auf Art. 6 VVG unwirksam sei.

3.2. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, die Auslegung der Vorinstanz verkenne das Frageprinzip nach Art. 4 VVG und dessen Auslegung nach Treu und Glauben. Der Versicherungsnehmer dürfe eine Frage nicht formalistisch oder restriktiv verstehen, sondern müsse diejenigen Tatsachen offenlegen, die ein verständiger Antragsteller als von der Frage erfasst erkennen müsse. Eine Tatsache sei im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VVG erheblich, wenn sie geeignet sei, den Entscheid des Versicherers über den Abschluss des Vertrages oder dessen Bedingungen zu beeinflussen. Indem die Vorinstanz darauf abgestellt habe, dass der Fragebogen nur nach schwerwiegenden körperlichen und nicht nach psychischen Erkrankungen gefragt habe, habe sie eine enge, medizinisch-systematische Auslegung vorgenommen. Sie verkenne damit, dass nicht eine rein wörtliche Betrachtung massgebend sei, sondern vielmehr, wie die Frage von einem redlichen Versicherungsnehmer verstanden werden durfte. Ein solcher habe erkennen müssen, dass die Frage auf die Offenlegung erheblicher Gesundheitsrisiken mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abziele. Die vorliegende kollektive Krankentaggeldversicherung bezwecke das Risiko der Arbeitsunfähigkeit zu decken. Für dieses Risiko sei nur massgebend, ob eine Erkrankung geeignet sei, Arbeitsunfälle zu verursachen. Eine posttraumatische Belastungsstörung erfülle diese Voraussetzung offenkundig, da sie typischerweise mit erheblichen funktionellen Einschränkungen einhergehe und zu wiederkehrenden oder länger dauernden Arbeitsunfähigkeiten führe. Demnach sei eine posttraumatische Belastungsstörung mit Behandlungsbedarf eine schwerwiegende Gesundheitsstörung. Die Vorinstanz habe daher Bundesrecht verletzt, indem sie die Anzeigepflicht rein am Wortlaut (" körperlich ") festgemacht, den Grundsatz der Auslegung nach Treu und Glauben missachtet, die Risikofunktion der Gesundheitsfragen verkannt und damit den Begriff der Gefahrstatsache unzulässig eingeschränkt habe.

3.3. 3.3.1. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte VVG in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 103a VVG gelten für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 (d.h. vor dem 1. Januar 2022) abgeschlossen wurden, folgende Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvorschriften (lit. a) und das Kündigungsrecht nach den Art. 35a und 35b VVG (lit. b). Alle anderen Bestimmungen gelten nur für neu abgeschlossene Verträge (Urteil 4A_271/2023 vom 14. November 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Der dem vorliegenden Rechtsstreit unterliegende Versicherungsvertrag wurde am 23. August 2021 und somit vor Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen. Für die Beurteilung der Anzeigepflichtverletzung gelangen demnach die Art. 4 und Art. 6 VVG in der Fassung vor der Revision per 1. Januar 2022 zur Anwendung (nachfolgend aVVG).

3.3.2. Eine Anzeigepflichtverletzung liegt gemäss Art. 6 Abs. 1 VVG vor, wenn der Versicherte bei Abschluss des Versicherungsvertrags eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat. Der Begriff der erheblichen Gefahrstatsache wird in Art. 4 VVG näher umschrieben. Gemäss dieser Bestimmung hat der Antragssteller anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschluss bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (Abs. 2). Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet (Abs. 3).

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Anzeigepflichtverletzung vorliegt, muss zunächst geprüft werden, ob die vom Versicherer formulierten Fragen bestimmt und unzweideutig sind (vgl. Art. 4 Abs. 3 VVG). Keine Anzeigepflichtverletzung liegt vor, wenn die Frage insofern mehrdeutig gestellt wurde, als die gegebene Antwort aufgrund der Art und Weise, wie die Frage vom Antragssteller nach Treu und Glauben verstanden werden konnte, als wahrheitsgemäss erscheint (BGE 136 III 334 E. 2.3). Der Sinn und die Tragweite der gestellten Fragen sind nach denselben Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln, wie sie für Verträge gelten, somit normativ nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensprinzip) sowie unter Berücksichtigung der speziell für den Versicherungsvertrag im Gesetz (Art. 4 Abs. 3 VVG) statuierten Erfordernisse der Bestimmtheit und Unzweideutigkeit der Fragenformulierung (BGE 134 III 511 E. 3.3.4; Urteil 4A_338/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 3.2). Bei der Beurteilung der Tragweite der Fragen ist darauf abzustellen, was vernünftigerweise gemeint sein muss und der konkrete Antragssteller annehmen darf, wenn er über die Fragen der Versicherungsgesellschaft in der vom VVG verlangten Weise ernsthaft nachdenkt. Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang den Begriff des " subjektiven Verständnishorizonts " geschaffen. Es ist zu beachten, dass eine Frage einschränkend auszulegen ist, wenn sie an sich oder aufgrund ihrer Beziehung zu den übrigen dem Antragssteller vorgelegten Fragen Zweifel über den Umfang der Deklarationspflicht weckt. Das folgt einerseits aus dem Grundsatz, dass die Anzeigepflicht nur soweit besteht, als die Fragen des Versicherers reichen. Andererseits wird ganz allgemein eine Verletzung der Anzeigepflicht nur mit Zurückhaltung angenommen, weil damit die einschneidende Folge des Wegfalles des Versicherungsvertrags verbunden ist (Urteile 9C_98/2024 vom 11. November 2024 E. 3.2.2; 9C_50/2023 vom 28. März 2024 E. 4.4).

3.4. Unter einer posttraumatischen Belastungsstörung versteht man eine anhaltende psychische Reaktion auf ein belastendes Ereignis von aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass. Auch wenn bei einer posttraumatischen Belastungsstörung unter Umständen körperliche Begleitsymptome wie Muskelverspannungen, Zittern, Herzklopfen oder Schmerzen auftreten können, handelt es sich um eine psychische und nicht um eine körperliche Erkrankung. Vorliegend wurde die Beschwerdegegnerin danach gefragt, ob die zu versichernden Personen zur Zeit des Vertragsabschlusses zu 100 % arbeitsfähig seien, was bejaht wurde. Darüber hinaus wurde sie unter anderem gefragt, ob die zu versichernden Personen in den letzten fünf Jahren eine schwerwiegende körperliche Erkrankung oder einen Unfall erlitten hätten. Dies wurde von der Beschwerdegegnerin verneint.

Aus diesen Fragen lässt sich keine Pflicht zur Anzeige einer allfälligen posttraumatischen Belastungsstörung ableiten. Vielmehr durfte die Beschwerdegegnerin aufgrund des explizit auf "körperliche" Erkrankungen beschränkten Wortlauts der Frage nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich nach körperlichen und nicht nach psychischen Erkrankungen fragte. Es wäre der Beschwerdeführerin ohne Weiteres offengestanden, die Frage allgemeiner zu fassen und etwa nach schwerwiegenden körperlichen und psychischen Erkrankungen oder Beeinträchtigungen in den letzten fünf Jahren zu fragen. Indem sie sich jedoch für die restriktivere Formulierung entschieden hat, muss sie sich diese entgegenhalten lassen. Sie kann daher nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin deshalb sämtliche erhebliche Gesundheitsrisiken mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit offenzulegen hatte. Eine solche Auffassung würde vielmehr dazu führen, dass der Antragssteller von sich aus Gefahrstatsachen offenlegen müsste, nach denen er nicht ausdrücklich gefragt wurde. Die Anzeigepflicht des Antragstellers gemäss Art. 4 VVG weist jedoch gerade keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener Gefahrstatsachen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat. Der Antragssteller ist deshalb nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 134 III 511 E. 3.3.2). Unterlässt der Versicherer eine entsprechende Frage, wird daher im Sinne einer Fiktion davon ausgegangen, dass der betreffende Sachverhalt für die Risikobeurteilung nicht von Relevanz ist (PASCAL GROLIMUND, Versicherungsvertragsrecht, Schweizerisches Privatrecht [SPR], Bd. XIII, 2023, S. 88 Rz. 245).

Insoweit geht auch die Rüge der Beschwerdeführerin ins Leere, die Vorinstanz habe den Begriff der Gefahrstatsache im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VVG falsch angewendet. Es ist keine Verletzung von Bundesrecht darin zu erkennen, dass die Vorinstanz gestützt auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur nach körperlichen und nicht nach psychischen Erkrankungen gefragt hat, festhält, es sei unerheblich, ob bei D.B.________ eine psychische Erkrankung bestanden habe. Daran vermag im Übrigen auch die einleitend der Beschwerdegegnerin gestellte Frage, ob die zu versichernden Personen zu 100% arbeitsfähig seien, nichts zu ändern. Denn es ergibt sich weder aus dem Entscheid noch zeigt die Beschwerdeführerin hinreichend auf, dass D.B.________ im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages nicht zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, weshalb die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres auch diese Frage mit nein beantworten durfte.

3.5. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

4. Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der Schadensmeldung für C.B.________, die Vorinstanz habe Art. 28 OR verletzt, indem sie für die Geltendmachung einer absichtlichen Täuschung voraussetze, dass der Versicherer den Vertrag überhaupt nicht abgeschlossen hätte.

4.1. Die Vorinstanz hielt fest, die Krankmeldung für C.B.________ sei am 20. April 2023 bei der Beschwerdeführerin eingegangen. Darin sei angegeben worden, dass er bei der Beschwerdegegnerin seit dem 1. Mai 1987 als diplomierter Physiotherapeut angestellt sei, sein Beschäftigungsgrad 100 % betrage und die Arbeitsunfähigkeit am 5. März 2023 begonnen habe. Mit Eingang der Krankmeldung vom 20. April 2023 müsse sich die Beschwerdeführerin somit das Wissen um den Widerspruch zum Inhalt des E-Mail-Schreibens vom 2. August 2021, wonach C.B.________ infolge eines Herzinfarkts nicht für die Beschwerdegegnerin arbeite, anrechnen lassen. Sie selbst habe sich im Verfahren auf diesen Widerspruch berufen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit C.B.________ nicht explizit und substanziiert geltend gemacht, die Frist von Art. 6 Abs. 2 VVG gewahrt zu haben, sondern habe sich darauf beschränkt zu erwähnen, die einjährige Frist für die Geltendmachung einer absichtlichen Täuschung von Art. 28 OR sei eingehalten.

Die Vorinstanz hielt hinsichtlich Art. 28 OR sodann fest, dass die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend dargelegt habe, weshalb sie den gesamten Vertrag ohne die behauptete Täuschung nicht geschlossen hätte. Die Beschwerdegegnerin habe behauptet, der Vertrag wäre auch zustande gekommen, wenn der Beschwerdeführerin bewusst gewesen wäre, dass C.B.________ als Physiotherapeut weiterhin tätig sein würde. Die Beschwerdeführerin habe dies nicht bestritten. Dass die Beschwerdeführerin ohne die behauptete Täuschung in Bezug auf C.B.________ den Vertrag zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte, vermöge zwar zu überzeugen. Eine Täuschungsanfechtung nach Art. 28 OR scheide jedoch aus, wenn der Versicherer ohne Täuschung lediglich die Versicherungsprämie anders festgesetzt hätte, denn diesfalls betreffe die Täuschung eine Gefahrstatsache.

4.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, eine absichtliche Täuschung scheide gemäss Art. 28 OR aus, wenn der Versicherer den Vertrag zwar abgeschlossen hätte, aber zu anderen Bedingungen. Vielmehr sei die Täuschung bereits dann kausal im Sinne von Art. 28 OR, wenn sie den Getäuschten zum Vertragsabschluss in der konkreten Form (also auch hinsichtlich der Konditionen) bestimmt habe. Es sei also nicht erforderlich, dass der Getäuschte den Vertrag ohne Täuschung gar nicht abgeschlossen hätte. Die Täuschung sei auch dann wesentlich, wenn sie nicht den Vertragsabschluss als solchen verhindert hätte, sondern lediglich dessen Inhalt bzw. Bedingungen. Das selektive und zeitlich auf den Leistungsfall abgestimmte Umschwenken in der Qualifikation von C.B.________ - zunächst als Nicht-Personal, sodann als Personal - zur Begründung eines Taggeldanspruchs stelle eine gezielte Irreführung über eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung dar und sei als absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 OR zu qualifizieren.

4.3. Wenn ein Vertragsschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zum Vertragsabschluss verleitet worden ist, so ist der Vertrag gemäss Art. 28 Abs. 1 OR für den Getäuschten auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. Der Tatbestand der absichtlichen Täuschung setzt einerseits voraus, dass der Vertragspartner - durch positives Verhalten oder durch Schweigen - absichtlich getäuscht wurde (BGE 136 III 528 E. 3.4.2). Andererseits ist erforderlich, dass der Vertragspartner durch die Täuschung zum Vertragsabschluss verleitet wurde. Der durch die Täuschung hervorgerufene Irrtum muss somit kausal für den Abschluss des Vertrages gewesen sein (BGE 136 III 528 E. 3.4.2; Urteil 4A_51/2023 vom 23. Mai 2023 E. 8.2).

Die Art. 4 ff. VVG regeln die Anzeigepflichtverletzung und ihre Folgen abschliessend, unter Ausschluss der allgemeinen Bestimmungen des OR (BGE 118 II 133 E. 3d; 61 II 281 E. 1; Urteile 4A_352/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.1.2; 4A_112/2013 vom 20. August 2013 E. 3.5; 4A_303/2010 vom 11. August 2010 E. 2.1). Wird demnach der Tatbestand von Art. 6 VVG erfüllt, kann sich der Versicherer nicht auf die allgemeinen Regeln der Art. 23 ff. OR (Irrtum bzw. Täuschung) berufen (BGE 118 II 333 E. 3d; 61 II 281 E. 1; Urteil 4A_112/2013 vom 20. August 2013 E. 3.5.1). Eine Täuschungsanfechtung scheidet daher aus, wenn der Versicherer ohne Täuschung lediglich die Versicherungsprämie anders festgesetzt hätte, denn diesfalls betrifft die Täuschung eine Gefahrstatsache im Sinne von Art. 6 VVG (zit. Urteil 4A_112/2013 E. 3.5.1).

4.4. Vorliegend hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdegegnerin habe im vorinstanzlichen Verfahren behauptet, der Vertrag wäre auch zustande gekommen, wenn der Beschwerdeführerin bewusst gewesen wäre, dass C.B.________ als Physiotherapeut weiterhin tätig sein würde. Diese Behauptung sei unbestritten geblieben. Daraus leitete die Vorinstanz ab, dass die Beschwerdeführerin den Vertrag bei Kenntnis dieses Umstandes zwar abgeschlossen hätte, jedoch zu anderen Bedingungen. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Erst recht vermag sie diese Feststellungen nicht als willkürlich auszuweisen.

Im Lichte der oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sodann keine Bundesrechtsverletzung darin zu erkennen, dass die Vorinstanz davon ausging, eine Täuschungsanfechtung scheide aus. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung festzuhalten, dass die Täuschung über eine Tatsache, die zwar zu einer Änderung der Versicherungsprämie, nicht aber zum Verzicht auf den Vertragsabschluss geführt hätte, eine Gefahrstatsache im Sinne von Art. 6 VVG betrifft (vgl. E. 4.3 hiervor). Eine Täuschungsanfechtung steht deshalb aufgrund des Vorrangs der Regelung von Art. 6 VVG nicht zur Verfügung. Da die Vorinstanz zugleich festhielt, dass die Verwirkungsfrist zur Geltendmachung der Anzeigepflichtverletzung nach Art. 6 VVG nicht eingehalten worden war, erklärte sie die von der Beschwerdeführerin ausgesprochene Kündigung zu Recht für ungültig.

4.5. Es bleibt somit beim Schluss der Vorinstanz, dass die Kündigung des Versicherungsvertrages unwirksam ist. Soweit die Beschwerdeführerin sodann in ihrer Beschwerdeschrift ihr Widerklagebegehren wiederholt, setzt sie sich bereits nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur verspäteten Einreichung der Widerklage auseinander, weshalb auf dieses Begehren mangels Begründung nicht eingetreten werden kann. Ohnehin wäre gestützt auf diese Erwägungen der widerklageweise beantragte Anspruch zufolge Unwirksamkeit der Kündigung auch unbegründet.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Kistler

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 4A_290/2026
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