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5A_458/2022BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_458/2022

Verfügung vom 28. Oktober 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Sabina Schellenberg und/oder Rechtsanwalt Yannik Hässig,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ling,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Lastenbereinigungsklage,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Mai 2022 (NE210005-O/U).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 ihre Beschwerde vom 13. Juni 2022 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Mai 2022 gestützt auf eine Vereinbarung mit dem Beschwerdegegner zurückgezogen und mit dessen Einverständnis erklärt hat, sie trüge die Gerichtskosten und die Parteikosten würden wettgeschlagen;

dass der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 bestätigt hat, infolge eines Vergleichs auf eine allfällige Parteientschädigung zu verzichten;

dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben und dem gemeinsamen Antrag der Parteien zur Verlegung von Gerichtskosten und Parteientschädigungen zu entsprechen ist;

verfügt die Einzelrichterin:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Betreibungsamt Zürich 7 mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 5A_458/2022
Termini attivi:
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