1C_79/2012
In Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 22. Dezember 2011 mangels Beschwerdelegitimation auf die Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist und die Eingabe als Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zug überwiesen hat;
dass X.________ das verwaltungsgerichtliche Urteil mit Eingaben vom 5. und 28. Februar 2012 mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten hat;
dass das verwaltungsgerichtliche Urteil ausserdem vom Bundesamt für Raumentwicklung beim Bundesgericht angefochtenen worden ist, wobei dieses Verfahren gegenwärtig noch hängig ist (Verfahren 1C_81/2012);
dass sich X.________ in seinen Eingaben nicht mit der Begründung, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte, auseinandersetzte und nicht darlegte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Risch sowie dem Amt für Raumplanung, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli