AHV/EL Mitteilung Nr. 192 vom 19.9.2006

Mitteilung AHV/EL 192 · 19. September 2006 · AHV, EL

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · Mitt. AHV/EL 192 · Deutsch

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

19. September 2006

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 192

Unentgeltliche Verbeiständung

Gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. Januar 2006 (I 501/05) sind zur unentgeltlichen Verbeiständung nur patentierte Anwältinnen und Anwälte zuzulassen, welche sinngemäss die persönlichen Voraussetzungen für einen Registereintrag nach Art. 8 Abs. 1 des BGFA1 erfüllen. Anwältinnen und Anwälte, welche bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, können mit der unentgeltlichen Verbeiständung betraut werden, sofern sie die persönlichen Voraussetzungen zum Registereintrag im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BGFA erfüllen.

Das Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei

den EL (KSRP) wird im Sinne obiger Erläuterungen im Rahmen des nächsten

Nachtrags angepasst.

Diese Information erscheint gleichzeitig als IV-Rundschreiben Nr. 242

1Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (SR 935.61)