Kreisschreiben vom 12. Mai 2011 zum unbezahlten Urlaub

Kreisschreiben · 12. Mai 2011 · Familienzulagen

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · Kreisschreiben · Deutsch

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft

P.P. CH-3003 Bern, BSV

An die Familienausgleichskassen

nach Artikel 14 FamZG

Unser Zeichen: 643.01/2007/00416 18.04.2011 Doknr: 388

Sachbearbeiterin: Yasemin Cevik

Bern, 12. Mai 2011

Anpassung der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen aufgrund Bundesge-

richtsurteil zum unbezahlten Urlaub

Sehr geehrte Damen und Herren

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 8C_713/2010 vom 23. März 2011 entschieden, dass bei einem unbezahlten Urlaub kein Anspruch auf Weiterzahlung der Familienzulagen während des laufenden und den drei folgenden Monaten besteht. Für die heutige Regelung in der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZWL) fehle die rechtliche Grundlage.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat deshalb Rz. 519.1 der FamZWL entsprechend angepasst. Die neue Fassung finden Sie auf der Vollzugsseite des Bundesamts für Sozialversicherungen: http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/index/category:103/lang:deu

Die Familienausgleichskassen müssen das Bundesgerichtsurteil nun entsprechend umsetzen. Fälle, in denen vor dem 23. März 2011 eine rechtskräftige Verfügung ergangen, bzw. eine Auszahlung erfolgt ist, sind nach den bisherigen Weisungen abzuwickeln.

Wir bedanken uns für Ihre Kenntnisnahme und verbleiben

mit freundlichen Grüssen

Marc Stampfli,

Leiter Bereich Familienfragen