Zinsabzug auf dem investierten Eigenkapital - Art. 18 Abs. 2 AHVV

Mitteilung AHV/EL 447 · 13. Januar 2022 · AHV, EL

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · Mitt. AHV/EL 447 · Deutsch

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

13.01.2022

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 447

Zinsabzug auf dem investierten Eigenkapital - Art. 18 Abs. 2 AHVV

Auch für das Jahr 2021 kann vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit kein Zins des im Betrieb investierten Eigenkapital abgezogen werden.

Der Zins entspricht nach Art. 18 Abs. 2 AHVV „der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen in Schweizer Franken der nicht öffentlichen inländischen Schuldner gemäss Statistik der Schweizerischen Nationalbank“. Berücksichtigt werden die ausgewiesenen Renditen von CHF-Anleihen verschiedener Schuldnerkategorien der drei Rubriken „Pfandbriefinstitute“, „Geschäftsbanken“ sowie „Industrie und Handel“ mit einer Laufzeit von 8 Jahren. Die Daten werden im Datenportal der SNB unter data.snb.ch/de publiziert. Der Durchschnitt beläuft sich für das vergangene Jahr auf 0,02 %. Nach der Rundungsregel von Art. 18 Abs. 2 AHVV wird der massgebende Zinssatz auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet, womit für das Jahr 2021 ein Zinssatz von 0 % resultiert.