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7B_1005/2026BGEx
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7B_1005/2026

Urteil vom 15. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (unentgeltliche Rechtspflege); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 31. Juli 2026 (BKBES.2026.117).

Erwägungen:

1. A.________ (fortan: der Beschwerdeführer) führt Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. Im kantonalen Beschwerdeverfahren hat das Obergericht des Kantons Solothurn am 31. Juli 2026 unter anderem verfügt, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abgewiesen werde und er bis am 21. August 2026 für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu leisten habe. Werde die Prozesskostensicherheit nicht innerhalb der Frist geleistet, werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Nach Bezahlung der Sicherheitsleistung könne er sich bei der Kanzlei der Beschwerdekammer des Obergerichts betreffend Akteneinsicht "melden".

Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

3.

3.1. Die Vorinstanz erwägt, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wenn er über die nötigen Mittel verfügen würde, sich kaum zu diesem Beschwerdeverfahren entschieden hätte. Die Staatsanwaltschaft erwähne zu Recht, dass die Anzeigen (des Beschwerdeführers), soweit sie Amtspersonen und Behördenmitglieder im Kanton Bern betreffen würden, sich gegen dieselben Personen richteten, gegen welche das Verfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 29. Dezember 2023 bereits rechtskräftig eingestellt worden sei. Die hier wie dort erhobenen Vorwürfe würden grundsätzlich denselben Lebenssachverhalt betreffen, weshalb zufolge der Sperrwirkung des Grundsatzes von ne bis in idem diesbezüglich ein Verfahrenshindernis bestehe. Ferner werde zu Recht darauf hingewiesen, dass in den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorwürfen keine Hinweise auf einen Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung einer der angezeigten Personen zu entnehmen seien. Auch wenn der Beschwerdeführer mit der Handlungsweise der angezeigten Personen nicht einverstanden sei, habe er sich dagegen mit den entsprechenden Rechtsmitteln zu wehren. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass die in den Sorgerechtsstreit des Beschwerdeführers involvierten Personen in Verletzung ihrer Amtspflichten, in ehrverletzender Absicht und/oder in der Absicht, den Anzeiger oder dessen Sohn anderweitig zu schädigen, gehandelt hätten.

3.2. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich jedenfalls nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht - so insbesondere Art. 136 Abs. 1 StPO und dessen Voraussetzungen - verstossen hätte. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen eine Gehörsverletzung behauptet und in diesem Zusammenhang verlangt, ihm sei nach Akteneinsicht im kantonalen Verfahren "Gelegenheit zu einer sachlich notwendigen ergänzenden Stellungnahme zu geben", legt er nicht dar, inwiefern ihm eine Verbesserung seiner Beschwerdeschrift zugestanden hätte (vgl. zur gesetzlichen Beschwerdefrist Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 StPO). Damit vermag der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um "vorsorglich aufschiebende Wirkung" gegenstandslos.

Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde in Strafsachen abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 7B_1005/2026
Termes actifs:
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