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7B_876/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B_876/2026

Urteil vom 30. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Vettiger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz.
Gegenstand
Rechtsverweigerung; amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen das Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, (460 25 78).

Sachverhalt:

Fatti

A. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft stellte mit Urteil vom 4. August 2025 fest, dass A.________ im Zustand der Schuldunfähigkeit eine versuchte schwere Körperverletzung tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen hatte, und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an. Mit Urteil 6B_854/2025 und 6B_855/2025 vom 19. Januar 2026 wies das Bundesgericht die gegen das kantonsgerichtliche Urteil bzw. gegen die Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung erhobenen Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.

B. B.a. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 beantragte der Rechtsvertreter von A.________ beim Kantonsgericht die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Er machte geltend, die Betreuung seines Mandanten verursache seit der Berufungsverhandlung erheblichen Aufwand, namentlich wegen der Suche nach einer neuen Institution, wiederholter Kontakte und eines erforderlichen Gefängnisbesuchs. Das Kantonsgericht teilte ihm am 14. Oktober 2025 mit, die amtliche Verteidigung ende grundsätzlich mit Abschluss des Verfahrens. Rein administrative vollzugsrechtliche Belange im Rahmen des Massnahmenvollzugs seien davon nicht umfasst.

B.b. Mit Eingabe vom 19. Mai 2026 ersuchte der Rechtsvertreter erneut um "Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab der Berufungsverhandlung". Er berief sich auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands von A.________, mehrere Verlegungen, einen Antrag auf Behandlung, neue medizinische Unterlagen sowie inzwischen eingeleitete Revisionsverfahren. Das Kantonsgericht hielt mit Schreiben vom 1. Juni 2026, unterzeichnet von einer Gerichtsschreiberin "i.A. Präsidium", an seiner Auffassung fest. Die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren sei beendet. Gesuche um unentgeltliche Verbeiständung für die Revisionsverfahren seien in den jeweiligen Verfahren zu stellen. Für eine unentgeltliche Verbeiständung im Nachgang zum abgeschlossenen Berufungsverfahren bestehe kein Raum.

C. Mit Eingabe vom 2. Juli 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass das Kantonsgericht eine Rechtsverweigerung begangen habe und dass er seit dem 4. August 2025 grundsätzlich Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung bzw. Verbeiständung habe. Eventualiter sei die Sache zu einem Entscheid über die unentgeltliche Verteidigung bzw. Verbeiständung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 150 IV 103 E. 1).

1.1. Gemäss Art. 94 BGG kann gegen das unrechtmässige Verweigern eines anfechtbaren Entscheids jederzeit (Art. 100 Abs. 7 BGG) Beschwerde geführt werden. Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde kann sich jedoch nicht gegen das Verweigern oder Verzögern eines beliebigen, sondern nur eines anfechtbaren Entscheids richten. Mit anderen Worten muss der Entscheid, dessen Verweigerung oder Verzögerung gerügt wird, unmittelbar beim Bundesgericht angefochten werden können, das heisst die Beschwerde muss sich gegen das Untätigwerden einer Vorinstanz gemäss Art. 80 BGG richten (BGE 144 II 184 E. 3.1; Urteile 7B_69/2026 vom 17. Februar 2026 E. 1.2; 7B_1061/2024 vom 14. April 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen).

1.2. Vorliegend betrifft das Begehren des Beschwerdeführers die amtliche Verteidigung beziehungsweise unentgeltliche Verbeiständung im Zusammenhang mit einem Strafverfahren. Ein entsprechender Entscheid des Kantonsgerichts als letzter kantonaler Instanz unterliegt grundsätzlich der Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BGG). Da das Berufungsverfahren bereits abgeschlossen ist und die Frage der nachträglichen beziehungsweise weiteren Verbeiständung selbständig zu beurteilen wäre, würde ein darüber ergehender Entscheid die betreffende Streitfrage abschliessen.

1.3. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1), oder wenn sie eine Eingabe nicht an die Hand nimmt und behandelt (BGE 149 II 209 E. 4.2; 144 II 184 E. 3.1; Urteile 2C_293/2023 vom 11. Juni 2025 E. 3.1; 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.2). Ob eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 149 II 209 E. 4.2 in fine; 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1; Urteil 7B_1275/2024 vom 18. September 2025 E. 2.2).

1.4. Der Beschwerdeführer gelangte zunächst mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 und erneut mit Eingabe vom 19. Mai 2026 an das Kantonsgericht. Er verlangte einen Entscheid über die weitere beziehungsweise erneute Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung beziehungsweise unentgeltlichen Verbeiständung ab der Berufungsverhandlung. Das Kantonsgericht reagierte darauf mit den Schreiben vom 14. Oktober 2025 und vom 1. Juni 2026. Zu prüfen ist, ob insbesondere das Schreiben vom 1. Juni 2026 einen anfechtbaren Entscheid der dafür zuständigen Behörde darstellt.

1.5. 1.5.1. Nach Art. 80 Abs. 1 StPO ergehen Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung. Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten. Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt (Art. 80 Abs. 2 StPO). Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten eine Einleitung, eine Begründung, ein Dispositiv und, sofern sie anfechtbar sind, eine Rechtsmittelbelehrung (Art. 81 Abs. 1 StPO).

Ob einem behördlichen Schreiben Entscheidcharakter zukommt, hängt nicht allein von seiner Bezeichnung oder äusseren Form ab. Massgebend ist, ob daraus hervorgeht, dass die zuständige Behörde über ein Begehren verbindlich befindet. Auch ein Schreiben, das den formellen Anforderungen an einen Entscheid nicht vollständig genügt und namentlich keine Rechtsmittelbelehrung enthält, kann Entscheidcharakter aufweisen, wenn daraus klar hervorgeht, dass und aus welchen Gründen einem Begehren nicht entsprochen wird (vgl. Urteil 6B_19/2019 vom 19. Juni 2019 E. 1.2 f.; zur Abgrenzung von einer blossen Stellungnahme ohne Entscheidcharakter Urteil 7B_1275/2024 vom 18. September 2025 E. 2.3).

1.5.2. Das Schreiben des Kantonsgerichts vom 1. Juni 2026 enthält zwar eine inhaltliche Stellungnahme zum Begehren des Beschwerdeführers. Es hält fest, die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren sei beendet, vollzugsrechtliche Tätigkeiten würden von diesem Mandat nicht erfasst und Gesuche betreffend die Revisionsverfahren seien in den entsprechenden Verfahren zu stellen. Weiter wird ausgeführt, für eine unentgeltliche Verbeiständung im Nachgang zum Berufungsverfahren verbleibe "kein Raum".

Allein der Umstand, dass das Kantonsgericht damit eine bestimmte Rechtsauffassung zum Begehren des Beschwerdeführers äussert, lässt indessen nicht darauf schliessen, dass die dafür zuständige Behörde einen verbindlichen Entscheid gefällt hat. Ausschlaggebend ist nicht das Fehlen einzelner Formerfordernisse als solches, sondern, wie erwähnt, ob den Akten ein entsprechender Entscheidungsakt der zuständigen Behörde entnommen werden kann. Ein solcher ist vorliegend nicht ersichtlich. Zwar vermag keiner der nachfolgend genannten Umstände für sich allein den Entscheidcharakter auszuschliessen. In ihrer Gesamtheit sprechen sie jedoch dagegen, das Schreiben vom 1. Juni 2026 als Ausfertigung eines verbindlichen Entscheids der zuständigen Behörde zu verstehen.

Das Schreiben ist weder als Beschluss noch als Verfügung bezeichnet. Es enthält weder ein Dispositiv noch eine Rechtsmittelbelehrung. Hinzu kommt, dass es lediglich von einer Gerichtsschreiberin mit dem Vermerk "i.A. Präsidium" unterzeichnet wurde. Zusammen mit dem Fehlen eines anderweitig dokumentierten Entscheidungsakts sprechen diese Gegebenheiten gegen die Annahme, die zuständige Behörde habe einen verbindlichen Entscheid gefällt.

Diese Konstellation unterscheidet sich damit von einem Fall, in welchem feststeht, dass die zuständige Behörde einen Entscheid gefällt hat, dessen schriftliche Ausfertigung lediglich an einem Formmangel, etwa einer fehlenden Unterschrift, leidet (vgl. BGE 148 IV 445 E. 1.4.2). Der vorliegende Sachverhalt ist vielmehr mit jenem vergleichbar, der dem Urteil 7B_1275/2024 vom 18. September 2025 zugrunde lag. Auch dort hatte die zuständige Gerichtspräsidentin in einer schriftlichen Stellungnahme materiell dargelegt, weshalb sie die geltend gemachten Ansprüche als nicht gegeben erachtete. Das Bundesgericht erkannte darin dennoch keinen anfechtbaren Entscheid der dafür zuständigen Behörde (vgl. Urteil 7B_1275/2024 vom 18. September 2025 E. 2.3). Dass das vorliegende Schreiben die ablehnende Rechtsauffassung des Kantonsgerichts mit den Worten zum Ausdruck bringt, für die verlangte Verbeiständung verbleibe "kein Raum", führt für sich allein zu keinem anderen Ergebnis, solange kein verbindlicher Entscheidungsakt der zuständigen Entscheidbehörde feststellbar ist.

Dies gilt umso mehr, als zwischen den Parteien gerade streitig ist, ob und in welchem Umfang die frühere amtliche Verteidigung nach Abschluss des Berufungsverfahrens noch Wirkungen entfalten konnte beziehungsweise ob für bestimmte nachfolgende Tätigkeiten oder Verfahren ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung bestand. Über das am 19. Mai 2026 unter Hinweis auf nachträglich eingetretene Umstände erneut gestellte Gesuch und die verlangte Beurteilung liegt bis heute kein anfechtbarer Entscheid der zuständigen Behörde vor. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist daher gutzuheissen. Die Angelegenheit ist zur Entscheidung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückzuweisen.

1.5.3. Damit ist nicht zu beurteilen, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer nach Abschluss des Berufungsverfahrens materiell ein Anspruch auf amtliche Verteidigung oder unentgeltliche Rechtsverbeiständung zukommt. Darüber wird gegebenenfalls im zu erlassenden Entscheid zu befinden sein.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 BGG). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen (vgl. Urteil 7B_1036/2026 vom 11. September 2026 E. 3 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Angelegenheit wird an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zur Entscheidung zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Basel-Landschaft hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christoph Vettiger, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 7B_876/2026
Termini attivi:
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