5A_458/2022
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 ihre Beschwerde vom 13. Juni 2022 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Mai 2022 gestützt auf eine Vereinbarung mit dem Beschwerdegegner zurückgezogen und mit dessen Einverständnis erklärt hat, sie trüge die Gerichtskosten und die Parteikosten würden wettgeschlagen;
dass der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 bestätigt hat, infolge eines Vergleichs auf eine allfällige Parteientschädigung zu verzichten;
dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben und dem gemeinsamen Antrag der Parteien zur Verlegung von Gerichtskosten und Parteientschädigungen zu entsprechen ist;
verfügt die Einzelrichterin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Betreibungsamt Zürich 7 mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Escher
Der Gerichtsschreiber: Buss