EL: Datenaustausch mit den Migrationsbehörden
Mitteilung AHV/EL 408 · 15. Januar 2019 · AHV, EL
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BSV · Mitt. AHV/EL 408 · Deutsch
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen
15.01.2019
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 408
EL: Datenaustausch mit den Migrationsbehörden
Das Parlament hat am 16. Dezember 2016 zwei Vorlagen1 zur Änderung des Ausländergesetzes (AuG)2 verabschiedet. Am 8. Dezember 2017 hat der Bundesrat entschieden, wie die erste Gesetzesvorlage zur Umsetzung von Art. 121a BV auf Verordnungsebene umzusetzen ist. Im Rahmen dieser Änderung des AuG wurde eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die den Datenaustausch zwischen den Migrationsbehörden und den für die Ergänzungsleistungen zuständigen Behörden ermöglicht, wenn Ausländerinnen und Ausländer Ergänzungsleistungen beziehen3. Zweck dieser Bestimmung ist eine Prüfung der Anwesenheitsverhältnisse von Ausländerinnen und Ausländern. Eine entsprechende gesetzliche Bestimmung4 wurde ebenfalls im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)5 statuiert. Der Datenaustausch über die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen wurde zudem in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)6 konkretisiert. Diese Gesetzes- bzw. Verordnungsänderungen traten bereits am 1. Juli 2018 in Kraft.
Die zweite Vorlage zur Änderung des AuG (Integration) sieht ebenfalls einen Datenaustausch zwischen den Migrationsbehörden und den für die Ergänzungsleistungen zuständigen Behörden vor. Zweck der Bestimmung ist die Prüfung der Voraussetzungen für den Familiennachzug. Um eine praxistaugliche Anwendung sicherzustellen, wurden die beiden unterschiedlichen Zwecke der Meldepflicht in einer Bestimmung vereint7. Der Bundesrat hat am 15. August 2018 die Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG)8 sowie die entsprechenden Verordnungsanpassungen genehmigt und die Inkraftsetzung per 1. Januar 2019 beschlossen.
1Die erste Vorlage betrifft die Umsetzung von Art. 121a BV (16.027; Steuerung der Zuwanderung und Voll-
zugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen; BBl 2016 8917); die zweite Vorlage beinhaltet Bestimmungen zur Verbesserung der Integration (13.030; Integration; BBl 2016 8899). Die Umsetzung der Gesetzesänderung Integration ist in zwei Pakete aufgeteilt: Das erste Paket trat bereits am 1. Januar 2018 in Kraft.
2 SR 142.20
3Art. 97 Abs. 3 Bst. f und Abs. 4 AuG; neu Art. 97 Abs. 3 Bst. dterAIG.
4Art. 26a ELG.
5 SR 831.30
6 SR 142.201
7 Art. 97 Abs. 3 Bst. dter AIG i.V.m. Art. 82d VZAE.
8 SR 142.20; Mit Inkrafttreten der Änderung des AuG am 1. Januar 2019 ändert sich der Titel des Gesetzes in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 462 90 01, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 408
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat ein gemeinsames Rundschreiben SEM – BSV an die Arbeitsmarktbehörden der Kantone, die Ausländerbehörden der Kantone und der Städte Bern, Biel, Lausanne und Thun sowie des Fürstentums Liechtenstein und die kantonalen Stellen für Ergänzungsleistungen versandt mit Informationen zum Datenaustausch. Das Rundschreiben ist unter www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > II. Freizügigkeitsabkommen > Rundschreiben abrufbar.