5A_1029/2026
Sachverhalt:
A. A.________ (geb. 1986; Beschwerdeführer) und B.________ (geb. 1991; Beschwerdegegnerin) sind die verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2024). Das Kind steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge. Zwischen 2018 und Oktober 2025 lebte die Familie in der Schweiz. Im Oktober 2025 begab sich B.________ mit dem Sohn nach U.________/D und seit März 2026 ist das Ehepaar (definitiv) getrennt. Nach der Trennung wurde C.________ durch beide Elternteile betreut, wobei diese unterschiedliche Ansichten zum Betreuungsmodell äusserten. Die Betreuung durch den Vater erfolgte zumindest teilweise im Kanton Zürich.
Beide Ehegatten haben seit Mai 2026 in Waiblingen/D (Ehefrau) bzw. Meilen (Ehemann) verschiedene (Eheschutz-) Verfahren anhängig gemacht und in diesen die Betreuung bzw. den Aufenthalt des Sohnes thematisiert.
B. Im Anschluss an einen Aufenthalt in der Schweiz brachte A.________ das Kind am 15. Juli 2026 nicht wie von der Mutter erwartet nach U.________ zurück. Mit Eingabe vom 11. September 2026 beantragte B.________ beim Obergericht des Kantons Zürich gestützt auf das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ; SR 0.211.230.02) die Anordnung der Rückführung des Sohnes nach Deutschland. Mit mündlich eröffnetem Urteil vom 9. Oktober 2026 hiess das Obergericht das Gesuch nach persönlicher Anhörung der Eltern gut und befahl A.________ unter Strafandrohung, den Sohn am 16. Oktober 2026 zur Übergabe an die Mutter zwecks Rückreise nach Deutschland bereit zu halten. Ferner regelte es die Vollzugsmodalitäten, sollte der Vater dieser Anordnung nicht freiwillig nachkommen.
C. A.________ gelangt am 19. Oktober 2026 mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, in Aufhebung des Urteils des Obergerichts seien die Anordnung zur Rückführung des Kindes nach Deutschland und sämtliche Vollstreckungsmassnahmen aufzuheben. Die Gerichtskosten des kantonalen Verfahrens seien B.________ aufzuerlegen, die ausserdem zu verpflichten sei, ihn für das Rückführungsverfahren mit Fr. 5'400.-- zu entschädigen.
Bereits am 14. Oktober 2026 hatte A.________ ausserdem darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung beizulegen. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2026 entsprach das Bundesgericht dem hinsichtlich der Rückführung des Kindes superprovisorisch. Am 15. und 16. Oktober 2026 haben das Obergericht und das Bundesamt für Justiz (BJ) auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Die Kindesvertreterin hat sich mit Eingabe vom 19. Oktober 2026 eines Antrags enthalten, betont aber, dass das Wohl des Kindes unabhängig davon nicht gefährdet sei, bei welchem Elternteil es sich aufhält. B.________ schliesst am 20. Oktober 2026 auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen:
1. Rückführungsentscheide nach dem HKÜ betreffen die Regelung der Rechtshilfe zwischen den Vertragsstaaten (BGE 120 II 222 E. 2b), die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Respektierung und Durchsetzung ausländischen Zivilrechts steht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 BGG; BGE 133 III 584 E. 1.2).
Gegen das Urteil des Obergerichts, das als einzige kantonale Instanz entschieden hat (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 2007 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen [BG-KKE; SR 211.222.32]; Art. 75 Abs. 2 Bst. a BGG), steht die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG), die er auch fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 2 Bst. c BGG). Auf diese ist grundsätzlich einzutreten.
2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann in erster Linie die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 Bst. a BGG) und von Völkerrecht (Art. 95 Bst. b BGG) gerügt werden, wozu als Staatsvertrag auch das HKÜ zählt. Das Bundesgericht wendet das Recht nach Art. 106 Abs. 1 BGG von Amtes wegen an, behandelt unter Vorbehalt offensichtlicher Fehler aber nur die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen. Es gelten die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG, die eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides verlangen (BGE 140 III 115 E. 2).
Der kantonal festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann gerügt werden, die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz sei offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, oder würde ansonsten gegen Bundesrecht verstossen. Dabei ist aber aufzuzeigen, inwiefern die Behebung der aufgezeigten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Wird die willkürliche oder sonst verfassungswidrige Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse gerügt, gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3).
3. Das Obergericht gelangte zum Schluss, das Kind habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und damit in einem Vertragsstaat. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung des HKÜ seien gegeben. Das Rückführungsgesuch sei fristgerecht gestellt worden und es liege ein widerrechtliches Zurückbehalten des Kindes nach Art. 3 Abs. 1 HKÜ vor. Ein Grund, die Rückführung nach Art. 13 HKÜ zu verweigern, bestehe nicht. Damit seien die Rückführungsvoraussetzungen gegeben (vgl. Art. 12 HKÜ) und die Rückführung sei anzuordnen.
Anlass zur Beschwerde gibt allein die Frage, ob das Kind gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Der Beschwerdeführer verneint dies, weshalb seiner Ansicht nach einerseits das HKÜ keine Anwendung findet und er andererseits den Sohn nicht widerrechtlich in der Schweiz zurückbehält.
4.
4.1. Das Obergericht versteht unter dem gewöhnlichen Aufenthalt den Ort, an dem der tatsächliche Lebensmittelpunkt bzw. der Schwerpunkt der Bindungen des Kindes liegt. Er bestimme sich anhand der nach aussen erkennbaren Umstände; innere Umstände wie die Vorstellung der Eltern über den Lebensmittelpunkt seien nicht massgebend. Der Sohn sei im Oktober 2025 mit dem Einverständnis des Vaters zusammen mit der Mutter nach Deutschland gezogen. Keine entscheidende Bedeutung komme dem Einwand zu, der Vater habe dem Wegzug nur bis zur Einschulung zugestimmt. Die zeitliche Begrenzung an sich schliesse die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts, der keine Absicht dauernden Verbleibs voraussetze, von vornherein nicht aus. Ohnehin sei der Aufenthalt des Kindes in Deutschland auch nach der Darstellung des Beschwerdeführers nicht auf einen kurzen Ferienaufenthalt, sondern auf das Verbleiben längstens bis zum Schul- oder Kindergarteneintritt ausgerichtet gewesen. C.________ habe sich nach dem Umzug rund achteinhalb Monate bei der Beschwerdegegnerin aufgehalten. Selbst wenn ab April 2026 ein Wechselmodell mit hälftiger Betreuung in der Schweiz gelebt worden sei, habe sich der Alltag des Kindes in dieser Zeit doch schwergewichtig in Deutschland abgespielt. Damit sei zu vermuten, dass das Kind dort gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Diese Vermutung werde durch weitere Indizien (hauptsächliche Betreuung des Kleinkindes durch die Mutter bei Arbeitstätigkeit des Vaters, soziale Kontakte des Kindes in Deutschland, Lebensmittelpunkt der Mutter in U.________) gestützt. Damit habe alles in allem gewöhnlicher Aufenthalt des Sohnes in U.________ bestanden.
4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe dem Umzug des Kindes nach U.________ zwar grundsätzlich zugestimmt. Es sei damals aber nur ein zeitlich befristeter Aufenthalt in Deutschland in Aussicht genommen worden. Eine übereinstimmende Absicht bzw. Vereinbarung der Eltern, den gewöhnlichen Aufenthalt des Sohnes dauerhaft nach Deutschland zu verlegen, habe nie bestanden. Unter diesen Umständen, so fährt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein Urteil der Vorinstanz vom 22. August 2016 (Geschäfts-Nr. NH160001) fort, vermöge auch der Wegzug des Kindes mit dem sorgeberechtigten Elternteil keinen gewöhnlichen Aufenthalt am neuen Wohnort zu begründen. Ansonsten hätte der wegziehende Elternteil es in der Hand, den Aufenthaltsort des Kindes durch Schaffung (zusätzlicher) äusserer Umstände eigenmächtig zu bestimmen. Das Obergericht habe die Absichten der Parteien hinsichtlich des Zwecks und der Dauer des Aufenthalts keine Bedeutung beigemessen und dadurch das Willkürverbot (Art. 9 BV) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. In der Folge legt der Beschwerdeführer ausführlich dar, inwiefern das Obergericht die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der Absicht des dauernden Verbleibs des Kindes in Deutschland nur unvollständig und offensichtlich unrichtig festgestellt habe.
4.3. 4.3.1. Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) im Einzelnen als verletzt erachtet, womit sie insoweit den Begründungserfordernissen (vgl. vorne E. 2) nicht zu genügen vermag. Jedenfalls hat das Obergericht aber ausgeführt, weshalb es dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den Aufenthalt des Sohnes als befristet verstanden haben will, keine entscheidende Bedeutung beimass. Damit ist es den aus der Verfassung fliessenden Anforderung an die Entscheidbegründung (BGE 150 III 1 E. 4.5; 143 III 65 E. 2) nachgekommen.
4.3.2. Der Vorwurf der Willkür (Art. 9 BV) ist ebenfalls unbegründet:
Korrekt hat die Vorinstanz bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes schwergewichtig auf die tatsächliche Situation und nicht auf die subjektiven Absichten der Beteiligten abgestellt (vgl. nur Urteile 5A_75/2026 vom 5. März 2026 E. 2.1; 5A_327/2023 vom 5. Juni 2023 E. 2.1). Damit ist bereits im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass sie der (angeblichen) Absicht der Eltern, den Sohn wieder in die Schweiz zurückzubringen, keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat (vgl. auch Art. 20 Abs. 1 Bst. b IPRG).
Das Obergericht hat aber auch deshalb zu Recht nicht entscheidend auf diese (angebliche) Absicht abgestellt, weil die Rückkehr des Kindes in die Schweiz auch nach Darstellung des Beschwerdeführers erst in mehreren Jahren erfolgen soll. Namentlich stellt er die Feststellung nicht infrage, es sei beabsichtigt gewesen, das Kind bis zur Einschulung in Deutschland zu belassen (vgl. vorne E. 2). Der Aufenthalt in Deutschland kann daher nicht, wie der Beschwerdeführer dies offenbar insinuieren will, als bloss vorübergehend eingestuft werden. In dieser Zeit hat das (Klein-) Kind sich aber unbestritten mit Zustimmung des Vaters in Deutschland aufgehalten, wo sich der Lebensmittelpunkt der hauptbetreuenden Mutter befand. Damit wurde der gewöhnliche Aufenthalt begründet (zit. Urteile 5A_75/2026 und 5A_327/2023, a.a.O.). Vergebens beruft der Beschwerdeführer sich unter diesen Umständen auf das vorerwähnte Urteil des Obergerichts, das den Fall des eigenmächtigen (und nicht bloss vorübergehenden) Umzugs des sorgeberechtigten Elternteils und des Kindes betrifft.
4.3.3. Nach dem Ausgeführten ist es (auch mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör) nicht zu beanstanden, sollte das Obergericht sich nicht weiter zu den vom Beschwerdeführer genannten Umständen geäussert haben, die auf die Absicht hindeuten, das Kind im Zeitpunkt der Einschulung in die Schweiz zurückzuholen. Auch spielt keine Rolle, wer die Beweislast für die Behauptung trägt, der Beschwerdeführer sei mit einem definitiven Umzug des Kindes nach Deutschland einverstanden gewesen, oder ob der Beschwerdeführer einen derartigen Umzug genehmigt hat. Hierauf ist auch im vorliegenden Zusammenhang nicht einzugehen.
5.
5.1. Nach dem Ausgeführten erweist die Beschwerde sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, auf die nicht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens angefochtenen Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens einzugehen. Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben.
Der dem Beschwerdeführer angesetzte Zeitpunkt für die Bereithaltung des Sohns zwecks Rückführung nach Deutschland ist zufolge der superprovisorisch angeordneten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. vorne Bst. C) zwischenzeitlich verstrichen. Dem Beschwerdeführer ist daher mit vorliegendem Urteil ein neuer Termin anzusetzen. Die übrigen von der Vorinstanz für die Rückführung des Kindes angeordneten Sicherungs- und Vollstreckungsmassnahmen bleiben in Kraft. Damit greift umgehend der Vollzug nach den dort festgelegten Modalitäten, falls der Beschwerdeführer das Kind nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt bereithält.
5.2. In Kindesrückführungsverfahren sind grundsätzlich keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 26 Abs. 2 HKÜ und Art. 14 BG-KKE). Zwar hat Deutschland einen Vorbehalt gemäss Art. 26 Abs. 3 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 HKÜ angebracht, die Kosten für das Rückführungsverfahren nur im Rahmen des Systems der unentgeltlichen Rechtspflege zu übernehmen, weshalb die Schweiz gestützt auf Art. 21 Abs. 1 Bst. b des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (SR 0.111) Gegenrecht halten und Kostenlosigkeit ebenfalls nur im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem innerstaatlichen Recht gewähren könnte. Indes verzichtet das Bundesgericht fallweise darauf und übernimmt die Gerichtskosten trotz des Vorbehaltes des Herkunftsstaates direkt gestützt auf Art. 26 Abs. 2 HKÜ (vgl. Urteil 5A_987/2026 vom 6. Oktober 2026 E. 6), was sich auch vorliegend rechtfertigt. Entsprechend sind die Gerichtskosten auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen und die Partien sowie die Kindesvertreterin aus dieser zu entschädigen. Der Vorinstanz und dem BJ ist keine Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der Beschwerdeführer wird angewiesen, C.________ am Freitag, 6. November 2026, um 13.00 Uhr, in der vormals ehelichen Liegenschaft, D.________strasse xxx, yyy V.________, zur Übergabe an die Beschwerdegegnerin zwecks Rückreise nach Deutschland bereit zu halten. Im Falle der Widerhandlung wird er mit einer Busse bis Fr. 10'000.-- bestraft (Art. 292 und 106 Abs. 1 StGB).
3. Sämtliche im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2026 vorgesehenen Sicherungs- und Vollstreckungsmassnahmen bleiben in Kraft. Anstelle des in den Dispositiv-Ziffern 3, 6, 8, 9, 10 und 11 genannten Datums vom 16. Oktober 2026 tritt das Datum vom 6. November 2026.
4. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. 5.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5.2. Die Kindesvertreterin wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt.
6. 6.1. Der Beschwerdeführer wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
6.2. Die Beschwerdegegnerin wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt.
7. Dieses Urteil wird den Parteien, C.________, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, dem Bundesamt für Justiz, Zentralbehörde für Kindesentführungen, der Kantonspolizei Zürich und dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Oktober 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber