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7B_220/2026BGEx
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7B_220/2026

Urteil vom 7. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
Gegenstand
Amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Januar 2026 (460 25 258 haf).

Sachverhalt:

Faits

A. Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach A.________ mit Urteil vom 17. Juni 2025 der mehrfachen Drohung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 20.--. Mit gleichem Urteil erfolgte ein Schuldspruch wegen Tätlichkeiten. Insoweit sah das Strafgericht in Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB jedoch von einer Strafe ab.

B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 17. Juni 2025 meldete A.________ fristgerecht Berufung an und ersuchte dabei u.a. um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren. Dieses Gesuch wies das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Verfügung vom 19. Januar 2026 (Dispositiv-Ziffer 3) ab.

C. Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, unter Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. Januar 2026 sei ihm für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Die kantonalen Akten wurde beigezogen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Gewährung der amtlichen Verteidigung in einem Strafverfahren. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG). Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 133 IV 335 E. 4; Urteil 7B_31/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.2). Der Beschwerdeführer, der im Strafverfahren beschuldigt wird und dessen Gesuch um amtliche Verteidigung abgewiesen wurde, ist zur Beschwerdeführung befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Letzteres trifft namentlich zu, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).

2.1.1. Bei der Prüfung von Art. 132 Abs. 3 StPO ist nicht die abstrakte Strafandrohung massgebend, sondern eine konkrete Betrachtungsweise (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.3; Urteil 7B_1092/2024 vom 11. Februar 2025 E. 2.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist zudem nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen, wenn die in dieser Bestimmung genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Wie Art. 132 Abs. 2 StPO durch die Verwendung des Wortes "namentlich" zum Ausdruck bringt, kann die Gewährung der amtlichen Verteidigung sodann auch aus anderen als den im Gesetz genannten Voraussetzungen geboten sein. Ausschlaggebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer sind die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten und umgekehrt (BGE 143 I 164 E. 3.6; Urteil 7B_310/2026 vom 28. Juli 2026 E. 3.2.1)

2.1.2. Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; Urteil 7B_288/2025 vom 21. Juli 2025 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).

Als besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Verteidigung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; Urteil 7B_288/2025 vom 21. Juli 2025 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob der Beschuldigte den Schwierigkeiten des Falles gewachsen ist, ist namentlich seinem Alter, seiner Bildung, seinen Sprachkenntnissen und seiner Erfahrung mit Strafverfahren Rechnung zu tragen. Rechtliche Schwierigkeiten im Besonderen können etwa gegeben sein, wenn die Subsumtion des Sachverhalts unter eine bestimmte Strafnorm diskutabel ist, wenn strittig ist, ob der Grundtatbestand oder ein qualifizierter Tatbestand zur Anwendung gelangt, oder wenn Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe zu prüfen sind (Urteile 7B_310/2026 vom 28. Juli 2026 E. 3.2.2; 1B_200/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 2.4 je mit Hinweisen). Die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung kann schliesslich auch in Bagatellfällen geboten sein, wenn der Fall für die beschuldigte Person eine besondere Tragweite aufweist, zum Beispiel wenn der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung oder der elterlichen Sorge droht (vgl. Urteile 7B_1323/2025 vom 24. Februar 2026 E. 2.1, 7B_339/2025 vom 14. Juli 2025 E. 3.2).

2.2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz führt aus, weshalb es sich nach ihrer Beurteilung beim vorliegenden Strafverfahren lediglich um einen Bagatellfall handelt, der die in Art. 132 Abs. 3 StPO genannte Schwelle für die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung nicht erreiche. Zur Begründung hält sie fest, dem Beschwerdeführer drohe im Berufungsverfahren angesichts des Verbots der reformatio in peius (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) höchstens eine Geldstrafe im Umfang des erstinstanzlichen Schuldspruchs von 70 Tagessätzen. Die für den Beschwerdeführer zu erwartende Strafe überschreite die gesetzliche Grenze gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO, ab der nicht mehr von einem Bagatellfall ausgegangen werde dürfe, somit nicht. Die Vorinstanz verneint auch das Vorliegen von aussergewöhnlichen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, die ausnahmsweise - trotz der Annahme eines Bagatellfalls - die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung rechtfertigen könnten. Sie hält diesebezüglich fest, der Beschwerdeführer ziehe im Berufungsverfahren lediglich den erstinstanzlich erstellten Sachverhalt in Zweifel. Insoweit sei von einem in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Strafvorwurf auszugehen, da dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgeworfen werde, mit einem bzw. zwei Messern die aus zwei Personen bestehende Privatklägerschaft bedroht sowie im Handgemenge dem Privatkläger B.________ eine kleine Schürfwunde am Mittelfinger und am Handrücken zugefügt zu haben. Dieser wenig komplexe Tatvorwurf sei zudem teilweise vom Beschwerdeführer mittels Videoaufnahme dokumentiert worden. Die verschiedenen Einvernahmen des Beschwerdeführers und auch seine Befragung während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zeigten überdies, dass er die deutsche Sprache beherrsche, im Umgang mit den Behörden gewandt sei und sich im Strafverfahren ohne Schwierigkeiten zurecht finde. Insbesondere vermöge er seine Positionen präzise und nachvollziehbar darzulegen. Schliesslich sei der Ausgang des Strafverfahrens für den Beschwerdeführer mit keinen besonders schweren persönlichen Konsequenzen verbunden.

2.4. Was der Beschwerdeführer gegen diese Beurteilung vorbringt, belegt keine Verletzung von Bundesrecht.

2.4.1. Unbegründet ist zunächst seine Kritik, die Vorinstanz verfalle in eine "Bagatellfall-Automatik" und verweigere ihm alleine aufgrund der erstinstanzlich ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung. Aus der vorstehenden Erwägung wird ohne Weiteres ersichtlich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die beantragte amtliche Verteidigung erst nach einer sachgerechten Prüfung der konkreten Umstände des Einzellfalls verweigert.

2.4.2. Es ist sodann unbestritten, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft Berufung oder Anschlussberufung erhoben haben. Aufgrund des Verbots der "reformatio in peius" (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) droht dem Beschwerdeführer somit höchstens eine Strafe im Umfang der erstinstanzlich ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen, worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist. Diese Strafe liegt deutlich unter den in Art. 132 Abs. 3 StPO für die Annahme eines Bagatellfalls normierten Grenzwerten. Damit die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung bundesrechtlich dennoch geboten ist, müssen bei dieser Sachlage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Beschwerdeführer - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre (vgl. E. 2.1.1 hiervor). Derartige Gründe sind nicht ersichtlich. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt ist nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) auf einen isolierten Vorfall begrenzt und - zumindest teilweise - durch eine Videoaufnahme des Beschwerdeführers dokumentiert. Dass diese Aufnahme nicht verwertbar wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Auch sonst sind im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer erstellen Videoaufnahme keine beweisrechtlichen Schwierigkeiten erkennbar. Namentlich erschliesst sich aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, inwiefern die Metadaten des Videos im vorliegenden Fall problematisch sein sollten.

Befindet sich ein Video der untersuchten Tathandlungen bei den Akten, liegt auch keine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vor, in der es im Rahmen des Berufungsverfahrens in besonderem Mass auf den unmittelbaren Eindruck einer belastenden (Zeugen-) Aussage ankommen könnte, was die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung auch bei einem Bagatellfall erforderlich machen könnte (vgl. Urteil 1B_205/2019 vom 14. Juni 2019 E. 4.3 f.). Auch sonst sind in tatsächlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten ersichtlich. Der Beschwerdeführer verliert sich insoweit über weite Strecken in unzulässiger appellatorischer Kritik, indem er versucht, mittels abstrakter Nennung jedweder Stichworte zu möglichen juristischen Beweisproblematiken ohne konkrete Bezugnahme zum vorliegenden Strafverfahren die Notwendigkeit der Beiordnung einer amtlichen Verteidigung zu begründen. Darauf ist nicht einzutreten.

2.4.3. In rechtlicher Hinsicht sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz gleichermassen keine nennenswerten Schwierigkeiten erkennbar. Soweit die Beschwerdeschrift insoweit überhaupt den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt, was an dieser Stelle offen gelassen werden kann, geht insbesondere aufgrund des pauschalen Einwands des Beschwerdeführers nicht hervor, inwiefern sich zwischen dem Strafvorwurf der Drohung nach Art. 180 StGB und jenem der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB anspruchsvolle Rechtsfragen zur strafrechtlichen Konkurrenz stellen sollen.

2.4.4. In einer weiteren Rüge übersieht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz nicht nur aufgrund seiner unbestrittenermassen guten Deutschkenntnisse davon ausgeht, er sei den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen auch ohne anwaltliche Vertretung gewachsen. Auch insoweit nimmt die Vorinstanz eine sachgerechte Einzelfallprüfung vor (vgl. E. 2.3 hiervor), die angesichts der dargelegten Grundsätze (vgl. E. 2.1.2 hiervor) nicht zu beanstanden ist, zumal der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass er - gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz - aufgrund seiner behördlichen Gewandtheit in der Lage war, seine Positionen gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem erstinstanzlichen Sachgericht präzise und nachvollziehbar darzulegen. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das vorliegende Strafverfahren für den Beschwerdeführer eine besondere persönliche Tragweite aufweisen soll. Der alleinige Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung ein Eintrag im Strafregister droht, lässt diesen Rückschluss nicht zu, ist diese Rechtsfolge doch grundsätzlich mit jeder Verurteilung zu einer Geldstrafe verbunden (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 [StReG; SR 330]).

Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers haben über das bereits Gesagte hinaus keine eigenständige Bedeutung. Insoweit kann auf die bundesrechtskonformen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

3. Der guten Ordnung halber ist abschliessend festzuhalten, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Wohnadresse des Beschwerdeführers der Privatklägerschaft nicht bekanntgegeben werden sollte. Der Beschwerdeführer wohnt - soweit ersichtlich - weiterhin an derselben Adresse wie im vorinstanzlichen Verfahren. Aufgrund der Eröffnung der angefochtenen Verfügung an die Privatklägerschaft hat diese somit bereits Kenntnis der Wohnadresse des Beschwerdeführers. Der Antrag des Beschwerdeführers um Nichtbekanntgabe seiner Wohnadresse an die Privatklägerschaft ist somit abzuweisen.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Hahn

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 7B_220/2026
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