Kantonsgericht SZ, STK 2025 53
3. September 2026 · Strafkammer · Deutsch
mehrfache Nötigung und üble Nachrede | Strafgesetzbuch
Kantonsgericht SZ · STK 2025 53 · Deutsch
Kantonsgericht Schwyz
Urteil vom 3. September 2026
STK 2025 53
Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister, Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen A.________,
Privatkläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,
- 2.
- Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt E.________,
betreffend mehrfache Nötigung und üble Nachrede
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 24. Juni 2025, SEO 2024 22);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- 1.
- Der Privatkläger erstattete gegen den Beschuldigten zwei Strafanzeigen mit Strafanträgen (U-act. 8.1.001 vom 21. September 2021 in Dossier 1 und U-act. 8.2.001 vom 26. Oktober 2022 in Dossier 2). Zufolge dessen Einsprache überwies die Staatsanwaltschaft dem Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe den Strafbefehl vom 14. Februar 2024 (Vi-act. 1.2) wegen mehrfacher versuchter Nötigung in Dossier 1 (Anklageziffer 1) und in allein Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Dossier 2 wegen versuchter Nötigung, begangen dadurch (Anklageziffer 2):
Im März 2022 liess C.________ durch seinen damaligen Verteidiger, Rechtsanwalt F.________, A.________ beim Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach in Meilen rechtsmissbräuchlich betreiben, indem er ohne ersichtliche genügende Grundlage eine Betreibung in der Höhe von CHF 5’000.00 gegen A.________ erhob. Daraufhin erliess das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach am 16. März 2022 einen Zahlungsbefehl gegen A.________. C.________ wollte dadurch das wirtschaftliche Fortkommen von A.________ als Rechtsanwalt behindern.
C.________ wollte mit der Betreibung von Rechtsanwalt A.________ als damaliges Verwaltungsratsmitglied der G.________AG erreichen, dass H.________ keine privaten E-Mails mehr über und an I.________ versendet, was dieser jedoch weiterhin tat.
und übler Nachrede (Anklageziffer 3) gemäss folgendem Sachverhalt:
Am Donnerstag, 21. Juli 2022, verfasste C.________ an seinem Wohnort am J.________weg xx ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz. Sein damaliger Verteidiger, Rechtsanwalt F.________, leitete dieses Schreiben am selben Tag an der K.________strasse yy der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 1. Abteilung, weiter. Im Schreiben wirft er A.________ Verleumdung, Rufschädigung, Drohungen, unrechtmässiger Angriff sowie unsägliches und unanständiges Verhalten vor. Die Äusserung von C.________ schädigte die Ehre und den Ruf von A.________, nämlich ein ehrbarer Mensch sowie ein ehrbarer Rechtsanwalt zu sein.
C.________ machte diese Äusserungen in seinem Schreiben vom 21. Juli 2022 gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz bewusst. Indem er das Schreiben postalisch an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz verschicken liess, nahm er zumindest in Kauf, den Ruf und die Ehre von A.________ zu verletzen.
Mit Urteil vom 24. Juni 2025 sprach der Einzelrichter den Beschuldigten von Schuld und Strafe vollständig frei (Dispositivziffer 1) und verwies die Forderungen der Privatkläger 1 und 2 auf den Zivilweg (Dispositivziffer 2.1 und 2.2). Mit rechtzeitig angemeldeter und erklärter Berufung beantragte der Privatkläger 2, es sei Dispositivziffer 1 aufzuheben und der Beschuldigte in Dossier 2 bzw. Anklageziffer 2 und 3 der versuchten Nötigung bzw. der üblen Nachrede schuldig zu sprechen. Im schriftlichen Verfahren begründete der Privatkläger seine Berufung am 2. März 2026 (KG-act. 25). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufungsantwort (KG-act. 29). Der Beschuldigte beantragte mit Berufungsantwort vom 29. Mai 2026, die Berufung sei abzuweisen und der Freispruch der Vorinstanz sei vollumfänglich zu bestätigen (KG-act. 36).
- 2.
- Laut dem Einzelrichter liess sich nicht zweifelsfrei nachweisen, dass der Beschuldigte mit der Betreibung des Privatklägers auf eine Forderung von Fr. 5’000.00 vorsätzlich sachfremde Ziele verfolgt habe, weil dies erst nach unterbliebener Zahlung einer wegen falscher Anschuldigung und Persönlichkeitsverletzung erhobenen Genugtuungsforderung geschehen sei (angef. Urteil E. 2.5). Dagegen wendet der Privatkläger im Wesentlichen Zweifaches ein, wobei er den rechtlichen Darlegungen des Einzelrichters nicht opponiert, dass eine Betreibung rechtsmissbräuchlich verwendet werden müsse, um den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu erfüllen (dazu vgl. auch BGer 6B_530/2025 vom 12. Januar 2026 E. 3.2.2 m.H. u.a. auf BGer 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.3 m.H.): Erstens habe der Einzelrichter die Aussagenverweigerungen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 30. Mai 2022 (U-act. 10.2.001) nicht berücksichtigt (dazu unten lit. b). Zweitens habe er übergangen, dass der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. November 2023 ausgesagt habe, nicht durch den Privatkläger geschädigt worden zu sein (U-act. 10.2.004 Rz. 110 ff.; dazu unten lit. a). Deshalb sei dessen Motiv, sich mit der Betreibung verteidigen haben zu wollen, als sachfremdes Druckmittel zu qualifizieren. Somit habe für eine Forderung gegenüber dem Privatkläger keine Veranlassung bestanden und sei der Beschuldigte zufolge rechtsmissbräuchlicher Betreibung wegen versuchter Nötigung zu verurteilen.
- a)
- Der Berufungsführer übersieht, dass der Beschuldigte in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft seine einzelnen Angaben zusammenfassend deutlich aussagte, die Betreibung als gerechtfertigt angesehen zu haben, weil er sich durch Forderungen und Strafanzeigen der beiden Privatkläger als geschädigt betrachtet habe (U-act. 10.2.004 Rz 178 ff.). Bei der Betreibungssumme von Fr. 5’000.00 habe es sich um den niedrigsten Betrag gehandelt und die Forderung sei nicht gegen den Privatkläger 2 als Anwalt, sondern als Freund des Privatklägers 1 und damaligen Verwaltungsratspräsidenten der gemeinsamen Gesellschaft gerichtet gewesen (ebd. Rz 133 ff., 194 ff. und 251 ff.; vgl. in diesem Zusammenhang auch U-act. 10.2.001 Nr. 4). Der Berufungsführer vermag daher die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten durch den Einzelrichter nicht als unrichtig darzustellen, indem er selektiv einige Protokollstellen herauspflückt, die zwar auf die Grundlosigkeit der Betreibung und damit deren Rechtsmissbräuchlichkeit hindeuten könnten. Es bleibt glaubhaft, dass der Beschuldigte nicht ausschliesslich von einem Fehlverhalten des Privatklägers 1 ausging, sondern auch den Berufungsführer zivilrechtlich belangen wollte. Insgesamt betrachtet widerlegen die Einwände des Berufungsführers nicht, dass der Beschuldigte Genugtuungsforderungen gegen beide seines Erachtens miteinander befreundeten Privatkläger für gerechtfertigt hielt und in Betreibung setzte, nachdem er sich durch die Strafanzeige wegen Drohung, Nötigung und Beschimpfung vom 21. September 2021 (Dossier 1 U-act. 8.1.001) und durch das Verhalten des Berufungsführers in der entsprechenden polizeilichen Einvernahme (U-act. 10.2.001 Fragen 15 ff.) als verleumdet betrachtete (U-act. 10.2.004 Rz 83 ff.). Zudem wurde die entsprechende Forderung notabene bereits im Zahlungsbefehl erwähnten (U-act. 8.2.007) Schreiben des Anwalts des Beschuldigten vom 23. Februar 2022 an den Privatkläger persönlich unter Androhung des unangekündigten Beschreitens des Rechtswegs geltend gemacht (U-act. 2.1.014). Darauf stellte der Einzelrichter ab und schloss in der Gesamtwürdigung der Aussagen des Beschuldigten zu dessen Gunsten einen Rechtsgrund für die Betreibung nicht aus, nämlich, dass sich der Beschuldigte durch das Vorgehen des Privatklägers in seiner Ehre verletzt sah, deshalb Genugtuung von Fr. 5’000.00 verlangte und diese Forderung erst nach Nichtbezahlung in Betreibung setzte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Einzelrichter sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nicht zweifelsfrei festzustellen vermochte, dass der Beschuldigte die Betreibung als ein sachfremdes Druckmittel rechtsmissbräuchlich einsetzte.
- b)
- Im Übrigen kann dem Einzelrichter nicht vorgehalten werden, die Aussageverweigerung des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 30. Mai 2022 nicht berücksichtigt zu haben. Denn gemäss der „Rechtsbelehrung“ war nicht der Sachverhalt der Anklageziffer 2 Gegenstand dieser polizeilichen Befragung (U-act. 10.2.001 S. 1; vgl. auch U-act. 2.1.020). Die Aussageverweigerung vermag mithin weder etwas zum Nachweis der durch den Privatkläger geltend gemachten Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung beizutragen noch den Vorsatz betreffend den Nötigungserfolg zu belegen, den der Einzelrichter zusätzlich nicht als zweifelsfrei erstellt betrachtete, nachdem der Privatkläger die Forderung erst nach unterbliebener Zahlung in Betreibung setzen liess. Dass der Einzelrichter in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo einen Rechtsgrund der Betreibung nicht ausschloss (oben lit. a) und den Beschuldigten mangels Nachweises der Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung vom Vorwurf der versuchten Nötigung gemäss dem Sachverhalt von Anklageziffer 2 freisprach, ist nicht zu beanstanden.
- 3.
- Zu Anklageziffer 3: Der Privatkläger listet in der Strafanzeige vom 26. Oktober 2022 gegen den Beschuldigten (Dossier 2) sieben Äusserungen des Schreibens des Anwalts des Beschuldigten vom 21. Juli 2022 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (U-act. 8.2.005 = KG-act. 25/4) als strafrechtlich relevant auf (U-act. 8.2.001 = KG-act. 25/5). Der Einzelrichter erachtete das Anklageprinzip als verletzt, weil die Anklage (s. oben E. 1 Anklageziffer 3) die inkriminierten Äusserungen nicht wörtlich wiedergebe. Die Subsumtion unter Schlagwörter ersetze keine Darlegung des Sachverhalts, zumal sich diese nicht direkt und eindeutig mit den gelb markierten Passagen im Schreiben vom 21. Juli 2022 in Verbindung bringen liessen (angef. Urteil E. 3.5a). Der Berufungsführer macht dagegen geltend, eine sinngemässe Umschreibung des Vorwurfs verstosse nicht per se gegen die Informationsfunktion des Anklageprinzips und der Beschuldigte habe aufgrund der ihm gewährten Akteneinsicht und der ihm wörtlich vorgehaltenen Zitate im Detail gewusst und verstanden, was ihm vorgeworfen werde, zumal die Anklage weitgehend wortgleich wiedergegeben habe, welche Passagen des Schreibens zur Anklage erhoben worden seien.
- a)
- Davon ausgehend, dass die einzelnen Äusserungen und nicht ein Gesamtbild, das durch die Äusserungen nach Meinung der Staatsanwaltschaft gezeichnet wird, Gegenstand einer strafrechtlichen Beurteilung sind, verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung von der Staatsanwaltschaft, in der Anklageschrift anzugeben, welche konkreten Äusserungen sie als tatbestandsmässig erachtet (BGer 6B_710/2025 vom 16. Dezember 2015 E. 1.3 m.H. und E. 1.5). Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass der Einzelrichter den als Anklageschrift überwiesenen Strafbefehl als ungenügend erachtete. Denn die Anklage beschränkt sich auf ein Gesamtbild skizzierende Schlagworte und vermag auf diese Art und Weise die inkriminierten Textpassagen nicht in einen konkreten Zusammenhang mit den mutmasslich verletzten Gesetzesvorschriften zu setzen. Die Staatsanwaltschaft erspart sich eine eigene Auseinandersetzung mit den einzelnen Äusserungen im inkriminierten Schreiben. Sie mutet es dem Beschuldigten vielmehr zu, selbst darzulegen, wovon mit den Schlagworten „Verleumdung, Rufschädigung, Drohungen, unrechtmässiger Angriff sowie unsägliches und unanständiges Verhalten“ zusammengefassten Vorwürfen konkret die Rede ist, um sich gegen die Vorwürfe strafbaren Verhaltens verteidigen zu können.
- b)
- Der Berufungsführer macht geltend, dass die Schlagworte der Anklage teilweise wortgleich Passagen des inkriminierten Schreibens darstellten. Darin liegt eine Besonderheit des vorliegenden Falles. Die inkriminierten Äusserungen des Schreibens vom 21. Juli 2022 an die Staatsanwaltschaft sind ebenfalls keine Darstellungen konkreter Verhaltensweisen des Privatklägers, sondern beschreiben diese auch mit abstrakten, überwiegend rechtlichen Begriffen (insbesondere anlehnend an Straftatbestände wie Verleumdung, üble Nachrede, Drohung, unrechtmässiger Angriff, Rufschädigung). Das Schreiben vom 21. Juli 2022 enthält insoweit auch nur ein nicht anklagetaugliches Gesamtbild (vgl. oben lit. a sowie BGer 6B_1423 vom 26. Oktober 2020 E. 3.2 m.H.) ohne Bezug zu konkreten Vorfällen. Es ähnelt einer durch die Strafanzeige des Privatklägers provozierten Gegenanzeige (dazu unten lit. c), die sich auf mutmassliche Formalinjurien beschränkt und Sachverhalte nicht konkret umschreibt. Massgebend bleibt jedoch, dass es sich zumindest bei den angeklagten Sachverhalten um reine Werturteile ohne jeglichen Tatsachenbezug handelt, weshalb eine Verurteilung wegen übler Nachrede, wie es der Privatkläger mit der Berufung noch verlangt, nicht möglich ist (vgl. dazu etwa Trechsel/Lehmkuhl, PK, 5. A. 2025, Art. 173 StGB N 1 f. m.H.).
- c)
- Abgesehen davon ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschuldigte verfasste die inkriminierten Zeilen des Schreibens vom 21. Juli 2022 im Hinblick auf eine durch die Staatsanwaltschaft anberaumte Vergleichsverhandlung betreffend die Strafanzeige in Dossier 1. Letztere wurde durch den Privatkläger als durch sich selbst als Organ der G.________ AG bevollmächtigen Anwalt verfasst und unterzeichnet. Die Zeilen erscheinen daher als prozessual bedingte Stellungnahme zur Strafanzeige des Privatklägers, die den Beschuldigten offenbar derart provozierte, dass er das Verhalten des Privatklägers der Staatsanwaltschaft gegenüber als verleumderisch, unanständig, unrechtsmässig angreifend, drohend etc. beschrieb. Auf diese Weise beabsichtigte der Beschuldigte womöglich, berechtigte Interessen wahrzunehmen, wie er dies in der Berufungsantwort geltend macht. Diese Thematik, insbesondere die Nachweisbarkeit entsprechender konkreter Verhaltensweisen, ist hier nicht weiter zu vertiefen, da die Anklage nicht die mit der Berufung beantragte richterliche Verurteilung wegen übler Nachrede zulässt (oben lit. a und b). Immerhin erscheint die Anklage zusätzlich lückenhaft, als die Staatsanwaltschaft sich auch die Auseinandersetzung mit wesentlichen Umständen ersparte, die auf gemischte und damit auch Entlastungsbeweisen des inzwischen in Dossier 1 rechtskräftig freigesprochenen Beschuldigten zugängliche Werturteile hindeuten könnten.
- 4.
- Die Berufung ist abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Ausgangsgemäss trägt der Berufungsführer die Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat den Beschuldigten zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA);- erkannt:
- 1.
- Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
- 2.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt. Die Differenz von Fr. 2’000.00 wird dem Berufungsführer aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.
- 3.
- Der Berufungsführer wird verpflichtet, den Beschuldigten im Berufungsverfahren mit Fr. 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
- 4.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- 5.
- Zufertigung an den Rechtsvertreter des Privatklägers (2/R), den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 1. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten), die KOST (elektronische Meldung Freispruch) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand 3. September 2026 amu