AHV/EL Mitteilung Nr. 192 vom 19.9.2006
Mitteilung AHV/EL 192 · 19. September 2006 · AHV, EL
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · Mitt. AHV/EL 192 · Deutsch
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge
19. September 2006
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 192
Unentgeltliche Verbeiständung
Gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. Januar 2006 (I 501/05) sind zur unentgeltlichen Verbeiständung nur patentierte Anwältinnen und Anwälte zuzulassen, welche sinngemäss die persönlichen Voraussetzungen für einen Registereintrag nach Art. 8 Abs. 1 des BGFA1 erfüllen. Anwältinnen und Anwälte, welche bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, können mit der unentgeltlichen Verbeiständung betraut werden, sofern sie die persönlichen Voraussetzungen zum Registereintrag im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BGFA erfüllen.
Das Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei
den EL (KSRP) wird im Sinne obiger Erläuterungen im Rahmen des nächsten
Nachtrags angepasst.
Diese Information erscheint gleichzeitig als IV-Rundschreiben Nr. 242
1Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (SR 935.61)