Kreisschreiben vom 12. Mai 2011 zum unbezahlten Urlaub
Kreisschreiben · 12. Mai 2011 · Familienzulagen
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · Kreisschreiben · Deutsch
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft
P.P. CH-3003 Bern, BSV
An die Familienausgleichskassen
nach Artikel 14 FamZG
Unser Zeichen: 643.01/2007/00416 18.04.2011 Doknr: 388
Sachbearbeiterin: Yasemin Cevik
Bern, 12. Mai 2011
Anpassung der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen aufgrund Bundesge-
richtsurteil zum unbezahlten Urlaub
Sehr geehrte Damen und Herren
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 8C_713/2010 vom 23. März 2011 entschieden, dass bei einem unbezahlten Urlaub kein Anspruch auf Weiterzahlung der Familienzulagen während des laufenden und den drei folgenden Monaten besteht. Für die heutige Regelung in der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZWL) fehle die rechtliche Grundlage.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat deshalb Rz. 519.1 der FamZWL entsprechend angepasst. Die neue Fassung finden Sie auf der Vollzugsseite des Bundesamts für Sozialversicherungen: http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/index/category:103/lang:deu
Die Familienausgleichskassen müssen das Bundesgerichtsurteil nun entsprechend umsetzen. Fälle, in denen vor dem 23. März 2011 eine rechtskräftige Verfügung ergangen, bzw. eine Auszahlung erfolgt ist, sind nach den bisherigen Weisungen abzuwickeln.
Wir bedanken uns für Ihre Kenntnisnahme und verbleiben
mit freundlichen Grüssen
Marc Stampfli,
Leiter Bereich Familienfragen