Eintrag von nicht mehr rentenbildenden Einkommen ins individuelle Konto (MZR-Schlüsselzahl 67)

Mitteilung AHV/EL 454 · 5. Juli 2022 · AHV, EL

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BSV · Mitt. AHV/EL 454 · Deutsch

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

05.07.2022

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 454

Eintrag von nicht mehr rentenbildenden Einkommen ins individuelle Konto (MZR-Schlüsselzahl 67)

Für den Eintrag von nicht mehr rentenbildenden Einkommen für Personen im Rentenalter (inkl. Jahre des Vorbezugs) werden separate individuelle Konten (IK) mit der MZR-Schlüsselzahl 67 eröffnet (Anhang 1 WL VA/IK). Da diese Einkommen nicht rentenbildend sind, werden diese IK-Einträge bei einem Zusammenruf der IK (ZIK) nicht mitgemeldet.

Die ZAS hat bei einer Registerauswertung festgestellt, dass diese MZR-Schlüsselzahl 67 wiederholt für die Eröffnung von individuellen Konten (IK) für versicherte Personen verwendet wurde, die das Rentenalter noch nicht erreicht hatten. Eine fehlerhafte Eröffnung der IK kann auf die Rentenberechnung Auswirkungen haben. Es besteht das Risiko, dass die Berechnungsgrundlage für die Rente falsch ist, sowohl bezüglich des durchschnittlichen Jahreseinkommens als auch der Beitragsdauer.

Die von der ZAS durchgeführte Analyse führt zum Schluss, dass es sich bei der falschen Eröffnung in der Regel um Eingabefehler handeln muss.

Erinnerung der Bedingung zur Verwendung der MZR-Schlüsselzahl 67

Die Bedingung für die Verwendung der MZR-Schlüsselzahl 67 ist in der Rz 2203 der Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto (WL VA/IK) geregelt. Diese schreibt vor, dass für den Eintrag nicht mehr rentenbildender Einkommen die IK-Eröffnung für die Zeit nach dem ZIK mit der MZR-Schlüsselzahl 67 erfolgt. Dies gilt für Personen im Rentenalter (inkl. Jahre des Vorbezugs).

Weiteres Vorgehen - Korrekturen

Die ZAS erstellt aus den Registereinträgen eine Liste über die zu überprüfenden IK-Eröffnungen mit MZR 67 und stellt sie den Ausgleichskassen zur Analyse und Stellungnahme zu.

Die Ausgleichskassen werden beauftragt, die allfälligen Korrekturen rückwirkend vorzunehmen und der ZAS eine Rückmeldung über den Vollzug der vorgenommenen Korrekturen oder eine Begründung, weshalb die IK-Eröffnung trotzdem korrekt war, einzureichen. Termin für den spätesten Abschluss der Korrekturen und die Rückmeldungen ist der 30. November 2022.

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Wenn Korrekturen im Zusammenhang mit MZR 67 notwendig sind, dann gibt es grundsätzlich zwei Fälle:

1. Die betroffene versicherte Person bezieht keine Rente: die Ausgleichskasse, die die MZR 67 erstellt hat, führt eine IK-Eröffnung mit entsprechender Begründung durch. Sie stellt sicher, dass die mit der fehlerhaften MZR 67 verbundenen IK-Einträge bei einem zukünftigen ZIK berücksichtigt werden.

2. Die betroffene versicherte Person bezieht eine Rente: die Ausgleichskasse, die die MZR 67 erstellt hat, eröffnet das IK mit einer geeigneten Begründung. Sie stellt sicher, dass die mit der fehlerhaften MZR 67 verbundenen IK-Einträge bei einem zukünftigen ZIK berücksichtigt werden. Zudem kontaktiert sie die für die Rentenzahlung zuständige Ausgleichskasse, um diese über die Notwendigkeit einer Überprüfung der Berechnungsgrundlagen der ausbezahlten Rente zu informieren.

Die Koordinaten für die Zustellung der Rückmeldungen an die ZAS erhalten Sie zusammen mit der Liste direkt von der ZAS.

Wer keine Liste erhält, hat keinen Abklärungsbedarf und muss nichts mehr weiter unternehmen, ausser sicherzustellen, dass neue Mitarbeitende die Bedeutung der Schlüsselzahlen kennen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Bundesamt für Sozialversicherungen, Bereich Aufsicht und Organisation

Patricia Vögtli, Fachspezialistin – [email protected]