Übernahme der Posttaxen und Postgebühren in den Bereichen Brief- und Paketpost – Handlungsspielraum der AHV-Ausgleichskassen
Mitteilung AHV/EL 422 · 20. März 2020 · AHV, EL
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BSV · Mitt. AHV/EL 422 · Deutsch
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen
20. März 2020
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und
EL-Durchführungsstellen Nr. 422
Übernahme der Posttaxen und Postgebühren in den Bereichen Brief- und Paketpost – Handlungsspielraum der AHV-Ausgleichskassen
Der Bundesrat hat am 16. März 2020 angesichts der beschleunigten Ausbreitung des Coronavirus die Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung weiter verschärft.
Um den betrieblichen und personellen Bedürfnissen der AHV-Ausgleichskassen in dieser Ausnahmesituation Rechnung zu tragen, wird Ihnen im Zusammenhang mit der Übernahme der Posttaxen und Postgebühren in den Bereichen Brief- und Paketpost folgender Handlungsspielraum gewährt:
In Abweichung zu den Rz 3001ff und 7001ff des Kreisschreibens über die Übernahme der Posttaxen und Postgebühren in den Bereichen Brief- und Paketpost sowie Post-Zahlungsverkehr (KSPF) entscheiden die AHV-Ausgleichskassen, unter Berücksichtigung ihrer organisatorischen Bedürfnisse, in eigener Verantwortung darüber, ob sie Briefe als A- oder B-Postsendung aufgeben (gilt somit auch für Massensendungen). Allfällige zusätzliche Posttaxen werden übernommen.
Diese Regelung gilt ab sofort und bis Widerruf.
Für Fragen wenden Sie sich bitte an:
Bereich Aufsicht und Organisation
Beatrix Guillet, [email protected] - +41 58 464 07 43