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5A_942/2025BGEx
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Tribunale federale
Tribunal federal

5A_942/2025

Urteil vom 1. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Andri Ganzoni,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.A.________, vertreten durch Rechtsanwälte Sébastien Baumann und/oder Marcel Kobel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Feststellung der Nichtigkeit des Scheidungsurteils und Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 26. August 2025 (400 25 117).

Sachverhalt:

Faits

A. A.a. A.A.________ (geb. 1970) und B.A.________ (geb. 1933) heirateten am yy. yy 1996.

A.b. Am 3. Februar 2021 erhob der Ehemann beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost die Scheidungsklage. Dieses bediente sich für die Zustellung der gerichtlichen Urkunden an die Ehefrau der Publikation im Amtsblatt. Es schied die Ehe der Parteien mit rechtskräftigem Urteil vom 2. September 2021.

B. B.a. Mit als "Wiederaufnahmegesuch/Nichtigkeitsklage" bezeichneter Eingabe vom 8. Juni 2023 stellte A.A.________ beim Zivilkreisgericht folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei festzustellen, dass die folgenden Verfügungen bzw. das folgende Urteil im Verfahren xxx des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost nichtig sind:

a. Vorladung zur Einigungsverhandlung vom 12. Februar 2021 b. Verfügung betr. Frist zum Einreichen einer schriftlichen Klageantwort vom 22. April 2021 c. Verfügung betr. Nachfrist zum Einreichen einer schriftlichen Klageantwort vom 25. Mai 2021 d. Verfügung betr. Überweisung an das Dreiergericht etc. vom 22. Juni 2021 e. Vorladung zur Hauptverhandlung vom 9. Juli 2021 f. Urteil vom 2. September 2021

2. Es sei der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft, Zivilstandesamt, Mitteilung über die Nichtigkeit der Scheidung im Verfahren xxx des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost zu machen.

3. Es sei das Scheidungsverfahren zwischen den Parteien (xxx) durch Ansetzung einer Einigungsverhandlung wieder aufzunehmen.

4. [Kosten- und Entschädigungsfolgen]

Die Klage begründete A.A.________ damit, das gesamte Scheidungsverfahren habe ohne ihr Wissen stattgefunden, obwohl ihre Adresse ohne Weiteres hätte ermittelt werden können. Die öffentlichen Bekanntmachungen seien deshalb unzulässig gewesen.

B.b. Das Zivilkreisgericht trat mit Urteil vom 12. Dezember 2024 auf die Klage nicht ein, auferlegte A.A.________ die Gerichtskosten und verpflichtete sie zur Zahlung einer Parteientschädigung an B.A.________.

C. C.a. Dagegen erhob A.A.________ Berufung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Sie verlangte, das Urteil vom 12. Dezember 2024 sei aufzuheben, die in ihrer Eingabe vom 8. Juni 2023 gestellten Rechtsbegehren seien gutzuheissen und die Sache sei zur Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens an das Zivilkreisgericht zurückzuweisen. Eventualiter beantragte sie sinngemäss, die Angelegenheit sei zur materiellen Prüfung an das Zivilkreisgericht zurückzuweisen.

C.b. Das Kantonsgericht wies die Berufung mit Entscheid vom 26. August 2025 ab, auferlegte A.A.________ die Entscheidgebühr und verpflichtete sie zur Zahlung einer Parteientschädigung an B.A.________. Das Berufungsurteil wurde dem Rechtsvertreter von A.A.________ am 2. Oktober 2025 zugestellt.

D. D.a. Mit elektronischer Beschwerde vom 30. Oktober 2025 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, es sei das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens und zur Vorladung der Parteien zur Einigungsverhandlung an das Zivilkreisgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz, subeventualiter an das Zivilkreisgericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

D.b. B.A.________ (Beschwerdegegner) hat sich mit Eingabe vom 13. November 2025 dem Gesuch um aufschiebende Wirkung widersetzt. Die Vorinstanz hat diesbezüglich auf eine Stellungnahme verzichtet.

D.c. Der Präsident der urteilenden Abteilung hat der Beschwerde mit Verfügung vom 24. November 2025 die aufschiebende Wirkung verweigert.

D.d. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, in der Sache jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, welche auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) das Nichteintreten auf die Klage der Beschwerdeführerin bestätigte, mit der diese die Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens erreichen wollte. Dabei handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_456/2012 vom 16. August 2012 E. 1.2 mit Hinweis; vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Sie hat ihre Beschwerdeschrift mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur versehen und sie über eine anerkannte Plattform übermittelt (Art. 42 Abs. 4 lit. b BGG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 des Reglements des Bundesgerichts vom 20. Februar 2017 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen [ReRBGer; SR 173.110.29]). Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann eingetreten werden.

2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 149 III 81 E. 1.3 mit Hinweisen). Sodann legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 148 V 366 E. 3.3; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis).

3. Die Vorinstanz erwog einerseits, das Zivilkreisgericht sei zu Recht nicht auf die Klage der Beschwerdeführerin eingetreten, und erkannte andererseits, ohnehin wäre diese abzuweisen gewesen, wenn darauf hätte eingetreten werden können. Damit begründete sie ihren Entscheid mit zwei selbständigen, voneinander unabhängigen Begründungslinien, die jede für sich allein den Entscheid zu tragen vermögen. Sie müssen deshalb unter Nichteintretensfolge beide angefochten werden (BGE 142 III 364 E. 2.4 in fine mit Hinweisen), was die Beschwerdeführerin auch tut. Kann auf die gegen eine der Begründungen erhobenen Rügen nicht eingetreten werden oder erweist sich eine der Begründungen als bundesrechtskonform, so ist es der angefochtene Entscheid selbst und auf die andere Begründung ist nicht mehr einzugehen (BGE 149 III 318 E. 3.1.3 in fine; Urteil 5A_737/2025 vom 10. Juni 2026 E. 5; je mit Hinweisen).

4.

4.1. Das Nichteintreten auf die Klage erachtete die Vorinstanz als gerechtfertigt, da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit ihrem Klageantrag 1 die Nichtigkeit des Scheidungsurteils sowie von Vorladungen und prozessleitenden Verfügungen im Scheidungsverfahren beantragt habe, nicht aber die Feststellung, dass die Ehe zwischen den Parteien noch bestehe. Damit seien die Voraussetzungen der Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO nicht erfüllt. Bei den erstinstanzlichen Anträgen 2 und 3 handle es sich um Verfahrensanträge, die ein materiell-rechtliches Rechtsbegehren weder ersetzen noch ergänzen könnten.

4.2. Es ist zweifelhaft, ob diese Sichtweise vor dem Verbot des überspitzten Formalismus standhält, denn Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen (vgl. dazu Urteil 4A_248/2024 vom 4. März 2025 E. 4.1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 151 III 385; spezifisch zur Feststellungsklage vgl. WEBER, Die Feststellungsklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2013, Rz. 40). Ohne hierzu überhaupt die Begründung der Nichtigkeitsklage heranzuziehen (vgl. Urteil 5A_93/2023 vom 20. September 2023 E. 1.2.2 mit Hinweis), geht aus den darin formulierten Anträgen eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin den Gestaltungsakt der Scheidung als nichtig und damit die Ehe als fortbestehend betrachtet. Die Frage, ob auf die Klage einzutreten gewesen wäre, muss indessen vorliegend nicht geprüft werden. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, vermag die Beschwerdeführerin mit ihren gegen die zweite Begründungslinie gerichteten Rügen nicht darzutun, dass die Eventualbegründung bundesrechtswidrig wäre.

5. Streitig ist in dieser Hinsicht, ob im Scheidungsverfahren der Parteien die Voraussetzungen für eine Ediktalzustellung erfüllt waren.

5.1. Im Zivilprozess bestimmt Art. 141 ZPO, unter welchen Voraussetzungen die förmliche Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann (sog. Ediktalzustellung). Die Zustellung auf dem Ediktalweg erfolgt nur dann, wenn die anderen Zustellungsformen nicht möglich sind. Die öffentliche Bekanntmachung ist mithin das letzte Mittel. Das Gericht darf sich dessen erst dann bedienen, wenn einer der in Art. 141 Abs. 1 ZPO abschliessend aufgezählten drei Fälle erfüllt ist (zum Ganzen: Urteil 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1 mit Hinweisen, in: SZZP 2021 S. 326 ff.).

5.2. Gemäss Art. 141 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (lit. a), eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit. b) oder eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (lit. c).

5.3. Da die Ediktalzustellung das letzte Mittel für die Zustellung bleiben muss, kann ein unbekannter Aufenthaltsort oder die Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO erst dann angenommen werden, wenn sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen vorgenommen wurden, jedoch erfolglos geblieben sind. Wann diesem Rechercheauftrag rechtsgenüglich nachgekommen wurde, bestimmt sich nach der jeweiligen Sachlage (zit. Urteil 4A_646/2020 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.4. Greift das Gericht zur öffentlichen Bekanntmachung, obschon die Voraussetzungen dafür offensichtlich nicht gegeben sind, ist der Entscheid mit einem derart schwerwiegenden Verfahrensmangel behaftet, dass er in der Regel als nichtig erscheint (BGE 136 III 571 E. 6.3). Das gilt zumindest in jenen Fällen, in denen der Adressat keine Kenntnis vom Verfahren hatte (zum Ganzen: BGE 129 I 361 E. 2.2; Urteil 5A_170/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 4.1.4; zit. Urteil 4A_646/2020 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).

6. Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang unter anderem aus, was folgt:

6.1. Der Beschwerdegegner habe in seiner Scheidungsklage vom 3. Februar 2021 eine Adressauskunft der Einwohnerkontrolle U.________ vom 17. Dezember 2020 beigelegt, wonach die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2005 nach Frankreich weggezogen sei. Seine an das Amt für Migration gerichtete (und von diesem an die Einwohnerdienste der Stadt U.________ weitergeleitete) Adressanfrage sei am 28. Dezember 2020 dahingehend beantwortet worden, dass der Wohnsitz der Beschwerdeführerin nicht bekannt sei und diese per 31. Dezember 2005 ohne Adresse von Amtes wegen abgemeldet worden sei. Die Schweizerische Post habe dem Beschwerdegegner auf seine Anfrage hin am 4. Januar 2021 per E-Mail mitgeteilt, dass sich keine aktuelle Adresse der Beschwerdeführerin in ihren Registern befinde. Der Beschwerdegegner sei zwecks Adressauskunft auch an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gelangt, zumal er am 21. Dezember 2015 eine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin eingereicht habe. Die Staatsanwaltschaft habe ihm mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 mitgeteilt, dass ihr der aktuelle Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin nicht bekannt sei. Bei dieser Ausgangslage sei von einer nach der allgemeinen Lebenserfahrung dauerhaften Unbekanntheit des Aufenthaltsorts der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage auszugehen.

6.2. Die Beschwerdeführerin mache geltend, es sei aktenkundig, dass der Beschwerdegegner gewusst habe, dass sie sich sehr wahrscheinlich in Frankreich aufhalte. Er habe sich offensichtlich nur zur Wahrung des Anscheins bei der Stadt U.________, der Schweizerischen Post und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt. Es hätte eine Vielzahl von zumutbaren und zielführenden Wegen zur Verfügung gestanden, um ihren Wohnsitz ausfindig zu machen. Es hätte eine Benachrichtigung per Telefon, eine Google-Recherche, ein Anschreiben an die ihm bekannten Liegenschaften sowie eine Anfrage bei den zuständigen französischen Behörden erfolgen können.

6.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegner mit seinen Anfragen die von Rechtsprechung und Lehre typischerweise verlangten Nachforschungen getätigt. Es sei zwar zutreffend, dass in der Lehre und Rechtsprechung im Rahmen der Nachforschungen grundsätzlich eine Anfrage beim Arbeitgeber oder bei Bekannten verlangt werde. Dies könne indes nicht ohne Weiteres gelten, wenn die Parteien - wie vorliegend - bereits seit über 16 Jahren getrennt gewesen seien.

6.4. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, der Beschwerdegegner habe über die Nummern ihres Bruders sowie ihrer Eltern verfügt, handle es sich um eine nicht weiter belegte Tatsachenbehauptung. Angesichts der langen Trennungsdauer sei vielmehr wahrscheinlicher, dass der Beschwerdegegner über keinerlei Kontakte zur Familie der Beschwerdeführerin verfügt habe. Ein gemeinsamer Freundeskreis der Parteien sei nicht geltend gemacht worden und hierfür bestünden auch gestützt auf die Akten keine Anhaltspunkte. Gleiches gelte hinsichtlich eines allfälligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin. Ob sie dem Beschwerdegegner im Oktober 2020 eine SMS habe zukommen lassen, sei vorliegend irrelevant. Anhand einer Telefonnummer eines Mobiltelefons lasse sich der Aufenthaltsort einer Person nicht eruieren.

6.5. Die im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage mittels der Google-Suchfunktion angezeigten Treffer liessen sich nicht mehr rekonstruieren, womit die Beschwerdeführerin aus den diesbezüglich eingereichten Unterlagen nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. Letzteres gelte auch betreffend die eingereichten Ausschnitte aus Lokalzeitungen, aus denen ihre Kandidatur für das Bürgermeisteramt in V.________ Ende 2019 bzw. Anfang 2020 hervorgehe. Die Scheidungsklage sei erstens erst im Februar 2021 eingereicht worden und zweitens könne vom in U.________ wohnhaften Beschwerdegegner nicht erwartet werden, dass er Lokalzeitungen einer französischen Gemeinde auf Hinweise betreffend den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin prüfe.

6.6. Den vom Beschwerdegegner zwecks Nachweises seiner Nachforschungsbemühungen eingereichten Unterlagen sei zu entnehmen, dass ihm die angefragten Stellen Auskunft erteilt hätten. Es habe sich damit nicht aufgedrängt, dass das Zivilkreisgericht seinerseits die Stellen erneut hätte anschreiben und um Auskunft ersuchen müssen. Ferner sei auch eine rechtshilfeweise Zustellung gestützt auf das Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (SR 0.274.131) ausgeschlossen gewesen, zumal dieses Übereinkommen nach Art. 1 nicht gelte, wenn die Adresse des Empfängers des Schriftstücks unbekannt sei. Im Weiteren sei auch nicht ersichtlich, bei welcher französischen Behörde das Zivilkreisgericht den Beschwerdegegner zu einer Auskunftseinholung hätte verpflichten können.

6.7. Eine Gesamtschau sämtlicher Umstände führe zum Schluss, dass hinreichende Nachforschungen getätigt worden seien und nicht vorschnell ein unbekannter Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin angenommen worden sei. Die öffentliche Bekanntmachung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO sei zu Recht erfolgt. Mithin seien sämtliche Rechtsfolgen, die durch eine tatsächliche Zustellung bewirkt worden wären, eingetreten.

7. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO verletzt zu haben.

7.1. Im Wesentlichen begründet sie dies damit, es sei aktenkundig, dass sie sich seit mindestens 20 Jahren in Frankreich aufhalte und der Beschwerdegegner dies gewusst habe. Weder er noch das Zivilkreisgericht hätten sich deshalb mit Anfragen an Schweizer Behörden begnügen dürfen. Sie hätten sich an französische Behörden wenden, im Internet einsehbare Register konsultieren, die Beschwerdeführerin telefonisch kontaktieren oder sie an ihren verschiedenen, in Frankreich gelegenen Liegenschaften anschreiben müssen.

7.2. Aus dem angefochtenen Entscheid geht lediglich hervor, dass die Nachforschungen des Beschwerdegegners ergaben, dass die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2005 nach Frankreich weggezogen ist (vgl. vorne E. 6.1). Keine Feststellung enthält er hingegen darüber, dass der Beschwerdegegner wusste, dass sie sich im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens - also über 15 Jahre später - immer noch oder wieder in Frankreich aufhielt, und ihre genaue Adresse kannte. Vielmehr schloss die Vorinstanz, im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens sei der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin dauerhaft unbekannt gewesen (vgl. vorne E. 6.1 in fine). Entgegen deren Auffassung lässt sich aus dem vorinstanzlichen Verweis auf die Adressauskunft der Einwohnerkontrolle U.________ vom 17. Dezember 2020 nicht ableiten, dass dem Beschwerdegegner ihr Aufenthaltsort bekannt war. Ebenso wenig dient ihr diesbezüglich der Hinweis auf den Inhalt der Strafanzeige, in welcher der Beschwerdegegner "zahlreiche Einzelheiten zu [ihrem] Leben in Frankreich" geschildert habe, zumal sie in diesem Zusammenhang keine willkürliche Beweiswürdigung rügt.

7.3. Ferner enthält der angefochtene Entscheid keine Feststellung, dass der Beschwerdegegner damals über eine gültige Telefonnummer der Beschwerdeführerin verfügte. Im Gegenteil verwies die Vorinstanz darauf, dass er im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt habe, die Telefonnummern, welche die Beschwerdeführerin früher verwendet habe, würden heute auf andere Personen lauten (angefochtener Entscheid, E. 4.2 S. 13). Auch in dieser Hinsicht erhebt die Beschwerdeführerin keine Sachverhaltsrüge.

7.4. Stattdessen wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Verletzung ihrer Begründungspflicht vor, da sie nicht auf ihre Rüge eingegangen sei, dass sich der Beschwerdegegner bei den französischen Behörden nach ihrer Adresse hätte erkundigen können. Ihre Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz erkannte diesbezüglich, es sei nicht ersichtlich, bei welcher französischen Behörde das Zivilkreisgericht den Beschwerdegegner zu einer Auskunftseinholung hätte verpflichten können (vgl. vorne E. 6.6 in fine), womit sie ihrer Begründungspflicht nachkam (vgl. dazu BGE 150 III 1 E. 4.5). Die Beschwerdeführerin macht weder geltend, in ihrer Berufungsschrift sehr wohl die einschlägige Amtsstelle genannt zu haben, noch präzisiert sie dies in ihrer hiesigen Beschwerdeschrift. Sie beschränkt sich darauf, zu bekräftigen, der Beschwerdegegner habe einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Auskunft gehabt, an welcher Adresse sie wohne.

7.5. Was den Vorhalt anbelangt, der Beschwerdegegner bzw. das Zivilkreisgericht hätte sie an ihren französischen Liegenschaften anschreiben können, stellte die Vorinstanz sinngemäss fest, es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass sich die Beschwerdeführerin in einer der in der Strafanzeige aufgeführten Liegenschaften aufhalten könnte. Auch wäre es dem Beschwerdegegner nicht zumutbar gewesen, die Beschwerdeführerin dort anzuschreiben, da diese sich ansonsten einen für sie günstigeren Gerichtsstand in Frankreich hätte sichern können (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.7 S. 18 f.). Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als letzteres Argument nicht greift, zumal entsprechende Abklärungen - namentlich durch das Zivilkreisgericht - auch nach Rechtshängigkeit möglich gewesen wären. Indessen erläutert sie nicht, weshalb überhaupt Anlass dazu hätte bestehen sollen, ihren Aufenthalt an einer der französischen Liegenschaften zu vermuten. Diesbezüglich erhebt sie wiederum keine Sachverhaltsrüge.

7.6. Mit Bezug auf die im Internet einsehbaren Register hält die Beschwerdeführerin dafür, es sei nicht an ihr, zu beweisen, dass die von ihr mit der Klage eingereichten Suchergebnisse mit jenen identisch seien, die um den 3. Februar 2021 angezeigt worden wären. Dies trifft nicht zu. Die Beschwerdeführerin will daraus ableiten, dass ihr Aufenthaltsort bei Einleitung des Scheidungsverfahrens ohne Weiteres hätte ermittelt werden können, sodass ihr hierfür die Beweislast obliegt (Art. 8 ZGB). Die Vorinstanz schloss, es sei nicht mehr rekonstruierbar, welche Resultate eine Internetrecherche im fraglichen Zeitpunkt erzielt hätte (vgl. vorne E. 6.5), und sprach damit den als Beweismitteln eingereichten Suchresultaten den Beweiswert ab. Diese Beweiswürdigung rügt die Beschwerdeführerin wiederum nicht als willkürlich.

7.7. Um den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig auszuweisen, müsste die Beschwerdeführerin aufzeigen, dass ihr Aufenthaltsort während des Scheidungsverfahrens eruierbar war (vgl. BGE 129 I 361 E. 2.2; EICHEL, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, N. 7 zu Art. 141 ZPO). Dies tut sie nicht. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, basiert ihre Argumentation zum grossen Teil auf Tatsachen, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben, ohne dass sie diesbezüglich eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts rügt. Für das Bundesgericht verbindlich ist deshalb der Sachverhalt, wie er sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt (vgl. vorne E. 2). Gestützt auf diesen war der Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Scheidungsprozesses dauerhaft unbekannt. Erstellt ist lediglich, dass sie per 31. Dezember 2005 nach Frankreich auswanderte. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, es bestünde in Frankreich ein zentrales Personenregister mit aktuellen Wohnsitzdaten, über welches das Zivilkreisgericht auf dem Rechtshilfeweg hätte prüfen lassen können, ob - und gegebenenfalls unter welcher Adresse - sie noch in Frankreich gemeldet war. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO sich hätten aufdrängen sollen, um den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin während des Scheidungsverfahrens zu ermitteln. Der angefochtene Entscheid hält in dieser Hinsicht vor Bundesrecht stand.

8. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat den Beschwerdegegner für den Aufwand zu entschädigen, der ihm durch die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 5A_942/2025
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