Kantonsgericht BL, 400 2025 221
13. Januar 2026 · Abteilung Zivilrecht · Deutsch
Auskunftsrecht gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1); Missbräuchlichkeit eines entsprechenden Begehrens zum Zweck der Beweismittelausforschung, vorliegend zur Ermittlung des Standorts von Gegenständen nach einer Zwangsräumung oder zur Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche (E. 8.4)
Kantonsgericht BL · 400 2025 221 · Deutsch
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 13. Januar 2026 (400 25 221) Zivilgesetzbuch / Datenschutzgesetz Auskunftsrecht gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1); Missbräuchlichkeit eines entsprechenden Begehrens zum Zweck der Beweismittelausforschung, vorliegend zur Ermittlung des Standorts von Gegenständen nach einer Zwangsräumung oder zur Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche (E. 8.4)
Besetzung Präsidentin Susanne Afheldt, Richter Philippe Spitz (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher
Parteien A. ____ Klägerin und Berufungsklägerin gegen B. ____ (U. ____ & M. ____) AG, vertreten durch Advokat Adrian Schmid, Hauptstrasse 8, Postfach 660, 4153 Reinach, Beklagte und Berufungsbeklagte
Gegenstand Datenschutz Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 8. April 2025
A. A. ____ war in den Jahren 2017 und 2024 gemäss eigenen Angaben als Partei in Räumungen einer Wohnung sowie eines Hauses in X. ____ involviert, welche jeweils durch die B. ____ AG ausgeführt worden seien. Die genannte Partei forderte die Räumungsfirma auf, ihr über die Verarbeitung ihrer Personendaten Auskunft zu erteilen. Ebenso wollte sie Auskünfte über den Verbleib ihrer bei der Räumung weggebrachten Gegenstände. Nach gescheiterter Vergleichsverhandlung im Rahmen eines durch die Partei gegen die B. ____ AG beim Friedensrichteramt Aesch-Pfeffingen eingeleiteten Schlichtungsverfahrens stellte die genannte Schlichtungsbehörde am 20. September 2024 eine Klagebewilligung aus, in welcher die Rechtsbegehren der Klagpartei wie folgt wiedergegeben wurden: « 1. Ich beantrage, dass die B. ____ AG mir vollumfänglich Zugang zu allen meinen persönlichen Daten gewährt, die im Zusammenhang mit den Räumungen verarbeitet wurden. Dies umfasst insbesondere: Daten und Uhrzeiten der Räumungen. Vollständige Liste der bei jeder Räumung entfernten Gegenstände. Fotos oder Videos der Gegenstände vor und nach jeder Räumung (falls vorhanden). Informationen über den aktuellen oder früheren Lagerort der Gegenstände. Sämtliche Korrespondenz (emails, Briefe, Verträge etc.) mit den Auftraggebern der Räumungen und allen weiteren Personen oder Gesellschaften, die in diese Angelegenheit involviert waren. Alle weiteren relevanten Informationen (Rechnungen, Berichte, Notizen etc.) zu den Räumungen.
- 2.
- Ich behalte mir vor, nach Erhalt ohne der gewünschten Informationen, Schadenersatzforderungen durch Zivil- und Strafgericht geltend zu machen, da ich durch die Räumungen einen erheblichen Schaden erlitten habe.»
B. Unter Einreichung der erwähnten Klagebewilligung erhob A. ____ (nachstehend: Klägerin) gegen die B. ____ AG (nachstehend: Beklagte) am 8. Oktober 2024 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (nachstehend: Zivilkreisgericht oder Vorinstanz) Klage und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: «1) Die Beklagtenpartei sei zu verpflichten, mir unverzüglich und vollständig alle Informationen über die Entfernung meiner Gegenstände zu liefern, einschliesslich: i. Jegliche Korrespondenz, Verträge oder Dokumente im Zusammenhang mit den Umzügen.
ii. Ein detailliertes Inventar der entfernten Gegenstände mit Fotos oder Videos.
iii. Eine genaue Beschreibung des Verbleibs der Gegenstände (Lagerung oder Vernichtung) und ihres aktuellen Zustands.
- 2)
- Zwangsmassnahmen zu verhängen, falls die Beklagtenpartei dieser Entscheidung nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nachkommt.
- 3)
- Die Beklagtenpartei gemäss Artikel 25 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) wegen Nichterfüllung ihrer Auskunftspflichten zu einer Geldstrafe zu verurteilen.
- 4)
- Die Beklagtenpartei zur Tragung der Gerichtskosten zu verurteilen.»
Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, dass die B. ____ AG im Auftrag des Gemeindeammanns von X. ____ die Räumung ihrer Wohnung durchgeführt und den gesamten Hausrat ihrer Familie entfernt und entsorgt habe. Als Eigentümerin der Gegenstände habe sie gemäss Art. 8 Datenschutzgesetz (DSG) das Recht, Auskunft darüber zu erhalten, wie mit ihren personenbezogenen Daten (einschliesslich ihrer Gegenstände) umgegangen worden sei. Da die B. ____ AG im Auftrag einer Behörde handle, unterstehe sie dem DSG. Zudem habe die B. ____ AG ihr Auskunftsersuchen vom 25. März 2024 nicht beantwortet und trotz ihrer Warnung die Gegenstände ohne Rechtsgrundlage entfernt. Durch die Verweigerung des Zuganges zu den erforderlichen Informationen seien ihre Auskunftsrechte schwerwiegend verletzt worden. C. Das Zivilkreisgericht nahm die Klage vom 8. Oktober 2024 als gegen B. ____ (U. ____ & M. ____) AG mit Sitz in Y. ____ BL gerichtet entgegen und eröffnete dementsprechend ein Dossier mit Bezeichnung dieser Gesellschaft als beklagte Partei. D. Die Beklagte, vertreten durch Advokat Adrian Schmid, beantragte in ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2024 (Postaufgabe 20. Dezember 2024), dass die Klage vom 8. Oktober 2024 abzuweisen sei, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne, unter o/eKostenfolge zu Lasten der Klägerin. Sie entgegnete, dass es zwei Unternehmen gebe, einerseits die B. ____ (U. ____ & M. ____) AG mit Sitz in Y. ____ und andererseits die B. ____ U. + L. ____ AG mit Sitz in Z. ____ ZH. Die Beklagte habe weder einen Auftrag des Gemeindeammannamtes X. ____ erhalten, noch eine Wohnung der Klägerin geräumt oder sonstige, damit zusammenhängende Aktivitäten entwickelt. Die Klägerin habe damit die falsche juristische Person eingeklagt. Es liege somit auch kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin vor, die Beklagte in einen Prozess im Zusammenhang mit Auskunftserteilung nach Datenschutz zu verwickeln. Selbst wenn die Prozessvoraussetzungen gegeben wären, würden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Auskunft über Personendaten nicht vorliegen. Die Klägerin habe vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens kein Auskunftsgesuch an die Beklagte gestellt und sogar, wenn dem so gewesen wäre, wäre die Beklagte die falsche Person, womit das Gesuch unbegründet sei. Zudem könne man gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. b DSG nur Personendaten verlangen, nicht aber Dokumente. Die von der Klägerin verlangten Auskünfte stellten somit keine Personendaten im Sinne des DSG dar. Komme hinzu, dass die Verwendung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts rechtsmissbräuchlich sei, wenn es einzig zum Zweck gestellt werde, die Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte. Das Zivilkreisgericht sei ausserdem für die Verhängung von Geldstrafen nicht zuständig. E. Die Hauptverhandlung vor dem Zivilkreisgerichtspräsidium fand am 8. April 2025 statt. Im Anschluss fällte der Vorderrichter gleichentags seinen Entscheid, mit welchem er die Klage abwies, soweit er darauf eintrat. Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 zzgl. Dolmetscherkosten von CHF 175.00 auferlegte die Vorinstanz der Klägerin. Zudem wurde diese verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 4'161.85 zu entrichten. Auf die Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen, soweit erforderlich, eingegangen. F. Gegen diesen Entscheid erhob A. ____ (fortan: Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 22. August 2025 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, (Kantonsgericht) Berufung und beantragte, was folgt: «1. Das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 8. April 2025 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- 2.
- In Gutheissung der Klage sei die Beklagte zu verpflichten, der Beschwerdeführerin gemäss Art. 25 DSG Auskunft über die Bearbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu erteilen.
- 3.
- Die Beklagte sei zur Zahlung einer angemessenen Genugtuung (Art. 19 nDSG und Art. 20 ndSG [recte: nDSG]) für die erlittenen Unannehmlichkeiten zu verpflichten.
- 4.
- Die Gerichtskosten und Parteikosten seien der Beklagten aufzuerlegen.»
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, die Vorinstanz habe die Regeln über die rechtzeitige Geltendmachung von Einreden missachtet (Verfahrensfehler in Bezug auf dilatorische Einreden; Art. 59 ZPO). So habe das Zivilkreisgericht die Identitätseinrede der Gegenpartei zugelassen, obwohl letztere diese Einrede erst nach Eröffnung des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und damit verspätet erhoben habe. Im Weiteren habe die Vorinstanz unzulässigerweise die Beweislast umgekehrt, indem sie von der Berufungsklägerin verlangt habe zu beweisen, dass die ins Recht gefasste Partei die «Richtige» sei, obwohl es die Gegenpartei, die im Besitz der entscheidenden Informationen sei, versäumt habe, ihre eigene Behauptung auch nur minimal zu untermauern. Sodann würden im angefochtenen Entscheid von der Berufungsklägerin vorgelegte Sachbeweise falsch gewürdigt. Die Vorinstanz habe irrigerweise Art. 56 OR und die Grundsätze der juristischen Persönlichkeit in rein formaler und wörtlicher Weise angewendet. Abschliessend machte die Berufungsklägerin geltend, dass das Zivilkreisgericht Art. 25 DSG zu restriktiv und fehlerhaft ausgelegt und damit das grundlegende Recht auf Auskunft in missbräuchlicher Weise eingeschränkt habe. Mit Gesuch vom 8. September 2025 beantragte die Berufungsklägerin zudem die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren. G. Die Berufungsantwort der B. ____ (U. ____ & M. ____) AG (fortan: Berufungsbeklagte), vertreten durch Advokat Adrian Schmid, datiert vom 25. September 2025. Beantragt wurde dabei die Abweisung der Berufung, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne; unter o/eKostenfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. Mit der Klage habe die Berufungsklägerin noch die Auslieferung jeglicher Korrespondenz, Verträge oder Dokumente im Zusammenhang mit den Umzügen, ein detailliertes Inventar der entfernten Gegenstände mit Fotos oder Videos und eine genaue Beschreibung des Verbleibs der Gegenstände (Lagerung oder Vernichtung) und ihres aktuellen Zustandes verlangt. In ihrer Berufung beantrage sie neu, dass ihr gemäss Art. 25 DSG Auskunft über die Bearbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu erteilen sei. Zudem fordere sie ebenfalls neu und unter Anrufung nicht einschlägiger Gesetzesbestimmungen und ohne Begründung die Zusprechung einer angemessenen Genugtuung. Damit nehme die Berufungsklägerin in unzulässiger Weise eine Klageänderung vor, weil die Änderung weder mit neuen Tatsachen oder Beweismitteln verknüpft sei. Dies führe dazu, dass gar nicht auf die Berufung eingetreten werden könne. Sollte auf die Berufung eingetreten werden, wäre diese abzuweisen. Die Ausführungen der Berufungsklägerin seien allesamt unzutreffend und würden bestritten. Die Berufungsbeklagte sei weder in datenschutzrelevanter Weise in die Räumungsaktivitäten involviert gewesen, noch habe sie in Bezug auf die Berufungsklägerin eine datenschutzrechtliche Verpflichtung verletzt. Insbesondere könne auch nicht über die Berufungsbeklagte ein allfälliges Auskunftsrecht gegenüber der Tochtergesellschaft geltend gemacht werden. H. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 26. September 2025 wurde der Berufungsklägerin die Berufungsantwort der Berufungsbeklagten vom 25. September 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel unter Hinweis auf das Recht zur fakultativen Replik gemäss Art. 53 Abs. 3 ZPO geschlossen. Zugleich ordnete die instruierende Präsidentin der Abteilung Zivilrecht am Kantonsgericht die Zirkulation der Verfahrensakten bei der Dreierkammer an und stellte den Parteien den Berufungsentscheid auf Grundlage der Akten in Aussicht. I. Die Parteien machten in der Folge mehrfach von der Möglichkeit zur freiwilligen Rückäusserung gemäss Art. 53 Abs. 3 ZPO Gebrauch, die Berufungsklägerin mit Eingaben vom 8., 9. und 25. Oktober 2025 sowie vom 18. November 2025, die Berufungsbeklagte mit Eingaben vom 20. und 29. Oktober 2025. Auf diese Eingaben wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen, ansonsten der Einfachheit halber auf die Akten verwiesen. Erwägungen 1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung erhoben werden, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Gerügt werden können berufungsweise die unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie die unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz (Art. 310 ZPO). Vorliegend hat das Kantonsgericht die Berufung vom 22. August 2025 gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 8. April 2025 zu beurteilen. Mit diesem erstinstanzlichen Endentscheid wies die Vorinstanz den klageweise geltend gemachten Hauptanspruch auf Auskunftserteilung nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) ab. Soweit die Berufungsklägerin erstinstanzlich die Verhängung von Zwangsmassnahmen und die Verurteilung der Berufungsbeklagten zur Bezahlung einer Geldstrafe wegen Nichterfüllung der angeblichen Auskunftspflicht beantragt hatte, trat das Zivilkreisgericht im erwähnten Entscheid auf die Klage nicht ein. Bei sämtlichen eingeklagten Ansprüchen besteht inhaltlich ein überwiegender Bezug zum Persönlichkeitsschutz, so dass vorliegend von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen ist und die Berufung voraussetzungslos ohne Streitwertgrenze zuzulassen ist (vgl. auch Stein, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], 4. Aufl. 2025, Art. 91 ZPO N 8). Der begründete Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 8. April 2025 wurde der Berufungsklägerin gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 3. Juli 2025 zugestellt. Die Berufung vom 22. August 2025, welche am 23. August 2025, 13:07 Uhr, mit elektronischer Post mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen über eine anerkannte Plattform beim Kantonsgericht eingereicht wurde, erfolgte somit form- und fristgerecht (Art. 142 f. ZPO; Art. 130 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsklägerin rügt mit ihrer Berufung sinngemäss die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz und, wie bereits unter lit. F hievor aufgeführt, mehrere Rechtsverletzungen im angefochtenen Entscheid (vgl. lit. F hievor). Da auch die weiteren Formalien und Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 ZPO) ist auf die Berufung grundsätzlich einzutreten. Über die Zulassung der im Berufungsverfahren gestellten Anträge wird nachstehend befunden. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammer der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig (§ 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO). 2. Mit der Berufung wurde die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt (Rechtsbegehren 1). Zugleich beantragte die Berufungsklägerin, es sei die Berufungsbeklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Berufungsklägerin gemäss Art. 25 DSG Auskunft über die Bearbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu erteilen (Rechtsbegehren 2). Schliesslich ersuchte sie um Zusprechung einer angemessenen Genugtuung (Rechtsbegehren 3) und stellte einen Kostenantrag (Rechtsbegehren 4). Bei einer nicht anwaltlich vertretenen juristischen Laiin als Partei, wie der Berufungsklägerin, sind an die Formulierung der Berufungsanträge nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen. Deshalb braucht auf die Frage der Zulässigkeit zweier Hauptbegehren, welche gleichzeitig auf eine Kassation und auf eine Reformation des angefochtenen Entscheids abzielen, nicht näher eingegangen zu werden. Es ist davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin nach Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids entweder das eine oder das andere anstrebt und sie eine Rückweisung vermutungsweise nur im Eventualfall zu beantragen beabsichtigte. Das Rechtsbegehren 2 mit der Formulierung «in Gutheissung der Klage» ist sodann dahingehend aufzufassen und entgegenzunehmen, dass damit reformatorisch um Gutheissung der Begehren gemäss Klage an das Zivilkreisgericht vom 8. Oktober 2024 ersucht wurde. Auf die Rechtsbegehren 1 und 2 sowie auf den Kostenantrag gemäss Rechtsbegehren 4 der Berufung ist somit im Sinne dieser Erwägungen einzutreten. Mit dem berufungsweise erstmals geltend gemachten Genugtuungsanspruch (Rechtsbegehren 3) ist indessen eine Klageänderung verbunden, deren Zulässigkeit in Art. 317 Abs. 2 ZPO normiert ist, nämlich: Für den geänderten oder neuen Anspruch muss die gleiche Verfahrensart bestehen (Art. 317 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 227 Abs. 1 erster Satz ZPO) und dieser Anspruch hat mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang zu stehen (Art. 317 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO) oder es liegt eine Zustimmung der Gegenpartei vor (Art. 317 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 227 Abs. 1 lit. b ZPO). Zudem hat die im Berufungsverfahren erklärte Klageänderung auf neue Tatsachen und Beweismittel zu beruhen (Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Berufungsklägerin hat zum geltend gemachten Genugtuungsanspruch keine Begründung abgegeben, weshalb sie diesen erst im Berufungsverfahren gestellt hat, so dass diese Klageänderung insbesondere am Nachweis neuer Tatsachen und Beweismittel scheitert. Auf das Rechtsbegehren 3 der Berufung ist deshalb nicht einzutreten. Soweit mit dem Rechtsbegehren 2 nebst der Gutheissung der Klagebegehren vom 8. Oktober 2024 etwas anderes beantragt worden seien sollte, was aus der inhaltlichen Begrenzung des Auskunftsersuchens auf personenbezogene Daten angenommen werden könnte, gilt dasselbe. Die Berufsklägerin schweigt sich in ihrer Berufung auch hier aus, weshalb sie diese Umformulierung der Begehren gemäss Klage vom 8. Oktober 2024 mit diesem Zusatz vorgenommen hat. Deshalb ist auch auf das Rechtsbegehren 2, soweit damit nicht eine Wiederholung der Begehren gemäss Klage vom 8. Oktober 2024 enthalten ist, nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Berufungsklägerin in ihrer freiwilligen Rückäusserung im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ZPO vom 25. Oktober 2025 nochmals abgeänderte Rechtsbegehren gestellt hatte, indem sie unter anderem begehrte, die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ihr unverzüglich und vollständig Auskunft zu erteilen und sämtliche verlangten Dokumente (insbesondere die vollständigen Inventare, Verträge, Korrespondenz sowie Nachweise über den Verbleib des entnommenen Hausrats) im Zusammenhang mit den Räumungen ihrer Villa im Jahr 2017 und ihrer Wohnung im Jahr 2024 herauszugeben. Diese Begehren wurden nicht nur offensichtlich verspätet nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt. Soweit mit diesen im Vergleich mit den bisher gestellten Begehren eine Klageänderung verbunden wäre, wäre eine solche zurückzuweisen, weil die Berufungsklägerin auch in der Eingabe vom 25. Oktober 2025 keine Ausführungen dazu gemacht, hat, inwiefern vorliegend die Voraussetzungen nach den zitierten einschlägigen Bestimmungen der ZPO erfüllt sein sollen. Auf die Begehren gemäss Eingabe der Berufungsklägerin vom 25. Oktober 2025 ist somit nicht einzutreten. 3.1 Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel im Rechtsmittelverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Neue rechtliche Begründungen sind von dieser Bestimmung nicht erfasst und können im kantonalen Berufungsverfahren unbeschränkt vorgebracht werden, was sich insbesondere aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ergibt (BGer 4A_519/2011 E. 2.1; BSK ZPO-Spühler, 4. Aufl. 2024, Art. 317 ZPO N 12; Hilber/Reetz in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, 4. Aufl. 2025, Art. 317 ZPO N 31, 33; BK ZPO-Sterchi, 2012, Art. 317 ZPO N 3). Bei den sog. echten Noven geht es um Tatsachen und Beweismittel, die nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens, also nach Beginn der Urteilsberatung entstanden sind (Hilber/Reetz a.a.O. N 56). Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich bei erster Gelegenheit, d.h. – wenn möglich – im ersten Schriftenwechsel (Berufung bzw. Berufungsantwort) vorzutragen (exemplarisch: BGer 5A_790/2016 mit zahlreichen Hinweisen). Sog. unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, welche bereits vor Beginn der erstinstanzlichen Urteilsberatung entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren ausgeschlossen, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (Hilber/Reetz a.a.O. N 58). Sie sind nur ausnahmsweise unter den eingangs erwähnten Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO (Einbringen ohne Verzug und Unmöglichkeit, diese auch bei zumutbarer Sorgfalt früher vorzubringen) zulässig. Die Bundesgerichtspraxis über die Zulassung unechter Noven ist streng. Der Rechtsmittelkläger hat die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorbringen konnte (vgl. etwa BGE 143 III 43, E. 4.1). 3.2 Als einzige Beilage zur Eingabe der Berufungsklägerin vom 8. September 2025 wurde im Berufungsverfahren eine Kopie der Inventarliste der Räumung der von der Berufungsklägerin bewohnten Liegenschaft in X. ____ aus dem Jahr 2017 eingereicht, welche der Vorinstanz noch nicht vorgelegen hatte. Am 9. Oktober 2025 reichte die Berufungsklägerin als Anlagen 2, 3 und 4 ergänzende Beweismittel ein (Fotografien, Polizeibericht aus dem Jahr 2024 sowie eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 28. August 2025 samt Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 10. September 2025), welche ebenso wenig bei den zivilkreisgerichtlichen Akten zu finden sind. Die novenrechtliche Frage über die Zulassung dieser Beweismittel im Berufungsverfahren kann allerdings offenbleiben, zumal auch deren Entgegennahme, wie sich zeigen wird, nichts am Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ändern würde. 4.1 Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz berufungsweise vor, diese hätte den Einwand der fehlenden Passivlegitimation der Berufungsbeklagten gar nicht beurteilen dürfen. Art. 59 Abs. 1 ZPO schreibe vor, dass eine Partei, welche eine dilatorische Einrede erheben wolle, dies spätestens mit ihrer ersten Klageantwort tun müsse, ansonsten sie das Recht dazu verwirke. Die Gegenpartei habe diese Pflicht offensichtlich missachtet. Sie habe bis zur Eröffnung des Verfahrens vor dem erstinstanzlichen Gericht gewartet, um zum ersten Mal ihre Identitätseinrede zu erheben und geltend zu machen, sie sei die falsche Partei. Die Berufungsbeklagte habe um diesen Umstand bereits im Verfahren vor dem Friedenrichteramt gewusst, und hätte die Einwendung bereits dort erheben können und auch müssen. Hinzu komme, dass das erstinstanzliche Gericht einen schwerwiegenden Fehler begangen habe, indem es die Rechtskraft der vom Friedensrichter erteilten Klagebewilligung ignoriert habe. Dieser Beschluss, der nach einer ersten Prüfung und in Anwesenheit beider Parteien ergangen sei, habe die Eigenschaft der Beklagten als rechtmässige Partei bestätigt. 4.2 Die Berufungsklägerin liegt mit ihrer Behauptung der verspäteten Einwendung des Fehlens einer Prozessvoraussetzung bezogen auf den vorliegenden Fall in mehrfacher Hinsicht falsch. Die Frage, wer hinsichtlich des eingeklagten materiellrechtlichen Anspruchs berechtigt oder verpflichtet ist, gehört zum materiellen Recht und beschlägt nicht das Prozessrecht. Die Anspruchsberechtigung gegenüber einer bestimmten Partei oder ob eine Partei als «richtige» oder «falsche» eingeklagt wird, ist deshalb auch nicht mit einer Einwendung gemäss Art. 59 ZPO zu bestreiten. Diese wird mit einem Sachurteil durch Gutheissung oder Abweisung der Klage beurteilt. Dabei hat das Gericht die Sachlegitimation als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu prüfen (exemplarisch: Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGer] 5A_499/2015 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 139 III 504 E. 1.2). Die Berufungsklägerin verwechselt die Frage der Identität der anspruchsbelasteten Partei und der eingeklagten Partei mit derjenigen nach der Partei- bzw. Prozessfähigkeit im Sinne von Art. 59 ZPO als Prozessvoraussetzung für das Eintreten auf eine Klage. Die Berufungsbeklagte als Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts ist zweifellos partei- und prozessfähig (Art. 66 f. ZPO i.V.m. Art. 620 ff. OR). Eine Verletzung von Art. 59 ZPO liegt nicht vor. Ebenso rechtlich unhaltbar ist die sinngemässe Behauptung der Berufungsklägerin, die Berufungsbeklagte habe ihre Passivlegitimation erst im zivilkreisgerichtlichen Verfahren und damit zu spät bestritten, nachdem sie sich im Schlichtungsverfahren noch nicht auf das Fehlen ihrer Sachlegitimation berufen und die Schlichtungsbehörde letztere als gegeben erachtet und entsprechend die Klagebewilligung ausgestellt habe. Zunächst einmal findet im eigentlichen Schlichtungsverfahren gemäss Art. 202 – 207 ZPO keine abschliessende rechtliche Beurteilung einer Klage durch die Schlichtungsbehörde statt, sondern lediglich ein Schlichtungsversuch. Aussagen der Parteien dürfen weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden (Art. 205 Abs. 1 ZPO). Daraus ergibt sich, dass es folgenlos bleibt und auch bleiben muss, wenn eine Partei im Schlichtungsverfahren die Einwendung der fehlenden Passivlegitimation unterlässt. Ein prozessuales Säumnis liegt nicht vor. Ebenso wenig liegt mit der Klagebewilligung ein Entscheid der Schlichtungsbehörde über die Passivlegitimation der beklagten Partei vor. Mit der Klagebewilligung wird festgestellt, dass es zwischen den Parteien zu keiner Einigung gekommen ist. Der Inhalt einer Klagebewilligung ist in Art. 209 Abs. 2 ZPO normiert. Zwar sind unter anderem in der Klagebewilligung die Prozessparteien aufzuführen. Dabei handelt es sich aber bezüglich Angaben zur beklagten Partei um eine Wiedergabe der im Schlichtungsbegehren ins Recht gefassten Partei im Sinne einer Bestätigung, ohne dass damit durch die Schlichtungsbehörde für das Zivilkreisgericht bindend beurteilt wurde, ob der klägerseits geltend gemachte Anspruch an die «richtige» Beklagte adressiert wurde. Eine gültige Klagebewilligung bildet eine Prozessvoraussetzung im Hauptverfahren und ist beim zuständigen Gericht zusammen mit der Klage einzureichen (Art. 221 ZPO). Soweit die Berufungsbeklagte die Einwendung der fehlenden Passivlegitimation im Hauptverfahren vor dem Zivilkreisgericht vor Aktenschluss erhoben hat, war sie vom erkennenden Gericht entgegenzunehmen und zu beurteilen. Dass diese Einwendung im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens selber verspätet in den Prozess eingebracht worden sein soll, hat die Berufungsklägerin weder geltend gemacht noch ergibt sich dies aus den dem Kantonsgericht vorliegenden Zivilkreisgerichtsakten. Die Rüge der Berufungsklägerin, im vorinstanzlichen Vorgehen liege ein Verfahrensfehler vor, verfängt nicht, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. 5.1 Zur Frage der unter den Parteien umstrittenen Sachlegitimation erwog die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, die Berufungsklägerin habe nicht bestritten, dass der Auftrag der fraglichen Räumung – sofern ein solcher bestanden haben sollte – an die B. ____ U. ____ + L. ___ AG in X. ____ erteilt worden sei. Diese habe die Passivlegitimation der Berufungsbeklagten vielmehr damit begründet, dass diese und die B. ____ U. ____ + L. ____ AG eine einzige juristische Person sei, da die B. ____ U. ____ + L. ____ AG nur eine Scheinfirma sei. Beweise zu dieser Behauptung seien von ihr indessen nicht vorgebracht worden. Vielmehr stelle sich die Berufungsklägerin auf den Standpunkt, die Berufungsbeklagte hätte zu beweisen, dass die beiden Geschäfte unabhängig voneinander agieren würden, zum Beispiel mittels getrennter Buchhaltungen. Dabei verkenne die Berufungsklägerin, dass grundsätzlich diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen habe, welche aus ihr Rechte ableite (Art. 8 ZGB). Die Last zu beweisen, dass die Berufungsbeklagte einen Auftrag zur Räumung ihrer Wohnung erhalten habe, respektive dass die Berufungsbeklagte und die B. ____ U. ____ + L. ____ AG ein und dieselbe juristische Person sei, liege somit einzig bei der Berufungsklägerin. Ohne beweispflichtig zu sein, habe die Berufungsbeklagte die Handelsregisterauszüge beider betroffenen Aktiengesellschaften ins Recht gelegt. Öffentliche Register, wie zum Beispiel das Handelsregister, würden für die durch sie bezeugte Tatsache vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen sei. Weder das von der Berufungsklägerin vorgebrachte Argument, dass die B. ____ U. ____ + L. ____ AG ihre Lagerhallen und Büroräumlichkeiten nicht in Z. ___ ZH, sondern in V. ____ habe, noch der Umstand, dass die Gesellschafter der beiden Aktiengesellschaften zum grössten Teil identisch seien, seien taugliche Beweise dafür, dass es sich bei den zwei im Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaften nicht um zwei unterschiedliche juristische Personen handeln würde. Massgebend würden somit die Handelsregistereinträge bleiben, welche beweisen würden, dass die B. ____ U. ____ + L. ____ AG und die B. ____ (U. ____ & M. ____) AG zwei verschiedene juristische Personen mit je einer eigenen Rechtspersönlichkeit seien. 5.2 Die Berufungsklägerin führt in ihrer Berufung aus, die Vorinstanz habe die Beweislast umgekehrt, indem diese von ihr verlangt habe, sie solle beweisen, dass die Berufungsbeklagte die „richtige Partei" sei, obwohl letztere, die im Besitz der entscheidenden Informationen sei, es versäumt habe, ihre eigene Behauptung auch nur minimal zu untermauern. Zur Begründung ihrer Entgegnung, sie sei in die Zwangsräumungen nicht involviert gewesen, habe sie als Beweisurkunden lediglich die Handelsregisterauszüge der B. ____ (U. ____ & M. ____) AG sowie der B. ____ U. ____ + L. ____ AG sowie ein Schreiben des Gemeindeammannamtes X. ____ vorgelegt. Mit den Auszügen sei lediglich die rechtliche Existenz der beiden Gesellschaften, keineswegs aber die operative Autonomie derselben nachgewiesen worden. Das erwähnte Schreiben sei irrelevant, da es nicht beweise, dass die Berufungsbeklagte nicht im Auftrag einer anderen Behörde oder als Subunternehmerin gehandelt habe. Die Berufungsbeklagte habe es versäumt die für den Beweis ihrer Nicht-Beteiligung oder als Subunternehmerin geeigneten Dokumente vorzulegen, wie einen schriftlichen Auftragsvertrag mit der Firma in Z. ____ oder Buchhaltungsunterlagen, die belegen, dass über die Berufungsbeklagte keine entsprechenden Dienstleistungen abgerechnet worden seien oder Fahrt- und Arbeitsrapporte der relevanten Tage. Demgegenüber habe die Berufungsklägerin die Beteiligung der Berufungsbeklagten bewiesen: Entgegen den unbelegten Behauptungen der Berufungsbeklagten würden die von ihr zu den Akten gegebenen Beweise belegen, dass die Berufungsbeklagte bei den fraglichen Einsätzen physisch und aktiv vor Ort gewesen sei. Ein Umzugsfahrzeug, das auf die Berufungsbeklagte, B. ____ (U. ____ & M. ____) AG mit dem Kennzeichen ZH XXXXXX zugelassen sei, sei am 5. April 2024, dem genauen Datum der Räumung, am Wohnsitz der Berufungsklägerin in Y. ____ fotografiert und identifiziert worden. Gemäss Art. 8 ZGB trage diejenige Partei die Beweislast, die aus einer Behauptung ein Recht ableiten wolle. Die Berufungsbeklagte, die sich auf ihre «falsche Identität» berufe, um sich der Verantwortung zu entziehen, hätte aktiv beweisen müssen, dass sie nicht involviert gewesen sei. Dies habe sie nicht getan. Indem das Zivilkreisgericht eine auf fehlenden Beweisen der Berufungsbeklagten basierende Verteidigung akzeptiert und die Beweislast missbräuchlich umkehrt habe, habe es fundamentale Grundsätze des Zivilprozesses verletzt und der Berufungsklägerin ihr Recht auf ein faires Verfahren genommen. Dieser Verfahrensfehler allein sei ausreichend, um das Urteil aufzuheben. 5.3 Die Berufungsbeklagte weist die Ausführungen der Berufungsklägerin bezüglich Beweislastverteilung als falsch zurück. Die Berufungsklägerin habe den Einwand der Berufungsbeklagten bereits vor der Hauptverhandlung gekannt und hätte zumindest theoretisch versuchen können, mit präzisen Beweisanträgen den von ihr behaupteten Sachverhalt zu beweisen, was sie unterlassen habe. 5.4 Das Kantonsgericht hat keinen Anlass, die vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid zur Beweislastverteilung zu beanstanden. Diese stehen im Einklang mit Art. 8 ZGB und der entsprechenden Lehre und Rechtsprechung. Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden bestrittenen Tatsachen zu beweisen, während die Gegenpartei die Beweislast für diejenigen bestrittenen Tatsachen trägt, die zur Aufhebung oder zum Verlust des Anspruchs führen (BGer 4A_589/2024 mit Hinweis auf BGE 148 III 105 E. 3.3.1; 141 III 241 E. 3.1; 139 III 7 E. 2.2). Damit lag es, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, in der Tat an der Berufungsklägerin den Beweis dafür anzutreten, dass die Berufungsbeklagte aufgrund ihrer Involvierung in die fraglichen Räumungen über die von ihr verlangten Unterlagen und Angaben verfügt. Die Tatsache allein, dass eine Partei nicht unmittelbar im Besitz relevanter Beweismittel ist, enthebt diese, entgegen der Annahme der Berufungsklägerin, keineswegs von ihrer Beweislast und vor allem auch nicht von den Folgen der Beweislosigkeit, wenn die Beweise im Prozess fehlen oder zielführende Beweisanträge unterblieben sind. Damit eine Partei ihrer Beweisobliegenheit nachkommen kann, hat sie die Möglichkeit, von der Gegenpartei oder Dritten etwa die Edition bestimmter Urkunden zu verlangen. Die zur Herausgabe ersuchte Partei oder Dritte sind sodann zur Mitwirkung verpflichtet und haben beantragte Dokumente herauszugeben (Art. 160 ZPO). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hatte die Berufungsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren keine solchen Beweisanträge gestellt und moniert nun im Berufungsverfahren in Unkenntnis der Beweisregeln und deshalb auch fälschlicherweise, es hätte an der Berufungsbeklagten gelegen, ihre fehlende Beteiligung an den Räumungen nachzuweisen, ohne selber für das Gegenteil einen rechtsgenüglichen, tauglichen Beweis für diesen Sachverhalt, für welchen sie beweispflichtig ist, zu offerieren. Jedenfalls vermag ein Foto eines Lastfahrzeugs mit einem auf die Berufungsbeklagte zugelassenen Nummernschild allein nicht zu beweisen, dass die Berufungsbeklagte bzw. deren Mitarbeiter an einem bestimmten Datum an einem bestimmten Ort einen Umzug ausgeführt habe, geschweige denn, dass sie von den zuständigen Behörden einen entsprechenden Auftrag erhalten hätte. Die Berufung erweist sich deshalb auch in diesem Punkt als haltlos. 6.1 Sodann wirft die Berufungsklägerin dem Zivilkreisgericht vor, dieses habe seine Pflicht zur Beweiswürdigung schwerwiegend verletzt, indem es die materiellen und übereinstimmenden Beweise (Fotos, Fahrzeugnachweis Handelsregisterauszüge), die von der Berufungsklägerin vorgelegt worden seien, vorsätzlich ignoriert habe. Diese Beweise würden zeigen, dass die Gesellschaft B. ____ (ZH) lediglich eine reine Mantelgesellschaft sei und die eigentliche Geschäftstätigkeit von der Berufungsbeklagten ausgeführt würde. Indem sich die Vorinstanz ausschließlich auf die Handelsregisterauszüge abgestützt habe, um die Autonomie der Y. ___-Filiale zu belegen, ohne die konkreten materiellen Beweise zu prüfen, die dieser Annahme widersprochen hätten, habe es seine Pflicht zur Beweiswürdigung verletzt und ein Urteil gefällt, das keine ausreichende tatsächliche Grundlage habe. 6.2 Dass gemäss den aktenkundigen Handelsregisterauszügen die B. ____ (U. ____ & M. ____) AG mit Sitz in Y. ____ BL als Berufungsbeklagte im vorliegenden Verfahren und die B. ____ AG U. + L. mit Sitz in Z. ____ ZH zwei unterschiedliche Gesellschaften und damit juristische Personen mit eigenen Rechtspersönlichkeiten sind, hat die Berufungsklägerin zurecht nicht bestritten. Auch trifft die vorinstanzliche Erwägung zu, dass Auszüge aus öffentlichen Registern, wie zum Beispiel dem Handelsregister, für die durch sie bezeugte Tatsache vollen Beweis erbringen würden, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen sei. Diese gesteigerte Beweiskraft ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (Art. 9 Abs. 1 ZGB). Der Nachweis der behaupteten Scheingesellschaft(en) wäre von der Berufungsklägerin zu erbringen gewesen. Auch hier ist dieser mit dem Vorlegen von Fotos von angeblich mangelhaft beschrifteten Lagerhallen nicht gelungen. Die angeblich fehlende getrennte Buchführung hat sie lediglich behauptet, ohne diesen Sachverhalt zu beweisen oder einen geeigneten Beweisantrag zu stellen. Dass in unterschiedlichen juristischen Personen teilweise dieselben natürlichen Personen Organstellungen innehaben, ist nach der schweizerischen Rechtsordnung absolut zulässig und auch in der Wirtschaftsrealität weitverbreitet, ohne dass aus diesem Umstand etwas zu einem angeblichen Scheinbestand einer Gesellschaft nachgewiesen wäre. Die Berufung ist somit auch hier als unbegründet abzuweisen. 7.1 Die Berufungsklägerin rügt mit ihrer Berufung im Weiteren eine Verletzung von Art. 56 OR durch die Vorinstanz. Sie führte dazu aus, dass die rechtliche Autonomie einer Gesellschaft keine absolute Fiktion sei. Sie sei an die Einhaltung materieller Bedingungen geknüpft, namentlich an die effektive Vermögenstrennung (Art. 56 Abs. 1 OR), die Entscheidungsautonomie (Art. 716a OR) sowie den Besitz einer eigenen Infrastruktur und operativer Mittel. 7.2 Diese Ausführungen sind für das Kantonsgericht ausnahmslos unverständlich. Insbesondere der Verweis auf Art. 56 Abs. 1 OR, welcher angeblich eine effektive Vermögenstrennung normieren soll, erscheint ohne Sinn und legt die Vermutung nahe, dass die Berufungsklägerin für die Erstellung der Berufung ein KI-Programm zu Hilfe nahm, welches einer Halluzination verfallen ist. Art. 56 Abs. 1 OR regelt die sog. Tierhalterhaftpflicht und lautet wie folgt: «Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.» Weitere Ausführungen erübrigen sich. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 8.1 Die Berufungsklägerin macht abschliessend geltend, die Vorinstanz habe Art. 25 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) eng und entgegen seinem Sinn und Wortlaut sowie der etablierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ausgelegt. Das Zivilkreisgericht erwog im angefochtenen Entscheid in diesem Zusammenhang, dass die Berufungsklägerin mit ihren Rechtsbegehren die Herausgabe von «Korrespondenz, Verträgen und Dokumente im Zusammenhang mit den Umzügen, ein detailliertes Inventar der entfernten Gegenstände mit Fotos und Videos sowie einen genauen Beschrieb des Verbleibs der Gegenstände und ihres Zustandes» fordere, was nicht vom Anwendungsbereich von Art. 25 DSG erfasst werde, nach welchem ausschliesslich Auskunft über persönliche Daten verlangt werden könne. Die Berufungsklägerin sei offensichtlich mit der Räumung ihrer Wohnung nicht einverstanden gewesen und suche Beweise, um die Rechtsmässigkeit der Räumung widerlegen zu können. Da es sich bei den verlangten Daten nicht um vom Datenschutzgesetz geschützte persönliche Daten handle und es missbräuchlich sei, das DSG zur Abklärung von Prozesschancen respektive Beschaffung von Beweisen zur Prozessführung anzurufen, sei die Klage abzuweisen. 8.2 Die Berufungsklägerin ist gemäss Berufung gegenteiliger Ansicht, indem sie ausführte, Art. 25 DSG garantiere nicht nur den Zugang zu «rohen persönlichen Daten», sondern auch zu Informationen über die Bearbeitung dieser Daten. Dies schliesse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Herausgabe von Dokumenten ein, welche diese Daten und Informationen enthalten würden, wie Inventarlisten, Verträge, Anordnungen, Protokolle, sofern sie die anfragende Person direkt betreffen würden. Im Weiteren gelte es zu beachten, dass der für die Datenbearbeitung Verantwortliche der Datenherr sei. Werde die Datenbearbeitung an einen Auftragsbearbeiter (dato processor) delegiert, bleibe der Datenherr der für die Auskunftserteilung Verantwortliche. Das Auskunftsrecht könne jedoch auch gegenüber dem Auftragsbearbeiter geltend gemacht werden, wenn dieser die Identität des Datenherrn nicht preisgebe, der Datenherr keinen Wohnsitz in der Schweiz habe oder nicht in der Lage sei, die Auskunft zu erteilen. Vorliegend sei derjenige, der die Gegenstände entferne und mit Lastwagen abtransportiere, zumindest der Verantwortliche für die Datenbearbeitung im Sinne von Art. 25 DSG und als solcher zur Auskunft verpflichtet. Die Berufungsbeklagte habe zu keinem Zeitpunkt eine andere Partei als die zuständige für die Datenverarbeitung benannt. Sie sei somit direkt auskunftspflichtig. Hinzu komme, dass die Berufungsbeklagte die Ausübung des Auskunftsrechts der Berufungsklägerin nicht behindern dürfe. Wenn sie behaupte, eine andere Einheit sei zuständig, hätte sie die Auskunftsgesuche der Berufungsklägerin direkt an diese Stelle weiterleiten müssen. 8.3 Die Berufungsbeklagte hielt in ihrer Berufungsantwort dagegen, die Ausführungen der Berufungsklägerin seien unzutreffend. Da die Berufungsbeklagte weder als direkte Auftragnehmerin, noch als Subunternehmerin in die Abwicklung der Räumungen involviert gewesen sei, könne sie auch weder als Datenherrin noch Auftragsbearbeiterin Daten der Berufungsklägerin bearbeitet haben. Schliesslich gehe es der Berufungsklägerin gar nicht um die Durchsetzung des Persönlichkeitsschutzes, sondern um die Abklärung des Verbleibs und die Wiedererlangung ihrer persönlichen Gegenstände. Das Auskunftsrecht gemäss Art. 25 DSG stehe indessen nicht zur Verfügung, wenn mit dem entsprechenden Gesuch datenschutzwidrige Zwecke verfolgt würden. Selbst wenn die Berufungsklägerin somit das Auskunftsgesuch gehörig gestellt hätte, müsste dieses als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden. Zu diesem Schluss sei bereits die Vorinstanz gelangt, ohne dass sich die Berufungsklägerin in ihrer Berufung damit auseinandergesetzt hätte. 8.4 Für das Kantonsgericht ist auch im Zusammenhang mit der gerügten Verletzung von Art. 25 DSG die Berufungsbegründung teilweise nicht nachvollziehbar. Für die Behauptung, der angefochtene Entscheid stehe im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwies die Berufungsklägerin auf den Entscheid des Bundesgerichts 4A_362/2019. Mit diesem Entscheid trat das Bundesgericht in einer Mietausweisungsangelegenheit nicht auf das Rechtsmittel ein, nachdem die beschwerdeführende Partei den vom Bundesgericht geforderten Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hatte (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes, BGG; SR). Auch hier erschliesst sich dem Kantonsgericht der Zusammenhang dieses Entscheids zu Art. 25 DSG überhaupt nicht. Die Frage, ob nach Art. 25 DSG ausschliesslich Auskunft über personenbezogene Daten verlangt werden kann, ohne dass auch Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen besteht, kann vom Kantonsgericht offengelassen werden; ebenso darüber, ob die Berufungsklägerin mit ihren Rechtsbegehren in der Klage im vorinstanzlichen Verfahren auch Auskunft über personenbezogene Daten oder ausschliesslich eine allenfalls unzulässige Herausgabe von Unterlagen verlangt hat. Unabhängig von diesem Entscheid ist der angefochtene Zivilkreisgerichtsentscheid schützenswert, weil die Vorinstanz die Klage gemäss Art. 25 DSG wegen datenschutzfremder Zweckverfolgung als missbräuchlich einstufte und deshalb abgewiesen hatte. Das Zivilkreisgericht stellte fest, dass es der Berufungsklägerin weniger oder gar nicht um Persönlichkeitsschutz ging, sondern darum, den Lagerungsort ihrer bei zwei Zwangsräumungen behändigten persönlichen Gegenstände ausfindig zu machen und gegebenenfalls gegen die Möbellager-Firma oder involvierte Vollzugsbehörden juristisch vorgehen zu können. Die Berufungsklägerin hat diese vorinstanzlichen Erwägungen in ihrer Berufung nicht kommentiert. Das Kantonsgericht sieht sich deshalb nicht veranlasst, den zivilkreisgerichtlichen Missbrauchsbefund zu überprüfen. Abgesehen davon steht er im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung zu Art. 25 DSG. Wird ein Auskunftsbegehren gestützt auf Art. 25 DSG gestellt, darf dieses nicht rechtsmissbräuchlich sein. Rechtsmissbrauch ist anzunehmen bei zweckwidriger Verwendung eines Rechtsinstituts zur Verwirklichung von Interessen, die dieses Institut nicht schützen will. Eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Auskunftsrechts liegt vor, wenn es nicht der Überprüfung oder Durchsetzung einer transparenten Datenbearbeitung dient oder die betroffene Person in die Lage versetzen soll, ihre Rechte nach dem DSG geltend machen zu können. Dies ist etwa der Fall, wenn das Auskunftsrecht zur Beweismittelausforschung eingesetzt wird und nicht der vorgenannten datenschutzrechtlichen Zielsetzung dient (BGE 147 III 139 E. 1.7.1 f. sowie Gramigna, Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz, Blechte/Vasella [Hrsg.], 4. Auf. 2024, Art. 25 DSG N 5 mit Hinweis auf BGE 138 II 431 E. 5.2; 135 III 162 E. 3.3.1; 128 II 145 E.2.2). Die Vorinstanz begründete die Rechtsmissbräuchlichkeit im Vorgehen der Berufungsklägerin damit, dass es dieser in erster Linie darum gehe, den Standort ihrer persönlichen Gegenstände in Erfahrung zu bringen und gegebenenfalls finanzielle Ansprüche zu stellen, sollten diese Gegenstände nicht mehr vorhanden sein. Solche Intentionen erscheinen aufgrund der bestehenden Akten alles andere als aus der Luft gegriffen, so dass es an der vorinstanzlichen Beurteilung, wonach die Berufungsklägerin mit ihrer Klage nach Art. 25 DSG zweckfremde Ziele verfolge, nichts auszusetzen gibt. Das Zivilkreisgericht wies die Klage – soweit es auf diese eingetreten ist – zurecht ab, was wiederum zur Abweisung der Berufung führt. 9. Zusammenfassend ist die Berufung demnach, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann, abzuweisen. Die vorstehenden Erwägungen zeigen, dass das durch die Berufungsklägerin eingelegte Rechtsmittel von Anfang an aussichtslos war, weil die Berufungsbegründung mehrfach am Prozessthema vorbeiging oder schlichtweg falsch war. Vor diesem Hintergrund ist der Berufungsklägerin keine unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Art. 117 lit. b e contrario ZPO). 10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Prozesskosten dem Kläger aufzuerlegen. Art. 106 ZPO ist grundsätzlich auch im kantonsgerichtlichen Berufungsverfahren anwendbar, so dass die Prozesskosten zu Lasten der Berufungsklägerin gehen. Bei Datenschutzstreitigkeiten werden jedoch auch im Rechtsmittelverfahren keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. g ZPO). Wenn auch die Berufung aussichtslos war, ist der Berufungsklägerin zumindest für das Rechtsmittelverfahren keine bösoder mutwillige bzw. trölerische Prozessführung vorzuwerfen, so dass es bei der ordentlichen Gerichtskostenbefreiung bleibt. Hingegen hat die unterliegende Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten auch für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die nach Stundenaufwand erstellte Honorarnote des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten vom 20. Oktober 2025 erweist sich sowohl als tarifkonform als auch als angemessen. Allerdings ist zum Honorar samt Auslagenersatz von CHF 2'282.00 entgegen der Rechnungsstellung des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten aufgrund deren vermuteten Vorsteuerabzugsberechtigung keine Mehrwertsteuer hinzuzuschlagen (Art. 21 Mehrwertsteuergesetzt [MWSTG, SR 641.20] e contrario i.V.m. Art. 28 MWST; vgl. Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 430 18 287 und 430 20 47, jeweils mit Hinweis auf 400 11 38 E. 4.5 sowie 410 16 205 E. 12), so dass es bei einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'282.00 bleibt.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- 2.
- Das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- 3.
- Es werden für das Berufungsverfahren keine Gerichtskosten erhoben.
- 4.
- Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'282.00 (inkl. Auslagen; exkl. MWSt) zu bezahlen.
Präsidentin Gerichtsschreiber Susanne Afheldt Rageth Clavadetscher Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht eine zivilrechtliche Beschwerde eingereicht (Verfahren Nr. 4A_467/2026).