Weisungen über den Datenaustausch mit dem Betriebs- und Unternehmensregister DA-BUR
Weisung DA-BUR · 18. Dezember 2024 · E-Government · Version 4
Weisungen über den Datenaustausch mit dem Betriebs- und Unternehmensregister DA-BUR (Gültig ab 01.01.2017; Stand: 01.01.2025)
Geltend
BSV · DA-BUR · Deutsch
Weisungen über den Datenaustausch mit dem Betriebs- und Unternehmensregister DA-BUR
Gültig ab 1. Januar 2017
Stand: 1. Januar 2025
Vorwort
Gemäss Art. 50a Abs. 1 Bst. c AHVG dürfen die AHV-Ausgleichskassen den Organen der Bundesstatistik nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 Daten bekanntgeben.
Gemäss Art. 6 Abs. 1bis BStatG sind Indirekterhebungen für natürliche und juristische Personen sowie für Einrichtungen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben obligatorisch.
Gemäss Art. 63 Abs. 3 AHVG sorgt der Bundesrat insbesondere für einen zweckmässigen Einsatz technischer Einrichtungen.
Gemäss Art. 176 Abs. 4 AHVV sorgt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) für einen zweckmässigen Einsatz technischer Einrichtungen.
Gemäss Art. 4 Bst. i und j der Verordnung über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV) sind die Register der AHV-Ausgleichskassen eine Informationsquelle für dieses Register.
Auf der Grundlage der oben genannten Bestimmungen halten diese Weisungen die Rahmenbedingungen für den Datenaustausch zwischen den AHV-Ausgleichskassen und dem Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) fest.
Vorbemerkung zur Fassung vom 1. Januar 2025
(aufgeführt werden nur wesentliche Änderungen)
Die Weisungen DA-BUR werden per 1. Januar 2025 wie folgt angepasst:
– Die Vermerke zu den Meldungen 5052-000101 und 5052-000102 wurden gelöscht, da die Liefermethode DAILY nicht mehr verwendet wird.
– Änderung der Bezeichnung der Meldungen 5053 von «Jährliche resp. regelmässige Lieferung» zu «Vierteljährliche Lieferung».
– Streichung von Rz 1502 und Änderung der Rz 1501 zur ausschliesslichen Erwähnung der QUARTERLY-Liefermethode.
– Streichung Kapitel 2, das sich auf die DAILY-Liefermethode bezieht.
– Streichung von Rz 4105
Vorbemerkung zur Fassung vom 1. Januar 2022
(aufgeführt werden nur wesentliche Änderungen)
Die Weisungen DA-BUR werden per 1. Januar 2022 dahingehend angepasst, dass die Meldungen zu den Mitglieder-Stammdaten für neue Kassenmitglieder mit einer freitextlichen Beschreibung der Tätigkeit(en) versehen werden.
– Rz 1402.1 (neu):
Diese Randziffer präzisiert, was als Tätigkeiten von neuen Mitgliedern mit dem Feld «kindOfActivity» bei der Meldung der Mitglieder-Stammdaten gemeldet werden soll. Die Meldung der Beschreibung der Tätigkeiten ist ab dem 1. Januar 2024 obligatorisch.
Vorbemerkung zur Fassung vom 1. Januar 2021
(aufgeführt werden nur wesentliche Änderungen)
Die Weisungen DA-BUR werden per 1. Januar 2021 dahingehend angepasst, dass die Meldungen zu den Löhnen und Einkommen zukünftig nicht mehr nur im 3. und 4. Quartal ans Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) gemeldet werden, sondern in allen 4 Quartalen. Es wird jedoch seitens BUR im 1. und 2. Quartal darauf verzichtet, Rückfragen zu den Lohn- und Einkommensdaten zuhanden der AHV-Ausgleichskassen zu stellen.
– Rz 2102.1 (neu):
1. und 2. Quartal aufgenommen.
– Rz 2104.1 und 2104.2 (neu):
Die Kalenderwochen für das 1. und 2. Quartal aufgenommen.
– Rz 2204.1 (neu):
Bestimmungen zum Ablauf der Datenübermittlung im 1. und 2. Quartal mit entsprechenden neuen Schema aufgenommen.
– Rz 4105 und 4106 (neu):
Ausführung, wie die Rückfragen Seitens BFS im 1. und 2. Quartal bei den Liefermethoden DAILY und QUARTERLY erfolgen.
– Rz 4301 (neu):
Ausführung, wie Abklärungen im Laufe des Jahres erfolgen.
– Rz 3102 und 3202 gelöscht.
- Inhaltsverzeichnis Abkürzungen7
- 1. Geltungsbereich, Voraussetzungen, Regelungen, Inhalt und Methoden8
- 1.1 Geltungsbereich8
- 1.2 Voraussetzungen8
- 1.3 Anwendbare Regelungen8
- 1.4 Inhalt der ausgetauschten Daten9
- 1.5 Methoden11
- 3. QUARTERLY11
- 3.1 Grundsatz11
- 3.2 Ablauf12
- 4. Kontrolle und Korrekturen13
- 4.1 Während des Jahres13
- 4.2 Schlusskontrolle14
- 4.2 Abklärungen im Laufe des Jahres14
- 5. Aufgaben der AHV-Ausgleichskassen14
- 5.1 Grundsatz14
- 5.2 Organisation15
- 6. Aufgaben des BFS15
- 6.1 Grundsatz15
- 6.2 Jährlicher Bericht15
Abkürzungen
AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung, SR 831.10
AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung, SR 831.101
AK AHV-Ausgleichskasse
BFS Bundesamt für Statistik
BStatG Bundesstatistikgesetz, SR 431.01
BSV Bundesamt für Sozialversicherungen
BUR Betriebs- und Unternehmensregister
BURV Verordnung über das Betriebs- und Unternehmensregis-
ter, SR 431.903
NOGA Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige
UID Unternehmens-Identifikationsnummer
1. Geltungsbereich, Voraussetzungen, Regelungen, In-
halt und Methoden
1.1 Geltungsbereich
1101 Auf der Grundlage von Art. 50a Abs.1 Bst. b und 63 Abs. 3
des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) und von Art. 176 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie von Art. 4 Bst. i und j der Verordnung über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV, SR 431.903) legen diese Weisungen die Rahmenbedingungen für den Datenaustausch zwischen den AHV-Ausgleichskassen und dem Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) fest.
1102 Die AHV-Ausgleichskassen sind als Quellen für das BUR
anerkannt.
1.2 Voraussetzungen
1201 Die Weisungen elektronische Datenaustauschplattform
(DAP) der AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen regeln die technischen Voraussetzungen für den Austausch.
1.3 Anwendbare Regelungen
1301 Der Inhalt des Datenaustausches ist in den vom BFS auf
https://www.eahv-iv.ch/de/datenaustausch publizierten Schemen 5053 und 5054 definiert.
1302 Das BSV gibt die geltenden Versionen der Schemen be-
kannt.
1303 Diese Weisungen betreffen folgende Meldungen:
Inhalt Meldungsnum- Meldungsname mer
Mitglieder-Stamm- 5053-000101 Vierteljährliche Lieferung daten Stammdaten
Verknüpfungen 5053-000102 Vierteljährliche Lieferung Verzwischen Mitglie- knüpfungen
dern
Löhne 5054-000101 IK-Buchungen
Einkommen 5054-000102 SE-Einkommen
1.4 Inhalt der ausgetauschten Daten
1401 Die im XML-Format ausgetauschten Daten betreffen die
Mitglieder-Stammdaten, die Verknüpfungen zwischen Mitgliedern sowie die Löhne und Einkommen.
1402 Die Mitglieder-Stammdaten (z. B. Name, Adresse, Rechts-
form, Unternehmenstyp, Eintritt, Austritt usw.) werden gemäss dem Schema 5053-000101 «Vierteljährliche Lieferung Stammdaten» geliefert.
1402.1 Bei der Meldung der Mitglieder-Stammdaten von neuen
Mitgliedern wird im Feld «kindOfActivity» eine möglichst treffende Beschreibung der Tätigkeit(en) des neuen Mitglieds eingetragen. Diese Beschreibung hat in Freitextform zu erfolgen und kann auch direkt aus der Anmeldung entnommen werden. Sollte letztere zu generell sein (z.B. Beratung, Bau oder Handel) und es stehen der AHV-Ausgleichskasse Informationen zur Verfügung, die eine bessere Beschreibung erlauben (z.B. Informatikberatung,
Schreinerei oder Buchhandlung), so ist die detaillierte Beschreibung vorzuziehen. Die Beschreibung ist stichwortartig und, wo erforderlich, aus einer näheren Beschreibung oder Umschreibung.
Sollte die AHV-Ausgleichskasse im Laufe der Zeit erfahren, dass sich der Tätigkeitsbereich verändert hat, so ist der neu erfasste Tätigkeitsbereich so detailliert wie möglich zu melden.
Bei Teilhabern von Personengesellschaften kann bei der Beschreibung des Tätigkeitsbereichs auch auf die Personengesellschaft verwiesen werden.
Handelt es sich beim neuen Kassenmitglied um die Einheit eines Typs, der keine Vergabe einer UID nach sich zieht (Selbstständigerwerbender mit ausschliesslich SE-Tätigkeit im Ausland, ANobAG, Liegenschaft mit Hauswart, Hausdienstarbeitgeber, einmalige Einnahmen aus Liquiditätsgewinn, usw.), so ist in der Beschreibung der Tätigkeit das entsprechende Ausschlussargument einzutragen, sofern das Ausschlussargument nicht bereits anderswo (firm-Form, address) in der Datenlieferung eindeutig auftritt.
Bei einer Liegenschaft kann die AHV-abrechnende Treuhandgesellschaft, wo bekannt, mitgenannt werden (z.B. Liegenschaft, Hauswart abgerechnet über…), sofern dies nicht bereits anderswo (address resp. Meldung 5053- 000102) abgedeckt ist.
Für Einheiten, über deren Tätigkeit die AHV-Ausgleichskasse nichts Genaueres sagen kann, weil z.B. die Anmeldung ohne weitere Angaben über die Steuermeldung erfolgt ist, kann dies ebenfalls im Sinne eines Kommentars (z.B. Erfassung ohne nähere Kenntnis der Tätigkeiten aufgrund von Steuermeldung) erfasst werden.
Für Einheiten, die sich im Handelsregister eintragen müssen, muss die AHV-Ausgleichskasse keine Beschreibung der Tätigkeiten liefern. Ebenfalls verzichtet wird auf eine systematische Nacherfassung der Tätigkeiten des bereits bestehenden Einheitenbestands der AHV-Ausgleichskassen.
Die Lieferung der Beschreibung der Tätigkeiten einer neuen Einheit durch die AHV-Ausgleichskasse in Freitextform via die Mitglieder-Stammdaten erfolgt ab spätestens dem 1. Januar 2024.
1403 Die Daten zu den Verknüpfungen zwischen Mitgliedern
werden gemäss dem Schema 5053-000102 «Vierteljährliche Lieferung Verknüpfungen» geliefert.
1404 Die Lohndaten der Mitglieder (Löhne sowie Einkommen
der Selbständigerwerbenden) werden gemäss den Schemen 5054-000101 «IK-Buchungen» und 5054-000102 «SE-Einkommen» geliefert.
1.5 Methoden
1501 Die AHV-Ausgleichskassen liefern nach der QUARTERLY-
Liefermethode (Rz 3101 – 3201).
3. QUARTERLY
3.1 Grundsatz
Übersicht Ablauf QUARTERLY:
3101 Lieferung der Vollbestände 5053-000101 «Vierteljährliche
Lieferung Stammdaten», 5053-000102 «Vierteljährliche Lieferung Verknüpfungen», 5054-000101 «IK-Buchungen» und 5054-000102 «SE-Einkommen» viermal jährlich an das BUR.
3103 Für die Lieferung der Vollbestände der AK-Einheiten, der
Verknüpfungen sowie der Löhne und Einkommen (Rz 3101) ist die Datenextraktion aus Gründen der Datenkonsistenz gleichzeitig vorzunehmen.
3104 Liefertermin für das 1. Quartal ist die Kalenderwoche 8.
3105 Liefertermin für das 2. Quartal ist die Kalenderwoche 21.
3106 Liefertermin für das 3. Quartal ist die Kalenderwoche 32. In
Absprache mit dem BFS ist auch eine Lieferung zwischen den Kalenderwochen 28 und 34 möglich.
3107 Liefertermin für das 4. Quartal ist in den Kalenderwochen
44 bis 48, wenn die Lohnverarbeitung des Vorjahres abgeschlossen ist.
3.2 Ablauf
3201 Die AHV-Ausgleichskasse liefert dem BFS die XML-Da-
teien gemäss den Schemen 5053-000101 «Vierteljährliche Lieferung Stammdaten», 5053-000102 «Vierteljährliche Lieferung Verknüpfungen», 5054-000101 «IK-Buchungen» und 5054-000102 «SE-Einkommen».
4. Kontrolle und Korrekturen
4.1 Während des Jahres
4101 Ist die Datenlieferung unvollständig oder die Datenselek-
tion falsch, meldet sich das BFS innerhalb von maximal 3 Arbeitstagen telefonisch oder per Mail und verlangt eine neue Lieferung.
4102 Nach Erhalt der vollständigen und richtig selektionierten
Daten kann das BFS der Kontaktperson der AHV-Ausgleichskasse innerhalb von maximal sechs Wochen Fragen zu Inkonsistenzen oder zur Klärung bei den erhaltenen Daten stellen.
4103 Die AHV-Ausgleichskasse antwortet dem BFS innerhalb
von maximal sechs Wochen.
4104 Das BFS bereinigt die Daten gemäss den Antworten der
AHV-Ausgleichskassen und schliesst diese Lieferung ab.
4106 Die Rückfragen seitens BFS im 1. und 2. Quartal auf Fra-
gen zu den Mitglieder-Stammdaten und zu den Verknüpfungen zwischen den Mitgliedern (Schemen 5053-000101 und 5053-000102).
4.2 Schlusskontrolle
4201 Nach der Lieferung des 4. Quartals nimmt das BFS die
Schlusskontrolle der im laufenden Jahr erfolgten Lieferungen vor und informiert die AHV-Ausgleichskasse bis zum 30.4. des Folgejahres darüber.
4.2 Abklärungen im Laufe des Jahres
4301 Unabhängig von den konkreten Datenlieferungen kann sich
im Laufe des Jahres die Notwendigkeit ergeben, dass Fragen zu den von den AHV-Ausgleichskassen zur Verfügung gestellten Daten geklärt werden müssen. Das BFS nimmt in diesem Falle punktweise Kontakt mit der entsprechenden AHV-Ausgleichskasse auf und klärt den Sachverhalt ab.
5. Aufgaben der AHV-Ausgleichskassen
5.1 Grundsatz
5101 Die AHV-Ausgleichskassen liefern die Daten an das BUR.
5102 Sie antworten auf Fragen des BUR innerhalb von 6 Wo-
chen.
5.2 Organisation
5201 Die AHV-Ausgleichskasse bezeichnet je eine Kontaktper-
son für technische und eine für organisatorische Fragen. 5202 Sie teilt dem BFS die Kontaktdaten dieser Personen sowie
allfällige Änderungen mit.
6. Aufgaben des BFS
6.1 Grundsatz
6101 Das BFS plausibilisiert die übermittelten Daten und gibt
den AHV-Ausgleichskassen eine Rückmeldung.
6102 Es publiziert die Liste der Kontaktpersonen.
6103 Es publiziert das Konzept und die Schemen des Datenaus-
tausches.
6.2 Jährlicher Bericht
6201 Das BFS erstellt jährlich zuhanden des BSV einen Bericht
zum Verlauf des Datenaustausches der AHV-Ausgleichskassen mit dem BUR während des Vorjahres.