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5A_1027/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
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Tribunal federal

5A_1027/2026

Urteil vom 16. Oktober 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Präsident des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (vorsorgliche Massnahmen),
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. Oktober 2026 (BEZ.2026.80).

Erwägungen:

1. Mit Gesuch vom 24. August 2026 verlangte der Beschwerdeführer beim Zivilgericht Basel-Stadt die superprovisorische und vorsorgliche Sicherung und Herausgabe von Patientenunterlagen beim Universitätsspital Basel. Mit Verfügung vom 31. August 2026 (Verfahren VV.2026.152) wies das Zivilgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit des Massnahmebegehrens ab. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Universitätsspital und den Patienten sei öffentlich-rechtlich und das Zivilgericht sachlich nicht zuständig. Zugleich setzte es dem Beschwerdeführer eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.--. Mit Verfügung vom 15. September 2026 setzte es ihm eine Nachfrist zur Zahlung des Vorschusses. Mit Eingabe vom 16. September 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Zivilgericht (appellationsgerichtliches Verfahren BEZ.2026.72 und dazu Verfahren 5A_1026/2026 des Bundesgerichts). Mit Eingabe vom 19. September 2026 (Postaufgabe 21. September 2026) ersuchte der Beschwerdeführer das Zivilgericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 22. September 2026 trat das Zivilgericht unter Hinweis auf die Verfügung vom 31. August 2026 auf das Gesuch nicht ein.

Mit Eingabe vom 27. September 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. September 2026 (Verfahren BEZ.2026.80). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2026 wies das Appellationsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren infolge Aussichtslosigkeit ab. Es setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 200.-- an.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Die angefochtene Verfügung betrifft die unentgeltliche Rechtspflege, wobei es in der Hauptsache um vorsorgliche Massnahmen geht. Demnach kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Dabei gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

3. Das Appellationsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer anerkenne in seiner Beschwerde, dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits am 31. August 2026 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden sei. Er mache nicht geltend, dass aufgrund von neuen Angaben im erneuten Gesuch eine erneute Prüfung zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen. Dies sei auch nicht anzunehmen, da er sein früheres Gesuch am 19. September 2026 lediglich aufrecht erhalten habe und sich darin nicht mit der Begründung der Abweisung des früheren Gesuchs auseinandersetze. Die Beschwerde habe keine ernsthaften Erfolgsaussichten.

4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den soeben wiedergegebenen Erwägungen des Appellationsgerichts nicht auseinander. Stattdessen wirft er dem Appellationsgericht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV vor, da es nicht darlege, weshalb es die Beschwerde für aussichtslos halte (wegen fehlender erheblicher Änderungen, ausreichender Begründung der Zivilgerichtsverfügung, Unzulässigkeit oder einem anderen Grund). Inwiefern eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegen soll, legt er damit nicht dar.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Damit werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer von Amtes wegen ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 5A_1027/2026
Termini attivi:
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